Fragen und Antworten zur Impfung bei Influenza A/H1N1 („Schweinegrippe“)
Wer soll geimpft werden?
Grundsätzlich können alle Bevölkerungsgruppen von einer Impfung gegen die neue, pandemische Influenza A/H1N1 profitieren. Jeder Bürger sollte im Rahmen der Zulassung der Impfstoffe die Möglichkeit einer Impfung gegen die Neue Influenza A/H1N1 haben.
Die am 19. August 2009 von der Bundesregierung beschlossenen Rechtsverordnung sieht vor, dass vorrangig Personen, die ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, Personen mit einem erhöhten Expositionsrisiko und Personen, die für die gesundheitliche Versorgung unverzichtbar sind, geimpft werden sollen.
Gemäß der aktualisierten Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes (RKI) vom 14. Dezember 2009 sollte die Impfung in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Impfstoffe in folgender zeitlicher Reihenfolge und Abstufung erfolgen:
Mit der Impfung der Indikationsgruppen 1, 2 und 3 sollte bei Verfügbarkeit der Impfstoffe sofort begonnen werden.
1. Beschäftigte in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit Kontakt zu Patienten oder infektiösem Material
2. Personen ab einem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, wie zum Beispiel:
- chronische Krankheiten der Atmungsorgane,
- chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten,
- Malignome,
- Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten,
- neurologische und neuromuskuläre Grundkrankheiten,
- angeborene oder erworbene Immundefekte mit T- oder B-zellulärer Restfunktion,
- HIV-Infektion
3. Schwangere (vorzugsweise ab dem zweiten Trimenon/Schwangerschaftsdrittel) und Wöchnerinnen
4. Haushaltskontaktpersonen, die eine mögliche Infektionsquelle für ungeimpfte Risikopersonen (s. 2. und 3. und Säuglinge unter 6 Monaten) sein können
5. Alle übrigen Personen ab dem Alter von 6 Monaten bis 24 Jahren
6. Alle übrigen Personen im Alter von 25 bis 59 Jahren
7. Alle übrigen Personen ab 60 Jahre
Es ist weiterhin fachlich angemessen, in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Impfstoffe in zeitlicher Reihenfolge vorrangig die Indikationsgruppen 1 bis 3 zu impfen.
In ihrer Impfempfehlung weist die STIKO darauf hin, dass die Impfung - insbesondere für chronisch Kranke, Kinder und Schwangere - im Zweifelsfall nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung vorgenommen werden soll.
Da die STIKO die Impfempfehlungen aufgrund medizinischer und epidemiologischer Indikationen erarbeitet, nimmt sie keine Bewertung von Impfstrategien zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Über die STIKO-Empfehlung hinaus empfehlen die zuständigen Behörden für diese Personen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens wichtig sind (z.B. Beschäftigte der Polizei, Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, Katastrophenschutz) eine vorrangige Impfung.
Sind bei der Impfung von Schwangeren Besonderheiten zu beachten?
Bisher vorliegende Daten haben gezeigt, dass für Schwangere im Falle einer Erkrankung an Neuer Influenza A/H1N1 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf angenommen werden kann. Nach Ansicht der STIKO muss aufgrund der jetzigen Datenlage die Entscheidung bezüglich der Impfung (vorzugsweise ab dem zweiten Trimenon/Schwangerschaftsdrittel) basierend auf der individuellen Situation der Schwangeren nach Beratung durch den behandelnden Arzt getroffen werden. Gemäß der STIKO-Empfehlung können Schwangere mit einem adjuvantierten (mit immunverstärkenden Substanzen versehenen) wie auch mit einem nicht-adjuvantierten Impfstoff geimpft werden; grundsätzlich bestehen bei keiner der beiden Impfstoffvarianten Sicherheitsbedenken.
Umfangreichere Erfahrungen bei Schwangeren liegen bisher jedoch nur mit nicht-adjuvantierten (saisonalen) Influenzaimpfstoffen vor. Da für Schwangere bislang keine spezifischen Daten zur Sicherheit der adjuvantierten pandemischen Impfstoffe vorliegen und auch in den nächsten Monaten keine systematisch erfassten Langzeitdaten zur Sicherheit pandemischer adjuvantierter Impfstoffe bei Schwangeren erwartet werden, empfiehlt die STIKO, Schwangere bis zum Vorliegen weiterer Daten vorzugsweise mit einem nicht-adjuvantierten Impfstoff gegen Neue Influenza A/H1N1 zu impfen.
Daher haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Länder darauf verständigt, zur Immunisierung von Schwangeren 150.000 Impfdosen ohne Wirkungsverstärker zu bestellen. Dieser nicht-adjuvantierte und thiomersalfreie Schweinegrippe-Impfstoff „CSL H1N1 Pandemic Influenza Vaccine“ ist zwischenzeitlich in Deutschland verfügbar. Bezugsberechtigt für diesen Impfstoff sind ausschließlich Gynäkologen, da so gewährleistet werden soll, dass er Schwangeren vorbehalten bleibt. Je nach Bundesland ist die Impfstoffabgabe unterschiedlich geregelt.
