Häufig gestellte Fragen - FAQ
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Beitragsrückerstattung und Wartezeiten
- Was ist der Unterschied zwischen einer erfolgs- und einer erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung?
- Welche Voraussetzungen gelten für eine Beitragsrückerstattung?
- Was ist bei Tarifen zu beachten, die einen Selbstbehalt vorsehen?
- Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?
- Was sind Wartezeiten?
- Was ist ein Vorversicherungsnachweis und wer stellt diesen aus?
Was ist der Unterschied zwischen einer erfolgs- und einer erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung?
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist u.a. auch abhängig von der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens, denn nur wenn mit den Geldern der Kunden Gewinne erzielt wurden, kann auch der Kunde in den Genuss der Beitragsrückerstattung gelangen.
Die DKV zahlt eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt werden und der Versicherte für ein Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht hat.
Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (Beitragsrückgewähr) ist unabhängig vom Unternehmenserfolg. Tariflich wird ein Betrag für jeden Kunden garantiert, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt werden (z.B. bei dem Tarif VollMed M4).
Leistungen aus Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen und professionellen Zahnreinigungen haben keinen Einfluss auf eine Beitragrückerstattung (nur bestimmte Tarife der BestMed- und VollMed-Tarifverbände).
Welche Voraussetzungen gelten für eine Beitragsrückerstattung?
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht (sofern im Tarif nichts anderes geregelt ist):
- Der Tarif sieht eine Beitragsrückerstattung vor.
- Für ambulante und zahnärztliche Behandlungen wurden im betreffenden Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) keine Versicherungsleistungen erbracht; das Datum der Behandlung (bei Rezepten das Bezugsdatum) ist maßgebend.
- Die Versicherung hat während des gesamten Geschäftsjahres bestanden und besteht am 30. Juni des Folgejahres noch immer (Hinweis: Der Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bleibt unberührt, wenn die Versicherung nach Ablauf des Geschäftsjahres wegen Eintritt einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Tod endet.).
Was ist bei Tarifen zu beachten, die einen Selbstbehalt vorsehen?
Bei Tarifen, die eine prozentuale Selbstbeteiligung für jeden Leistungsantrag bis zum Erreichen eines jährlichen Höchstbetrages vorsehen, erlischt der Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bereits mit dem ersten Leistungsantrag, da es nach Abzug der anteiligen Selbstbeteiligung immer zu einer Auszahlung kommt. Bei Tarifen, die eine betraglich festgelegte Selbstbeteiligung pro Jahr vorsehen, erlischt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung, wenn es nach der kompletten Verrechnung mit der Selbstbeteiligung zu einer Auszahlung kommt.
Ein Tipp: Reichen Sie Ihre Kostenbelege grundsätzlich erst dann ein, wenn die zu erwartende Erstattung über dem tariflich vereinbarten Selbstbehalt liegt. Sofern Sie darüber hinaus die Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen wollen, lohnt sich eine Einreichung der Belege erst dann, wenn die zu erwartende Erstattung über der Summe der Selbstbeteiligung und der zu erwartenden Beitragsrückerstattung liegt.
Beispiel: Sie haben eine tariflich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 400 Euro. Ihre zu erwartende Beitragsrückerstattung beläuft sich auf 500 Euro. Eine Einreichung von Belegen lohnt sich in diesem Fall erst, wenn der erwartete Erstattungsbetrag die Summe von 900 Euro übersteigt.
Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?
Die Beitragsrückerstattung wird automatisch Mitte des jeweiligen Folgejahres ausgezahlt, d.h. die Beitragsrückerstattung für das Versicherungsjahr 2007 wurde im Juli 2008 an die Versicherungsnehmer ausgezahlt. Alle Versicherungsnehmer, die eine Beitragsrückerstattung erhalten, werden vor der Auszahlung von der DKV schriftlich informiert.
Was sind Wartezeiten?
Wartezeiten sind leistungsfreie Zeiten des Versicherers, gerechnet ab Vertragsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Wartezeiten entfallen bei einem Unfall (z.B. Heilbehandlung aufgrund eines Autounfalls).
Was ist ein Vorversicherungsnachweis und wer stellt diesen aus?
Ein Vorversicherungsnachweis ist eine Bescheinigung über die Vertragsdauer bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. über die Mitgliedschaftsdauer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Vorversicherungsnachweis wird benötigt, damit die Vorversicherungszeit angerechnet werden kann. So ist ein Übertritt in die private Krankenversicherung möglich, ohne Wartezeiten bei der Leistungsinanspruchnahme durchlaufen zu müssen.
Der Vorversicherungsnachweis kann bei der vorherigen Versicherung schriftlich oder telefonisch angefordert werden. Aus dem Nachweis müssen der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft/des Vertrages hervorgehen.



