Häufig gestellte Fragen - FAQ
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Heil- und Kostenplan
- Eine umfangreiche Behandlung/Erneuerung des Gebisses soll erfolgen - was ist zu tun?
- Wie kann sich ein Kunde über den konkreten Leistungsanspruch für die angeratenen zahnärztlichen Maßnahmen informieren?
- Werden die Kosten für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans von der DKV erstattet?
- Welche Angaben muss ein Heil- und Kostenplan beinhalten?
Eine umfangreiche Behandlung/Erneuerung des Gebisses soll erfolgen - was ist zu tun?
Vor Behandlungsbeginn sollte ein spezifizierter Kostenvoranschlag (Heil- und Kostenplan) vom behandelnden Zahnarzt ausgestellt und bei der DKV eingereicht werden. Dieser sollte die gesamte Behandlungsplanung widerspiegeln (Gesamtsanierungskonzept). Bei einigen DKV-Tarifen ist dies sogar Voraussetzung für den Erhalt der vollen Tarifleistung. Der Patient erhält dadurch einen Überblick über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung. Gleichzeitig kann vorab durch die DKV geklärt werden, für welche Maßnahmen ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht und wie hoch der Eigenanteil ist. Daher sollte frühzeitig mit dem behandelnden Zahnarzt gesprochen werden.
Die Kosten für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans werden von der DKV tariflich erstattet. Die Gebühren für die Erstellung des Heil- und Kostenplans liegen zwischen 28,45 Euro und 43,30 Euro.
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Wie kann sich ein Kunde über den konkreten Leistungsanspruch für die angeratenen zahnärztlichen Maßnahmen informieren?
Es ist sinnvoll – bei einigen DKV-Tarifen sogar Voraussetzung zum Erhalt der vollen Tarifleistung – einen so genannten Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung zur Prüfung an die DKV zu senden. Der Heil- und Kostenplan wird vom behandelnden Zahnarzt erstellt, die Kosten hierfür werden im tariflichen Umfang von der DKV übernommen.
Die DKV ermittelt zunächst an Hand des Heil- und Kostenplans, ob die geplanten Maßnahmen grundsätzlich durch den versicherten Tarif gedeckt sind, d.h. ob die Maßnahmen unter Versicherungsschutz stehen. In Einzelfällen kann darüber hinaus auch eine Rückfrage zahnmedizinischer Art erforderlich werden. In diesem Zusammenhang werden von der DKV Auskünfte des behandelnden Zahnarztes nebst angefertigter Befundunterlage, wie z.B. Röntgenbilder, Modell, Mund-Fotos, etc. erbeten.
Um fachgerecht entscheiden zu können, stehen der DKV Zahnärzte beratend zur Verfügung. Nach abgeschlossener Prüfung erhält der Kunde eine schriftliche Mitteilung über die Höhe der Versicherungsleistungen.
Werden die Kosten für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans von der DKV erstattet?
Die Kosten, die dem Kunden durch das Einholen eines Heil- und Kostenplans entstehen, werden von der DKV tariflich erstattet. Die Gebühren für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet und liegen zwischen 28,45 Euro und 43,30 Euro.
Welche Angaben muss ein Heil- und Kostenplan beinhalten?
Der Heil- und Kostenplan für privatärztliche Behandlungen ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Dennoch ist der Inhalt so zu gestalten, dass auch der Patient die Behandlung und die zu berechnenden Gebühren des Zahnarztes nachvollziehen kann. Insbesondere sind folgende Angaben wichtig:
- Name und Anschrift des Zahnarztes/Stempel,
- Name und Anschrift des Patienten,
- Ausstellungsdatum,
- Bezeichnung „Heil- und Kostenplan“ oder „Kostenvoranschlag“,
- Zahnschema mit dem Befund und Behandlungsplan,
- Spezifikation der geplanten Leistungen,
- Bezeichnung der zu behandelnden Zähne,
- Anzahl der jeweiligen Leistungen,
- Nummern der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) – inklusive dem Leistungstext,
- Gebührenfaktor/Steigerungssatz/Multiplikator und Einzelbeträge,
- Material- und Laborkosten (üblicherweise ein geschätzter Betrag),
- Gesamtsumme und
- ggf. vorhersehbare Begründungen, wobei der Zahnarzt zur Begründung erst bei Erstellung der Rechnung verpflichtet ist.



