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Häufig gestellte Fragen - FAQ - Gesetzlicher Beitragszuschlag

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Was ist der gesetzliche Beitragszuschlag?

Der Gesetzgeber hat ein Mittel eingeführt, um die Beitragsentwicklung im Alter stabil zu halten. Als zusätzliche Altervorsorgemaßnahme - neben der Bildung von Alterungsrückstellungen - ist seit dem 1. Januar 2000 ein Zuschlag auf den Beitrag von zehn Prozent für alle Neuversicherten zu entrichten. Dies betrifft nur Versicherungen, durch die ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzt werden kann; zumindest allgemeine Krankenhausleistungen müssen dabei abgesichert sein.

Der Zuschlag wird zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr mit dem Ziel erhoben, den Beitrag bei entsprechend langer Vorversicherungszeit ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten. Auf diese Weise können also nicht nur die altersbedingt steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, sondern auch allgemeine Kostensteigerungen aufgefangen werden. Je nach Vorversicherungszeit und Kostenentwicklung ist ab dem 80. Lebensjahr sogar eine Beitragssenkung möglich.
Eine vorherige Beitragssenkung erlaubt der Gesetzgeber nicht.

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Wer muss den gesetzlichen Beitragszuschlag zahlen?

Alle privat versicherten Personen zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr die ihre Verträge nach dem 1. Januar 2000 abgeschlossen haben, sind grundsätzlich von dieser Neuregelung betroffen. Deren Beiträge werden um zehn Prozent erhöht. Dies betrifft jedoch nur Versicherungen, durch die ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzt werden kann; zumindest allgemeine Krankenhausleistungen müssen dabei abgesichert sein.

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Was macht die Versicherung mit den gezahlten Beitragszuschlägen?

Der gesetzliche Beitragszuschlag wird wie folgt verwendet:

  • die Beitragserhöhungen sollen ab dem 65. Lebensjahr gemildert werden;
  • der Zuschlag ist mit 3,5 Prozent zu verzinsen;
  • darüber hinaus erwirtschaftete Zinsen müssen zu 90 Prozent der Versichertengemeinschaft gutgeschrieben werden;

Konkret bedeutet diese Regelung, dass der Versicherungsnehmer bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen Betrag ansparen kann, der die im Alter höheren Beiträge mindert. Es tritt eine Entlastungswirkung für den Zeitraum ein, wenn das Einkommen nicht mehr so hoch ist.

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Was passiert mit dem eingezahlten Beitragszuschlag (R10) bei einem Versicherungswechsel?

Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird oder eine versicherte Person stirbt, fallen die bereits gezahlten Zuschläge für die davon betroffenen Versicherungen an die Versichertengemeinschaft.

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