DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Häufig gestellte Fragen - FAQ - Krankenhaus

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Zahlt die DKV die Kosten für eine Kurmaßnahme?

Es besteht kein Leistungsanspruch für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Sollte kein Anspruch auf Leistungen bei einem gesetzlichen Rehabilitationsträger gegeben sein, kann ggf. zusätzlich ein Tarif bei der DKV abgeschlossen werden.

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Informationen zur Absicherung von Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen

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Muss jede stationäre Behandlung der DKV mitgeteilt werden und ist eine vorherige schriftliche Zusage erforderlich?

Jede Krankenhausbehandlung ist innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn, durch den Versicherungsnehmer oder eine bevollmächtigte Personen, anzuzeigen. In den meisten Fällen wird dies jedoch bereits vom Krankenhaus veranlasst.
Bei Behandlungen in gemischten Krankenanstalten (= Krankenhäuser die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) ist eine vorherige Zusage der DKV erforderlich, da ansonsten der Leistungsanspruch entfällt. Diese Regelung ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Über die verschiedenen Krankenhauskategorien können Sie sich auf der DKV.com informieren.

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Müssen DKV-Versicherte in Vorleistung treten, wenn sie im Krankenhaus stationär behandelt werden?

Das Krankenhaus rechnet die Unterkunftskosten direkt mit der DKV ab, sofern bei Aufnahme im Krankenhaus die DKV-Card vorgelegt, oder eine Abtretungserklärung im Krankenhaus unterschrieben wird.
Bei weiteren Fragen hilft das Kundenservice Center der DKV gerne weiter: Telefon 0 18 01/358 100 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus Mobilfunknetzen möglich)

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