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Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Was ist eine Beitragsrückerstattung?

Für Versicherte mit einer Krankheitskostenvollversicherung ist es möglich, eine Beitragsrückerstattung zu bekommen, sofern sie schadenfrei geblieben sind. Das heißt, wenn ein Versicherungsnehmer/eine versicherte Person ein Jahr oder länger keine Leistungen aus dem ambulanten und zahnärztlichen Tarifteil seines Versicherungsschutzes in Anspruch genommen hat, bekommt er einen Teil der gezahlten Beiträge zurückerstattet.
Wie hoch die Beitragsrückerstattung ist, hängt davon ab, welcher Tarif versichert ist und wie lange keine Rechnungen mehr bei der DKV eingereicht wurden.

Bei bestimmten Tarifen kann die Höhe der Rückerstattung bereits vorher tariflich bestimmt sein; in diesem Fall spricht man dann von einer sog. erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung (Beitragsrückgewähr). Die Anspruchsvoraussetzungen sind hierbei ähnlich wie die zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung.

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Was ist der Unterschied zwischen einer erfolgs- und einer erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung?

Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist u.a. auch abhängig von der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens, denn nur wenn mit den Geldern der Kunden Gewinne erzielt wurden, kann auch der Kunde in den Genuss der Beitragsrückerstattung gelangen.

Die DKV zahlt eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt werden und der Versicherte für ein Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht hat.

Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (Beitragsrückgewähr) ist unabhängig vom Unternehmenserfolg. Tariflich wird ein Betrag für jeden Kunden garantiert, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt werden (z.B. bei dem Tarif VollMed M4).

Leistungen aus Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen und professionellen Zahnreinigungen haben keinen Einfluss auf eine Beitragrückerstattung (nur bestimmte Tarife der BestMed- und VollMed-Tarifverbände).

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Welche Voraussetzungen gelten für eine Beitragsrückerstattung?

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht (sofern im Tarif nichts anderes geregelt ist):

  • Der Tarif sieht eine Beitragsrückerstattung vor.
  • Für ambulante und zahnärztliche Behandlungen wurden im betreffenden Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) keine Versicherungsleistungen erbracht; das Datum der Behandlung (bei Rezepten das Bezugsdatum) ist maßgebend.
  • Die Versicherung hat während des gesamten Geschäftsjahres bestanden und besteht am 30. Juni des Folgejahres noch immer (Hinweis: Der Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bleibt unberührt, wenn die Versicherung nach Ablauf des Geschäftsjahres wegen Eintritt einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Tod endet.).

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Was ist bei Tarifen zu beachten, die einen Selbstbehalt vorsehen?

Bei Tarifen, die eine prozentuale Selbstbeteiligung für jeden Leistungsantrag bis zum Erreichen eines jährlichen Höchstbetrages vorsehen, erlischt der Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bereits mit dem ersten Leistungsantrag, da es nach Abzug der anteiligen Selbstbeteiligung immer zu einer Auszahlung kommt. Bei Tarifen, die eine betraglich festgelegte Selbstbeteiligung pro Jahr vorsehen, erlischt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung, wenn es nach der kompletten Verrechnung mit der Selbstbeteiligung zu einer Auszahlung kommt.

Ein Tipp: Reichen Sie Ihre Kostenbelege grundsätzlich erst dann ein, wenn die zu erwartende Erstattung über dem tariflich vereinbarten Selbstbehalt liegt. Sofern Sie darüber hinaus die Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen wollen, lohnt sich eine Einreichung der Belege erst dann, wenn die zu erwartende Erstattung über der Summe der Selbstbeteiligung und der zu erwartenden Beitragsrückerstattung liegt.

Beispiel: Sie haben eine tariflich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 400 Euro. Ihre zu erwartende Beitragsrückerstattung beläuft sich auf 500 Euro. Eine Einreichung von Belegen lohnt sich in diesem Fall erst, wenn der erwartete Erstattungsbetrag die Summe von 900 Euro übersteigt.

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Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?

Die Beitragsrückerstattung wird automatisch Mitte des jeweiligen Folgejahres ausgezahlt, d.h. die Beitragsrückerstattung für das Versicherungsjahr 2007 wurde im Juli 2008 an die Versicherungsnehmer ausgezahlt. Alle Versicherungsnehmer, die eine Beitragsrückerstattung erhalten, werden vor der Auszahlung von der DKV schriftlich informiert.

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