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Häufig gestellte Fragen - FAQ - Demenzleistungen

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Für Demenzpatienten gibt es seit 1. Juli 2008 Leistungen. Wie bekommt man die?

Leistungen für Menschen mit so genannten eingeschränkten Alltagskompetenzen gab es auch bislang in der Pflegepflichtversicherung. Allerdings waren die bisher an eine vorliegende körperliche Hilfebedürftigkeit gekoppelt und auf 460 Euro im Jahr begrenzt. Körperliche Hilfebedürftigkeit muss seit 1. Juli 2008 nun nicht mehr vorliegen. Der Leistungsanspruch wurde auf bis zu 2.400 Euro im Jahr ausgeweitet und besteht bereits, wenn eine dementielle oder psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung besteht, in deren Folge die Aktivitäten im Rahmen der Alltagskompetenzen eingeschränkt oder nicht mehr wahrnehmbar sind. Allerdings muss auch ein grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf bestehen. Dieser dann jedoch unterhalb dessen, was für Pflegestufe I Voraussetzung wäre.
Für die Leistungsinanspruchnahme muss ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.

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Muss ich für Demenzleistungen begutachtet werden?

Ja! Allerdings wird hier ein eigenes Begutachtungsverfahren entwickelt, zu dem noch nicht alles bekannt ist.
Nur der Medizinische Dienst kann unabhängig und objektiv feststellen, ob die Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind.

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Bekomme ich die Demenzleistungen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung?

Ja, wenn Sie nicht in vollstationärer Pflege betreut werden. Dort sind keine zusätzlichen Leistungen vorgesehen, die der Versicherte auf seinem Konto sehen könnte. Allerdings wird es auch in vollstationärer Pflege Mehrleistungen für Demenzpatienten geben, die den Heimen finanziell und den Bewohnern in der Betreuung zu Gute kommen.

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Wie hoch sind die Leistungen bei Demenz?

Bis zu 2.400 Euro pro Jahr, wobei es wahrscheinlich eine Abstufung zwischen Grundbedarf und erhöhtem Bedarf geben wird. Patienten mit Grundbedarf hätten dann Anspruch auf bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Die Regelung ist aber noch nicht vollständig ausgestaltet.

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Wer kann die Demenzleistungen/ Betreuungsleistungen erbringen?

Qualifizierte Pflegeeinrichtungen und andere Leistungserbringer wie z.B. qualifizierte Selbsthilfegruppen. 

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Bekommen auch Menschen mit Pflegestufe 0 die Leistungen wegen Demenz?

Ja, das ist eine der wesentlichen Verbesserungen, die durch die Reform bewirkt werden. Die so genannten „Demenzleistungen“ werden – wenn entsprechender Bedarf durch den Medizinischen Dienst festgestellt wurde – künftig unabhängig von den Voraussetzungen der Pflegestufe I erbracht. Allerdings wird auch hier ein grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf vorhanden sein müssen, der – wie gesagt – deutlich unterhalb der Pflegestufe I liegen darf.

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Ab wann stehen einem die „Demenzleistungen“ zu? Wann beginnt der Leistungsanspruch?

Die Leistungen sind grundsätzlich auf Antrag, d.h. ab dem Tag der Antragsstellung beim Pflegepflichtversicherer zu erbringen. Das Gesetz tratt am 1. Juli 2008 in Kraft. Sofern also bei schon bestehendem und zugesagtem Leistungsanspruch Rechnungen für die entsprechenden Leistungen eingehen, werden wir diese automatisch mit den neuen Beträgen berücksichtigen.
Sofern bislang kein Antrag auf „Demenzleistungen“ gestellt worden ist, gilt der Tag der Antragsstellung - frühestens der erste des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, (wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die Leistungen bestanden haben) - als Leistungsbeginn. Dem voran geht immer eine Untersuchung/ Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

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