Wo findet die Impfung statt?
Jedes Bundesland organisiert die Impfung seiner Bevölkerung selbst. Dadurch können die regionalen Besonderheiten besser berücksichtigt werden. Der Impfstoff ist auf dem freien Arzneimittelmarkt nicht verfügbar. Die Verteilung liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Die genauen Einzelheiten wurden / werden auf Länderebene in Impfvereinbarungen / Impfplänen geregelt. Sowohl der Öffentliche Gesundheitsdienst, also z. B. Gesundheitsämter, als auch niedergelassene Ärzte, Betriebsärzte und Krankenhäuser führen die Impfungen durch. Wann und wo in der einzelnen Kommune geimpft wird, erfährt man bei den zuständigen Landesbehörden, den örtlichen Gesundheitsämtern, bei seiner Hausärztin / seinem Hausarzt oder in den regionalen Medien.
Ab welchem Zeitpunkt kann geimpft werden?
In Deutschland haben sich die beiden Hersteller der Grippeimpfstoffen, GlaxoSmithKline Biologicals (GSK) in Dresden und Novartis Vaccines & Diagnostics (NVD) in Marburg, verpflichtet, eine frühestmögliche Bereitstellung des Impfstoffes zu gewährleisten. Nachdem der für die Impfungen in Deutschland vorgesehene pandemische Musterimpfstoff Pandemrix® die Zulassung erhalten hat, haben die ersten Bundesländer am 26.10.2009 mit der Impfung begonnen. Je nach Anzahl der zu impfenden Personen kann sich die Impfung über mehrere Monate bis Mitte nächsten Jahres hinziehen.
Wer informiert über den Impfbeginn?
Die Information der Bevölkerung erfolgt unabhängig vom Versichertenstatus über öffentliche Bekanntmachungen. Hierbei können die Bundesländer gezielt bestimmte Personengruppen zur Impfung aufrufen. Je nach Bundesland werden die Bürger über verschiedene Wege informiert, z.B. Berichte in den Medien (Lokalpresse / Lokalradio), Telefon-Hotline/Internetangebot der zuständigen Behörden, Informationsblätter in Apotheken und Arztpraxen.
Welche Impfdosierung wird empfohlen?
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das Robert-Koch-Institut (RKI) empfehlen für den pandemischen Influenza-Impfstoff Pandemrix® eine nach Altersgruppen differenzierte Impfdosierung. Diese sieht derzeit für einige Altersgruppen eine einmalige und für einige Altersgruppen eine zweimalige Impfung vor, und zwar für
- Kinder von 6 Monaten bis 9 Jahre eine halbe Erwachsenendosis (0,25 ml)
- Personen ab 10 Jahre eine ganze Erwachsenendosis (0,5 ml)
Die beobachtete hohe Immunogenität nach nur einer Impfung sowie die in aktuellen Studien beobachtete verstärkte Reaktogenität (Nebenwirkung) nach der zweiten Impfung bei Kindern (z. B. Fieber) legen gegenwärtig die Empfehlung nahe, dass bei allen Altersgruppen eine einmalige Dosis angemessen ist.
Die hoch sind die Kosten für die Impfung und werden diese von der DKV erstattet?
Die PKV beteiligt sich in allen Bundesländern an den Fonds zur Finanzierung der Impfung. Damit haben Privatversicherte den gleichen Anspruch auf kostenfreie Impfung gegen die neue Influenza wie gesetzlich Versicherte. Ärzte dürfen also keine gesonderte Rechnung stellen, weil mit dem Beitrag der PKV zu den Impffonds sämtliche Leistungen bereits bezahlt sind.
Sollte Ihr Arzt / Ihre Ärztin Ihnen eine nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) spezifizierte Rechnung ausstellen, informieren Sie uns bitte.
Welche Nebenwirkungen / Komplikationen können bei der Impfung auftreten?
Trotz intensiver Überwachung und Qualitätssicherung in Herstellung, Zulassung und Anwendung können auch bei Impfstoffen – wie bei allen Arzneimitteln – Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus gibt es für alle Impfstoffe auch nach der Zulassung ein aus verschiedenen Komponenten bestehendes, standardisiertes Überwachungssystem. Sind hieraus Risikosignale erkennbar, so werden diese von den zuständigen Behörden analysiert und - sofern notwendig - entsprechende Maßnahmen ergriffen. Dazu gehören Änderungen der Fach- und Gebrauchsinformation aber auch weitreichendere Maßnahmen, wie z.B. die direkte Information der Ärzteschaft zu neuen und besonderen Risiken, das Anordnen des Ruhens der Zulassung sowie der Widerruf der Zulassung.
Bietet auch die saisonale Grippeimpfung Schutz vor dem neuen Influenzatyp?
