DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Häufig gestellte Fragen - FAQ - Hilfsmittel und Heilmittel

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Welche Hilfsmittel sind bei der DKV versichert?

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den jeweiligen Tarifbedingungen. Hierin ist auch geregelt, welche Hilfsmittel versichert sind und ob Besonderheiten - wie eine vorherige schriftliche Zusage - zu beachten sind.

Kunden, die für den persönlichen Kundenbereich myDKV im Internet registriert sind, können zudem den Hilfsmittel-Service online nutzen. In myDKV können auch direkt die jeweils für die versicherten Personen gültigen Tarifbeschreibungen heruntergeladen werden.

Informationen zum Kundenbereich myDKV
Allgemeine Versicherungsbedingungen (inkl. Tarife) herunterladen

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Stellt die DKV im Pflegefall Hilfsmittel zur Verfügung?

Hilfsmittel sollen grundsätzlich und in allen dazu geeigneten Fällen auf Leihbasis bezogen werden. Die Kooperationspartner der DKV stellen in diesem Bereich eine hochwertige und qualitätsgesicherte Versorgung sicher, die auf Grund der großen Erfahrung und Logistik innerhalb kürzester Zeit (oft innerhalb von nur zwei Werktagen) zur Verfügung gestellt werden kann.

Werden Hilfsmittel ohne Veranlassung durch den Pflegeversicherer erworben, entfällt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ein Leistungsanspruch. Es besteht nur für Hilfsmittel ein Leistungsanspruch, die im Pflegehilfsmittelverzeichnis des Versicherers aufgeführt sind. Es empfiehlt sich daher - vor der Versorgung mit Hilfsmitteln - immer zunächst Kontakt mit der DKV aufzunehmen und dort die Versorgung sowie entsprechende Informationen zu beantragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn z.B. eine Verlegung aus dem Krankenhaus in den häuslichen Bereich ansteht. Die schnellstmögliche Versorgung wird auch auf diesem Weg nicht behindert und Fehl- oder Überversorgung, deren Zeit und evtl. auch Kosten zu Lasten des Versicherten gehen, vermieden.

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Service-Telefon der DKV
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegeversicherung herunterladen

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Wie können im Pflegefall Hilfsmittel beantragt werden?

Sofern bereits Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst festgestellt worden ist, reicht ein Anruf bei der DKV. In der Regel liegen alle erforderlichen Unterlagen in Form des Gutachtens über die Pflegebedürftigkeit vor, so dass die Notwendigkeit für ein Hilfsmittel bereits während des Anrufs oder kurz danach geprüft und festgehalten werden kann.

Die DKV wird - im Einverständnis des Versicherungsnehmers - im weiteren Verlauf die Auslieferung der Hilfsmittel über einen ihrer Kooperationspartner veranlassen, so dass innerhalb kürzester Zeit eine Versorgung des Versicherten sichergestellt werden kann. Die Kosten für das Hilfsmittel werden - sofern der Leistungsanspruch bestätigt werden konnte - ohne weitere Eigenbeteiligung für den Versicherten durch die DKV übernommen.

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Welche Heilmittel sind bei der DKV versichert?

Als versicherte Heilmittel gelten physikalisch-medizinische Leistungen des Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses der amtlichen deutschen Gebührenordnung (GOÄ) und medizinische Bäder, sofern sie medizinisch notwendig sind und von einem in eigener Praxis tätigen Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten ausgeführt worden sind.

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Wo können die Heilmittel in Anspruch genommen werden?

Grundsätzlich können Heilmittel im Rahmen des Geltungsbereiches des gewählten Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden. Eine Leistungspflicht der DKV besteht nur bei der Erbringung der Heilmittel durch einen in eigener Praxis tätigen Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten und Physiotherapeuten und sofern es sich bei den genannten Leistungserbringern nicht um Ehegatten, Eltern oder Kinder des Versicnerungsnehmers/der versicherten Person handelt. Außerdem besteht keine Leistungspflicht sofern Rechnungssteller und Rechnungsempfänger identisch sind, auch wenn die Leistung durch "Dritte" erbracht wird.

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Gibt es Höchstpreise für Heilmittel?

Für Heilmittel existiert keine amtliche Taxe. In Ermangelung einer sollen Taxe ist nach § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Leistungsanspruch ist auf die üblichen Preise in Deutschland begrenzt. Als üblich gelten Vergütungen bis zu den beihilfefähigen Höchstsätzen, denn sie liegen nach den Erfahrungen der DKV an der oberen Grenze dessen, was bundesweit üblicherweise berechnet wird. Auf ortsübliche Preise kommt es insofern nicht an.

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