Häufig gestellte Fragen - FAQ
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Bitte wählen Sie Ihren Themenbereich aus
- DKV - Das Unternehmen Gesundheit!®
- Versicherungs- und Tarifinformationen
- Leistungen
- Vertrag
- Pflege
- myDKV - Kundenbereich im Internet
- Kontakt
Gebühren, Arzthonorare und Taxikosten
Was ist die Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte und welche Regelhöchstsätze und Höchstsätze sieht sie vor?
Die amtliche Deutsche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) sieht für die Berechnung ärztlicher Leistungen eine Spanne vom Einfachen bis Dreieinhalbfachen (= Höchstsatz) des Gebührensatzes/der Grundgebühr vor.
Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen des Arztes zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes (=Regelhöchstsatz) bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Diese Besonderheit muss in der Rechnung schriftlich begründet werden. Für so genannten medizinisch-technische Leistungen (z.B. Röntgen) verringern sich die o.g. Sätze auf das 2,5- bzw. 1,8-fache, für Laboratoriumsuntersuchungen auf das 1,3- bzw. 1,15-fache.
Wann muss eine Honorarvereinbarung mit dem Arzt vereinbart werden?
Die Höhe der einzelnen ärztlichen Gebühr bemisst sich gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen (= Höchstsatz) des Gebührensatzes/der Grundgebühr. Reicht dieser Gebührenrahmen im Einzelfall aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht aus kann eine von der GOÄ/GOZ abweichende Höhe der Vergütung vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung (Honorarvereinbarung) ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Gebührenordnungsziffer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
Die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung ist jedoch nicht automatisch mit einer Erstattungspflicht des Krankenversicherers für darauf beruhende Honorare gleichzusetzen. Manche Tarife sehen eine Erstattung lediglich bis zu den Höchstsätzen der GOÄ vor; aber auch bei einem darüber hinaus gehenden Leistungsversprechen sind Höchstsatz überschreitende Honorare nur erstattungsfähig, wenn sie durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet und nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sind. Sollte der Arzt eine Honorarvereinbarung abschließen wollen, sollte der Patient sich vor Abschluss mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen.
Erstattet die DKV Zuzahlungen wie z.B. Arzneimittelzuzahlungen oder Praxisgebühr?
Wenn ein entsprechender Tarif versichert ist, werden die Kosten für bestimmte Zuzahlungen im tariflichen Umfang erstattet.
Zahlt die DKV die Taxikosten zum Arzt?
Transportkosten zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall werden erstattet, wenn der Tarif hierfür Leistungen vorsieht. Außerdem werden Transportkosten in Ausnahmefällen, z.B. Röntgentiefentherapie, intermittierende Hämodialyse, Chemotherapie und Transporte nach ambulanten Operationen in tariflicher Höhe erstattet.
Sonstige Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.



