DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Häufig gestellte Fragen - FAQ - Auslandsaufenthalt

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Besteht Versicherungsschutz bei einer Erkrankung während eines Auslandsaufenthaltes ohne spezielle Auslandsreise-Krankenversicherung?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Krankheitskosten- und in der Krankenhaustagegeldversicherung grundsätzlich auf die Heilbehandlung in Europa. Die Kostenerstattung erfolg in Höhe der im Ausland üblichen Kosten, max. in Höhe der in Deutschland entstandenen Kosten. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland. Auslandsaufenthalte mit voraussichtlicher Dauer von mehr als zwölf Monaten müssen vor Reisebeginn angezeigt werden.

In Notfällen - beispielsweise bei akut notwendiger Einweisung in stationärer Behandlung oder einem medizinisch notwendigen Rücktransport - hilft das Kundenservice Center weiter. Bei Anrufen aus dem Ausland gilt die Telefonnummern +49 / 18 01 / 358 222 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus dem Ausland und aus Mobilfunknetzen möglich).

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In welchen Ländern sind die Auslandsreise-Krankenversicherungen der DKV gültig?

Alle Auslandsversicherungstarife der DKV bieten  - egal ob Geschäfts- oder Urlaubsreise - einen weltweiten Versicherungsschutz.

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Gibt es eine spezielle Rufnummer für "Notfälle" im Ausland?

Für die Kontaktaufnahme aus dem Ausland steht die so genannte Notrufnummer rund um die Uhr zur Verfügung: 00 49 (0) 18 01 / 358 222 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus dem Ausland und aus Mobilfunknetzen möglich)

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Besteht als Privatpatient auch im Ausland die freie Arzt- und Krankenhauswahl?

Im Ausland besteht die freie Arzt- und Krankenhauswahl, sofern Versicherungsschutz für den Auslandsaufenthalt besteht. Voraussetzung ist, dass es sich um einen dort niedergelassenen Arzt handelt. Bei einem Krankenhausaufenthalt muss es sich um ein allgemein anerkanntes Krankenhaus handeln. Dies kann auch eine Privatklinik sein.

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Was ist zu tun, wenn es im Ausland zu einer Krankenhausbehandlung kommt?

Ist ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Ausland unvermeidbar, sollten DKV-Kunden mit dem Assisteur der DKV, der Mercur Assistance Deutschland GmbH, Kontakt aufnehmen. Die Telefonnummer lautet: +49 / 18 01 / 358 222 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus dem Ausland und aus Mobilfunknetzen möglich)

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Werden die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland übernommen?

In allen Auslandsreise-Krankenversicherungen der DKV werden die Mehrkosten für einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport im tariflichen Umfang übernommen.

Besteht eine Krankheitskostenvollversicherung, so sind die tariflichen Leistungen entsprechend dem abgeschlossenen Tarif maßgeblich.

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Sind bei einem Auslandsurlaub bestimmte Sportarten, z.B. Tauchen, Fallschirmspringen, etc. vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Die Krankenversicherungstarife der DKV kennen keine Einschränkung aufgrund Ausübung eines Sports oder einer Freizeitaktivität.

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Muss eine Reise der DKV vorher mitgeteilt werden?

Bei bestimmten Tarifen, der so genannten VollMed-Tarife, ist die DKV vor Beginn der Reise zu informieren. Ansonsten ist es nicht erforderlich, der DKV eine Reise vorab anzuzeigen.

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Wie müssen Auslandsrechnungen eingereicht werden?

Sollte während des Auslandsaufenthaltes von einem Arzt/Zahnarzt eine Behandlung durchgeführt worden sein, müssen die Originalbelege unter Angabe der Versicherungsnummer eingereicht werden. Die Rechnungen müssen enthalten:

  • Vor- und Zuname der behandelten Person
  • die Krankheitsbezeichnung (Diagnose)
  • die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten und Einzelpreisen
  • bei zahnärztlicher Heilbehandlung muss die Rechnung Angaben zu den behandelten oder ersetzten Zähnen enthalten   

Rezepte sind mit der dazugehörigen Arztrechnung, der Rechnung über Heil- und Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen und müssen enthalten:

  • Name der versicherten Person
  • Name des verordneten Arzneimittel
  • der Preis
  • den Quittungsvermerk

Die DKV kann für in ausländischer Sprache erstellte Rechnungen beglaubigte Übersetzungen der Belege in deutscher Sprache verlangen. Eventuell hierfür entstehende Kosten trägt der Versicherungsnehmer.

Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei der DKV eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Landeszentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch einen Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. Kreditkarten- und Bankgebühren sind nicht erstattungsfähig.

Anschriften der DKV

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Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland, wenn der Tarif AS2 oder AS4 abgeschlossen wurde?

Bei den Tarifen AS2 und AS4 kann der Versicherungsschutz für akute Krankheiten auch auf die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die Schweiz ausgedehnt werden.

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