Häufig gestellte Fragen - FAQ
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Gebühren und Honorarvereinbarung
Was ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)?
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist für die Behandlung von Privatpatienten und im bestimmten Rahmen für gesetzlich Versicherte anzuwenden.
Diese Gebührenordnung ist eine Verordnung der Bundesregierung. Neben der Gebührenordnung für Zahnärzte existiert auch eine Gebührenordnung für Ärzte. Hiernach ist die Vergütung für die beruflichen Leistungen des Arztes zu berechnen, wobei der Zahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zurückgreifen kann.
Wann ist eine Honorarvereinbarung zwischen Patient und Zahnarzt notwendig?
Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist das Honorar in der Regel zwischen dem 1fachen und dem 2,3fachen Satz (Regelhöchstsatz) zu bemessen. Besonderheiten bei der Leistungserbringung können ein Honorar bis zum 3,5fachen Satz rechtfertigen. Der Zahnarzt kann somit innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Ein Überschreiten dieses Höchstsatzes (dieser liegt beim 3,5fachen Satz) ist zulässig, wenn Zahnarzt und Zahlungspflichtiger (Patient) vor Erbringung der Leistung eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung rechtswirksam vereinbart haben.
Was muss eine Honorarvereinbarung enthalten?
Folgende besondere Anforderungen werden an eine Honorarvereinbarung gestellt:
- Abschluss vor Erbringung der Leistung
- Vereinbarung in einem Schriftstück (neben Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag der Hinweis, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen (Krankenversicherer, Krankenkasse oder Beihilfestelle) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist)
- Persönliche Absprache im Einzelfall
- Angemessene Höhe
- keine weiteren Erklärungen
Nach der amtlichen Begründung zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) können Honorarvereinbarungen eine berechtigte Funktion haben, wenn bei einem besonders schwierigen Krankheitsbild, eine in üblicher Zeit mit normalen Mitteln nicht zu erbringende Leistung notwendig ist. Außerdem ist eine Honorarvereinbarung denkbar bei
- einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung, oder
- einer vom Patienten über das notwendige Maß hinaus verlangten, besonders anspruchsvollen, Leistung.
Die Privaten Krankenversicherungen - so auch die DKV - bieten viele unterschiedliche, auf die jeweiligen Bedürfnisse der einzelnen Patienten im Gesundheitswesen zugeschnittene Tarife an. Da das Leistungsversprechen von Tarif zu Tarif bzw. Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ist, sollte vor einer Behandlung und einer Unterzeichnung der Honorarvereinbarung abgeklärt werden, in welchem Umfang die Mehraufwendungen vergütet werden. Eine Honorarvereinbarung kann vorab an die DKV gesendet werden, die dann nach entsprechender Prüfung schriftlich die Höhe der zu erwartenden Versicherungsleistungen mitteilt.



