Häufig gestellte Fragen - FAQ
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Pflegezeiten und Pflegeurlaub
- Was ist mit den „Pflegezeiten“ gemeint?
- Was ist mit „Pflegeurlaub“ gemeint?
- Wer sind die „nahen Angehörigen“ von Pflegebedürftigen?
- Kann jeder die Pflegezeit in Anspruch nehmen?
- Kann jeder den Pflegeurlaub in Anspruch nehmen?
- Wie kann ich die Pflegezeit oder den Pflegeurlaub beantragen?
- Kann der Arbeitgeber sich weigern, mich freizustellen?
- Kann die Pflegezeit auch mehrmals genommen werden?
- Kann die Pflegezeit verlängert werden?
- Kann die Pflegezeit auch bei Teilzeitbeschäftigung genommen werden?
- Wird die Pflegezeit auf Berufsbildungszeiten angerechnet?
- Kann die Freistellung von der Arbeit auch nur teilweise erfolgen?
- Kann die Pflegezeit auch bei vollstationärer Pflege genommen werden?
- Welche Leistungen sind während der Pflegezeit von der Pflegeversicherung vorgesehen?
- Bekomme ich während der Pflegezeit mein Gehalt fortgezahlt?
- Bekomme ich während des Pflegeurlaubs mein Gehalt fortgezahlt?
- Wie soll ich während der Pflegezeit meinen Lebensunterhalt sicherstellen?
- Können auch privat Versicherte die Pflegezeiten in Anspruch nehmen und bekommen dann die entsprechenden Leistungen aus der Pflegeversicherung?
- Kann mich mein Arbeitgeber während der Pflegezeit oder des Pflegeurlaubs kündigen? Besteht Kündigungsschutz?
- Kann die Pflegezeit auch früher – also vor Ablauf der vereinbarten Zeit – beendet werden?
Was ist mit den „Pflegezeiten“ gemeint?
Der Gesetzgeber hat für berufstätige nahe Angehörige von Pflegebedürftigen vorgesehen, dass sie sich künftig bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen können. Diese sechs Monate werden im Pflegezeitgesetz und im Sozialgesetzbuch als „Pflegezeit“ bezeichnet. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Pflegenden aus der Versicherung des zu Pflegenden.
Was ist mit „Pflegeurlaub“ gemeint?
Um die Pflege von nahen Angehörigen zu organisieren müssen berufstätige nahe Angehörige heute immer einige Tage Urlaub nehmen. Da es hierfür bislang keinen gesetzlichen Anspruch gab, hat der Gesetzgeber im Pflegezeitgesetz nun einen Urlaub für die Organisation der Pflege von bis zu zehn Tagen festgelegt, den ein Arbeitgeber seinem Angestellten gewähren muss.
Wer sind die „nahen Angehörigen“ von Pflegebedürftigen?
Nahe Angehörige sind laut Pflegezeitgesetz:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, auch die Kinder und Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder
Kann jeder die Pflegezeit in Anspruch nehmen?
Nein. Sie gilt nur berufstätigen nahen Angehörigen von häuslich versorgten Pflegebedürftigen, die mindestens in Pflegestufe I eingestuft sind und keine Beamten.
Außerdem können sie nur solche pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind.
Kann jeder den Pflegeurlaub in Anspruch nehmen?
Ja.
Wie kann ich die Pflegezeit oder den Pflegeurlaub beantragen?
Der Pflegeurlaub – und damit die Verhinderung an der Arbeitsleistung sowie deren Dauer – muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Sofern der Arbeitgeber dies verlangt, muss ihm eine Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die akut erforderliche Organisation der Pflege vorgelegt werden.
Die Pflegezeit wird mittels einer Bescheinigung der Pflegepflichtversicherung oder des Medizinischen Dienstes beantragt. Aus dieser Bescheinigung des Versicherers muss die Pflegebedürftigkeit des versicherten nahen Angehörigen hervorgehen und deren Beginn.
Diese Bescheinigung muss zusammen mit einem schriftlichen Antrag zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit dem Arbeitgeber zugegangen sein. Dem Antrag muss auch zu entnehmen sein, für welche voraussichtliche Dauer die Pflegezeit genommen werden soll.
Sofern nur eine teilweise Freistellung von der Beschäftigung beantragt werden soll, muss auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu entnehmen sein.
Sofern nur eine teilweise Freistellung gewünscht ist, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn, es sprechen dringliche betriebliche Belange gegen diese Regelung.
Zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung zustellen.
Kann der Arbeitgeber sich weigern, mich freizustellen?
Ja, wenn in dem Betrieb 15 oder weniger Beschäftigte arbeiten oder – bei gewünschter teilweiser Freistellung von der Arbeit - wenn dringende betriebliche Belange dagegen sprechen.
Kann die Pflegezeit auch mehrmals genommen werden?
Nein, sie ist für jeden pflegenden Angehörigen nur einmal und für maximal sechs Monate möglich.
Geschwister können sich die Pflegezeit für Ihre Eltern z.B. aber nach einander nehmen. So kann ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten (zwei mal sechs Monate) überbrückt werden.
Kann die Pflegezeit verlängert werden?
Sofern die sechs Monate noch nicht ausgeschöpft wurden, kann die Pflegezeit – mit Zustimmung des Arbeitgebers - bis zur Gesamthöchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Eine über sechs Monate hinaus gehende Pflegezeit ist – durch eine Pflegeperson allein – nicht vorgesehen.
