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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Manchmal ist die Pflege eines Menschen zu Hause (ambulant) vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall ist es ratsam, den Betroffenen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung einzuweisen, wo er für einen vereinbarten Zeitraum stationär versorgt wird.

Gesundheit

Eine Kurzzeitpflege kann notwendig sein, wenn die Pflege im häuslichen Bereich nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege nicht in Frage kommt.

So eine Situation kann im Anschluss nach einem Krankenhausaufenthalt entstehen oder bei einer akuten Erkrankung der Pflegeperson, wenn keine Ersatzkraft zur Verfügung steht.

Was die Kurzzeitpflege beinhaltet

In jedem Fall ist die Kurzzeitpflege auf maximal vier Wochen pro Jahr begrenzt. Die gesetzlichen Pflegeversicherungen übernehmen hier - unabhängig von der bestehenden Pflegestufe - in jedem Jahr nur einen maximalen Betrag  in Höhe von 1.550 Euro für die allgemeinen Pflegeleistungen (nicht für Unterkunft, Verpflegung oder andere Kostenarten). Alle Aufwendungen für die Kurzzeitpflege, die darüber hinaus gehen, müssen die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen übernehmen.

Leistungen der Kurzzeitpflege sind unter anderem Hilfe bei der Körperhygiene, zu Bett bringen, beim Aufstehen, Verband wechseln, Vorbeugung gegen das Wundliegen (Dekubitus-Prophylaxe), Geh-, Sprach- und Bewegungsübungen, Versorgung mit individuell abgestimmten Menüs und Getränken sowie ärztliche Betreuung.

Für die Pflege und Betreuung sorgen unter anderem Krankenschwestern und -pfleger, Altenpflegerinnen und -pfleger, Pflegehelferinnen und -helfer. Die meisten Häuser arbeiten eng mit Ärzten, Zahnärzten, Krankengymnasten, Masseuren, Logopäden und Fußpflegerinnen zusammen.

 

Wer bietet Kurzzeitpflege an?

Meist sind es Alten- oder Pflegeheime, die Plätze eigens für die Kurzzeitpflege anbieten. Manche stehen sogar nur während der Ferienzeit zur Verfügung. Das Pflegekonzept sollte möglichst die besondere Situation der Heimbewohner auf Zeit berücksichtigen und sie nicht einfach für ein paar Wochen "verwahren". So ist je nach den individuellen Umständen ein anderer Schwerpunkt der Betreuung sinnvoll.

Bei der Wahl eines Kurzzeit-Pflegeplatzes sollten die therapeutischen Angebote und Leistungen der Einrichtung beziehungsweise des Heims den Ausschlag geben. Wenn eine Kurzzeitpflege während der Urlaubszeit (Schulferien) geplant ist, ist zu empfehlen, sich frühzeitig in der ausgewählten Einrichtung anzumelden.

 

Die drei Pflegestufen

Wie hoch der Kostenbeitrag der Pflegeversicherung ist, hängt von der jeweiligen Pflegestufe ab. Meist ist die Empfehlung eines Gutachters ausschlaggebend, welche Pflegestufe die Kasse bewilligt.

Insgesamt gibt es drei Pflegestufen:

  • Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Stufe I)
    Erheblich pflegebedürftig ist jemand, der neben der hauswirtschaftlichen Versorgung bei der Pflege einmal täglich für mindestens 90 Minuten fremder Hilfe bedarf. Davon müssen mehr als 45 Minuten für die Grundpflege benötigt werden. Zur Grundpflege gehören Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
  • Schwerpflegebedürftigkeit (Stufe II)
    Schwer pflegebedürftig ist jemand, der mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für insgesamt wenigstens drei Stunden Hilfe braucht. Mindestens zwei Stunden davon müssen für die Grundpflege benötigt werden.
  • Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III)
    Schwerstpflegebedürftig ist jemand, der rund um die Uhr und auch nachts Unterstützung benötigt. Durchschnittlich müssen mindestens fünf Stunden täglicher Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
    Härtefall.

Übersteigt die geleistete Pflege deutlich die Voraussetzungen der Pflegestufe III, kann eine Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Eine Härtefallregelung kommt in Betracht, wenn die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert. Zwei dieser sieben Stunden müssen auf die Nacht entfallen. Eine Härtefallregelung greift auch, wenn nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden.

Datum: 25. Januar 2011

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