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Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen

Häusliche Pflege erleichtern

Um die Pflege in den eigenen vier Wänden zu erleichtern und die Selbständigkeit zu erhalten, sind Pflegehilfsmittel und oft auch bauliche Veränderungen in der Wohnung oder im Haus erforderlich.
 

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegehilfsmittel werden von der Pflegepflichtversicherung bezahlt, wenn der medizinische Dienst (Medicproof) sie bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit befürwortet. Außerdem müssen sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sein. Eine Versorgung erfolgt vorrangig leihweise über unsere kooperierenden Sanitätshäuser.
  • Die jeweiligen Pflegehilfsmittel erhalten Sie per Kauf oder als Fallpauschale. Im Gegensatz zum Kauf, bleibt das jeweilige Hilfsmittel bei einer Fallpauschale Eigentum des Sanitätshauses. Es stellt das Hilfsmittel leihweise für den jeweils vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. Im Betrag sind etwaige Folgekosten wie z. B. Lieferung und Abholung, Mietgebühr, Reparaturen, Wartungen, wirtschaftliche Neuversorgungen für die festgelegte Dauer enthalten.
  • Wurden die Hilfsmittel von Medicproof empfohlen? Dann nehmen Sie direkt Kontakt mit einem unserer Hilfsmittel-Partner auf.
  • Für ein Hilfsmittel, das bisher von Medicproof weder empfohlen noch zugesagt wurde, stehen Ihnen unsere Partner ebenfalls zur Verfügung. Bei Bedarf nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf oder geben eine Begutachtung durch Medicproof in Auftrag.
  • Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung
    Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis downloaden (0.94 MB)

Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Bei Pflegehilfsmitteln wird zwischen Verbrauchshilfsmitteln und technischen Pflegehilfsmitteln unterschieden.

Pflegerin erklärt älterer Frau ein Hilfsmittel

Verbrauchshilfsmittel

Bis zu einer Höhe von maximal 40 € monatlich übernimmt die Pflegepflichtversicherung die Kosten für pflegebedingte Verbrauchshilfsmittel. Hierzu zählen z. B.

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Saugfähige Bettschutzeinlagen
Badezimmer mit verschiedenen Hilfsmitteln

Technische Pflegehilfsmittel

Technische Pflegehilfsmittel sind solche, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Dies sind z. B.

  • Pflegebetten
  • Toilettensitzerhöhungen
  • Hausnotrufsysteme

Viele technische Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt.

Wie beantrage ich Hilfsmittel?

Zur Beantragung eines Hilfsmittels, welches bereits vom Medizinischen Dienst empfohlen wurde, können Sie sich direkt an einen unserer Partner wenden. Dieser kümmert sich um alles Weitere.

Für ein Hilfsmittel, das bisher weder empfohlen noch zugesagt wurde, stehen auch unsere Partner zur Verfügung. Es wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der uns zugeht. Bei Bedarf nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf oder geben eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in Auftrag.

Wie beantrage ich Wohnumfeldverbesserungen?

Sofern die beantragte Maßnahme bereits durch den Medizinischen Dienst empfohlen wurde, reicht es, wenn Sie uns nach Fertigstellung die Rechnung(en) einreichen. Wir nehmen dann die Erstattung von maximal 4.000 Euro an Sie vor.

Planen Sie eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung, die noch nicht empfohlen oder zugesagt wurde, reichen Sie uns bitte einen Kostenvoranschlag ein. Wir beauftragen dann den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung.

Unsere Partner

Deutschlandweit arbeiten wir mit über 1.500 starken Partnern für die Versorgung mit Hilfsmitteln zusammen. Auch in Ihrer Nähe!

Mit unserer Suche finden Sie Ihr passendes Sanitätshaus.

Digitale Pflegeanwendungen - DiPa

DiPa sind digitale Helfer, die von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen oder auch ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden können. Sie helfen, die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern oder den Pflegealltag besser zu bewältigen. DiPa können als App auf mobilen Endgeräten oder auch als Webanwendung am Computer genutzt werden.

Erst Ende 2022 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit das Genehmigungstool freigeschaltet. Mit dem Tool können digitale Pflegeanwendungen der entsprechenden Anbieter genehmigt werden. Bisher sind noch keine „Digitalen Pflegeanwendungen“ aus der Pflegepflichtversicherung erstattungsfähig. Ein Anspruch besteht in Höhe von bis zu maximal 50 Euro monatlich, sofern die jeweilige Vergütungsvereinbarung des Anbieters keinen geringeren Betrag vorsieht.

Sobald es zu DiPa Neuerungen gibt, werden wir sie hier veröffentlichen.

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