Wenn ein frühzeitiger Wechsel der Pflegeperson (z.B. schon nach einem Monat sollte der Bruder statt der Schwester pflegen) bei der Beantragung der Pflegezeit vorgesehen war und die Pflegezeit deshalb nicht ausgeschöpft wurde, der vorgesehene Wechsel aber doch nicht zustande kommt (z.B. weil sich der Bruder so verletzt hat, dass er die Pflege nicht durchführen kann), kann sogar verlangt werden, dass die Pflegezeit (für die Schwester) auf bis zu insgesamt sechs Monate verlängert wird.
Kann die Pflegezeit auch bei Teilzeitbeschäftigung genommen werden?
Ja!
Wird die Pflegezeit auf Berufsbildungszeiten angerechnet?
Nein!
Kann die Freistellung von der Arbeit auch nur teilweise erfolgen?
Ja, hierüber müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann eine schriftliche Vereinbarung treffen, die auch beinhaltet, wie die verbleibende Arbeitszeit aufgeteilt werden soll. Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf teilweise Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Kann die Pflegezeit auch bei vollstationärer Pflege genommen werden?
Nein! Muss ein vormals häuslich gepflegter Angehöriger in vollstationäre Pflege wechseln oder ist er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes, kann die Pflegezeit noch max. vier Wochen fortgeführt werden (gerechnet ab Eintritt der Veränderung in der Pflege).
Der Arbeitgeber ist über die Veränderung in der Pflege umgehend zu unterrichten. Die Pflegezeit kann dann nur beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Grund ist z.B., dass der Arbeitgeber evt. eine Aushilfe eingestellt hat, von der er sich nicht fristlos trennen kann.
Welche Leistungen sind während der Pflegezeit von der Pflegeversicherung vorgesehen?
Während der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit besteht ein Anspruch gegen die Pflegepflichtversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und – sofern unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit ein Arbeitsverhältnis oder eine geförderte ABM-Maßnahme bestand - auch zur Arbeitslosenversicherung. Versichert sind max. die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bekomme ich während der Pflegezeit mein Gehalt fortgezahlt?
Nein! Das ist im Gesetz nicht vorgesehen. Den Lohnausfall können Sie nur über eine Pflegetagegeldversicherung des Pflegebedürftigen abdecken, wenn Ihnen dieser die ggf. fälligen Versicherungsleistungen zukommen lässt.
Bekomme ich während des Pflegeurlaubs mein Gehalt fortgezahlt?
Hierzu ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn ihn andere gesetzliche Vorschriften oder eine besondere Vereinbarung daran bindet. Ansonsten besteht für die zehn Tage Pflegeurlaub genau so wenig ein Fortzahlungsanspruch wie für die bis zu sechsmonatige Pflegezeit.
Wie soll ich während der Pflegezeit meinen Lebensunterhalt sicherstellen?
Hier bleibt – sofern keine Rücklagen vorhanden sind – nur der Weg zur Arbeitsagentur, die evt. anteiliges Arbeitslosengeld zahlt oder zum Versorgungsamt.
Daneben kann allenfalls mit dem Pflegebedürftigen gesprochen werden, ob dieser (evt. zumindest teilweise) das ihm zustehende Pflegegeld an die Pflegeperson weitergibt.
Dieser Betrag kann nur aufgestockt werden, wenn eine private Pflegezusatz-versicherung besteht und die Leistungen hieraus vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergegeben wird.
Von Seiten der Pflegepflichtversicherung sind hier keine weiteren Leistungen – neben den Zuschüssen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - vorgesehen. Das wäre nicht finanzierbar.
Können auch privat Versicherte die Pflegezeiten in Anspruch nehmen und bekommen dann die entsprechenden Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Ja! Auch ihnen stehen diese Leistungen zu. Allerdings werden die Beitragshöhen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Mindestbeiträge von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten gekappt. Außerdem werden nur die Beiträge der Pflegenden gezahlt. Die von privat versicherten Kindern müssen vom pflegenden Elternteil selbst getragen werden.
Kann mich mein Arbeitgeber während der Pflegezeit oder des Pflegeurlaubs kündigen? Besteht Kündigungsschutz?
Sowohl während der Pflegezeit als auch während des zehntägigen Pflegeurlaubs besteht Kündigungsschutz. Dieser wird ab der Ankündigung über die Pflegezeit oder den Pflegeurlaub bis zu deren Beendigung gewährt.
In besonderen Ausnahmefällen kann nur die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Möglicher Hintergrund:
Der Beschäftigte ist durch den Umstand der Pflegebedürftigkeit seines nahen Angehörigen ein Risiko für den Arbeitsschutz und kann daher das Angestelltenverhältnis nach Ende des Pflegeurlaubs oder der Pflegezeit nicht mehr fortführen.
Eine Prüfung durch die Landesbehörde wäre in diesem Fall jedoch Voraussetzung.
Kann die Pflegezeit auch früher – also vor Ablauf der vereinbarten Zeit – beendet werden?
Das geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, da dieser entsprechend (personell) disponieren muss. Ausnahmen hiervon sind nur in folgenden Fällen mit einer Übergangsfrist von vier Wochen möglich:
- Der Pflegebedürftige verstirbt.
- Der Pflegebedürftige muss in vollstationäre Pflege (Heim).
- Die Pflege ist aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar.