Derzeit wird die mögliche Wirkung der saisonalen Impfung gegenüber dem Virus der neuen Influenza intensiv im Labor untersucht. Bisherige Daten deuten jedoch darauf hin; dass die saisonale Grippeimpfung keinen Schutz vor dem neuen Virustyp (Influenza A/H1N1) bietet.
Soll man sich in der kommenden Saison gegen die saisonale Influenza impfen?
In ihrer Impfempfehlung zur Neuen Influenza A/H1N1 weist die STIKO weiterhin auf die bestehenden aktuellen Empfehlungen für die Impfung gegen saisonale Influenza hin. Aufgrund der unveränderten Gefährdung durch die saisonale Influenza wird die Impfung gegen die saisonale Influenza für die von der STIKO definierten Ziel- und Risikogruppen weiterhin empfohlen.
Sind Aufwendungen für diagnostische Testverfahren bei Neuer Influenza A/H1N1 erstattungsfähig?
Ist eine Diagnostik auf Neue Influenza A/H1N1 indiziert, werden die Aufwendungen hierfür nach Tarif erstattet. Nach Aussage der Fachgesellschaften (Gesellschaft für Virologie/GfV, Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie/DGHM, Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten/DVV) sollten PCR-Tests verwendet werden, da die sogenannten Schnelltests zur Fallabklärung nicht ausreichen. Dabei ist zu beachten, dass ein PCR-Test ausreicht; dies gilt auch, wenn mehrere Abstriche (Rachen/Nase) eines Patienten zur Verfügung stehen.
Nach der Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ ist für diesen Test nach der Nr. 4783 abzurechnen.
Empfehlungen der Fachgesellschaften, wann erregerspezifische Diagnostik bei Erwachsenen und Kindern indiziert ist, sind auf der Homepage des RKI zu finden (www.rki.de/influenza).
Was muss bei geplanten Reisen beachtet werden?
Flugreisende aus betroffenen Ländern müssen an den Zielflughäfen mit verschärften Einreisekontrollen rechnen. Diese sind von Land zu Land unterschiedlich und können beispielsweise folgende Maßnahmen umfassen: Messung der Körpertemperatur, Befragung der Reisenden, Kontrolle der Passdaten nach vorhergehenden Aufenthaltsländern etc. Von örtlichen Behörden werden verstärkt Quarantänemaßnahmen gegen Einzelpersonen oder Gruppen verfügt, wenn Grippesymptome bei der Einreise festgestellt oder (auch zufällige) Kontakte zu Erkrankten nachgewiesen werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Verdachtsfällen die Einreise verweigert wird; auch Falschangaben oder Verstöße gegen Quarantänemaßnahmen können bestraft werden.
Reisenden wird grundsätzlich empfohlen, die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie die Medienberichterstattung aufmerksam zu verfolgen und die Hygienevorgaben zu berücksichtigen.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Alle Informationsangebote im Überblick (insbesondere auch Informationen zur Impfung in den einzelnen Bundesländern) finden Sie unter:
http://www.neuegrippe.bund.de/ (Bundesministerium für Gesundheit/BMG zur Neuen Influenza)Weitere nationale Informationsquellen:
-
Robert-Koch-Institut (RKI)
http://www.rki.de/influenza -
Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
http://www.pei.de/schweinegrippe -
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (/BfArM)
http://www.bfarm.de/ -
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
http://www.bzga.de/schweinegrippe/ -
Wir gegen Viren/ RKI, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
http://www.wir-gegen-viren.de/
Internationale Informationsquelle:
- World Health Organization (WHO)
http://www.who.int/
Auskünfte zur Impfung geben die Gesundheitsämter vor Ort, viele Länder bieten auch eine zentrale Telefonhotline an:
| Bundesland | Telefonnummer |
|---|---|
|
Baden-Württemberg |
0 18 05 / 6 33 22 55 |
|
Bayern |
0 89 / 31 56 01 01 |
|
Brandenburg |
0 18 05 / 5 82 24 31 |
|
Bremen |
04 21 / 36 11 44 44 |
|
Hamburg |
0 40 / 4 28 37 37 95 |
|
Niedersachsen |
01 80 / 1 15 55 11 |
|
Nordrhein-Westfalen |
01 80 / 3 10 02 10 |
|
Hessen |
01 80 / 1 03 03 00 |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
03 81 / 1 22 16 10 |
|
Rheinland-Pfalz |
0 61 31 / 16 52 00 |
|
Saarland |
für allgemeine Fragen 06 81 / 5 01 36 94 |
|
Sachsen |
03 51 / 5 64 55 55 |
|
Sachsen-Anhalt |
03 91 / 5 37 71 11 |
|
Schleswig-Holstein |
04 31 / 1 60 66 66 |
|
Thüringen |
03 61 / 37 74 30 99 |
Auch das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Info-Hotline zur Neuen Grippe eingerichtet. Hier können Sie sich montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr informieren:
Telefonnummer 0 30 / 3 46 46 51 00
29. Oktober 2009

