Häufig gestellte Fragen - FAQ
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Pflegeantrag
- Warum und in welchen Fällen ist ein Antrag erforderlich?
- Wer kann den Antrag stellen?
- Wann sollte der Antrag gestellt werden?
- Wo muss der Antrag gestellt werden?
- Welche Form muss der Antrag haben?
- Wann und warum sollte ein Antrag auf eine erneute Begutachtung gestellt werden?
- Wer hilft bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Warum und in welchen Fällen ist ein Antrag erforderlich?
Leistungen aus der Pflegeversicherung setzen voraus, dass ein Antrag gestellt wird. Als Antrag wird jede, an keine Form gebundene Erklärung, die ein Leistungsbegehren zum Ausdruck bringt, gewertet.
Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z.B. durch eine Verschlimmerung, ist ein erneuter Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich. Gleiches gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von diesen Personen Bevollmächtigter.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Der Antrag soll möglichst sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens binnen eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen.
Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Versicherungsleistungen (erst) vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Leistungen oder Veränderung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist bei dem zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
Welche Form muss der Antrag haben?
Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos (auch telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen nicht verwendet werden, sind aber hilfreich. Daher verschickt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegepflichtversicherung nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung ein Antragsformular. Der Antrag gilt aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten - ggf. telefonischen - Meldung als gestellt.
Der Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden
Wann und warum sollte ein Antrag auf eine erneute Begutachtung gestellt werden?
Wenn der tatsächliche Pflegebedarf zugenommen hat, kann ein Antrag auf eine Höherstufung und eine erneute Begutachtung gestellt werden. Wie beim Erstantrag kann dies zunächst formlos erfolgen. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige selbst oder eine bevollmächtigte Person.
Eine Änderung bzw. ein Wechsel der Leistungsart (z.B. ein Wechsel von häuslicher Pflege zu stationärer Pflege), ist grundsätzlich kein Anlass für eine neue Begutachtung.
Nur wenn sich gleichzeitig der Pflegebedarf entsprechend verändert (bzw. dies z.B. der Grund für den Wechsel der Wohnumgebung ist), sollte ein Antrag auf Einstufung in eine höhere Pflegestufe gestellt werden.
Wer hilft bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Unterstützung bekommen Sie bei der zuständigen Pflegekasse, den Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung und bei qualifizierten Pflegedienstleistern, wie z.B. den miCura Pflegediensten.



