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Häufig gestellte Fragen - FAQ

Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Was ist zu tun, wenn es im Ausland zu einer Krankenhausbehandlung kommt?

Ist ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Ausland unvermeidbar, sollten DKV-Kunden mit dem Assisteur der DKV, der Mercur Assistance Deutschland GmbH, Kontakt aufnehmen. Die Telefonnummer lautet: +49 / 18 01 / 358 222 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus dem Ausland und aus Mobilfunknetzen möglich)

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Müssen DKV-Versicherte in Vorleistung treten, wenn sie im Krankenhaus stationär behandelt werden?

Das Krankenhaus rechnet die Unterkunftskosten direkt mit der DKV ab, sofern bei Aufnahme im Krankenhaus die DKV-Card vorgelegt, oder eine Abtretungserklärung im Krankenhaus unterschrieben wird.
Bei weiteren Fragen hilft das Kundenservice Center der DKV gerne weiter: Telefon 0 18 01/358 100 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus Mobilfunknetzen möglich)

Informationen zur DKV-Card
Kontaktangebote der DKV

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Muss jede stationäre Behandlung der DKV mitgeteilt werden und ist eine vorherige schriftliche Zusage erforderlich?

Jede Krankenhausbehandlung ist innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn, durch den Versicherungsnehmer oder eine bevollmächtigte Personen, anzuzeigen. In den meisten Fällen wird dies jedoch bereits vom Krankenhaus veranlasst.
Bei Behandlungen in gemischten Krankenanstalten (= Krankenhäuser die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) ist eine vorherige Zusage der DKV erforderlich, da ansonsten der Leistungsanspruch entfällt. Diese Regelung ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Über die verschiedenen Krankenhauskategorien können Sie sich auf der DKV.com informieren.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (inkl. Tarife) herunterladen
Kontaktangebote der DKV

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Wie wird die Auszahlung von Krankenhaustagegeld beantragt?

Für die Erstattung des Krankenhaustagegeldes benötigt die DKV eine formlose Bescheinigung mit folgenden Angaben:

  • Name der behandelten Person
  • Dauer der Behandlung
  • Diagnose
  • Stempel, Datum und Unterschrift vom Krankenhaus

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Zahlt die DKV einen Rücktransport aus dem Ausland?

Der Rücktransport an den Heimatwohnsitz der versicherten Person steht unter Versicherungsschutz, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und der abgeschlossene Tarif Leistungen für einen Rücktransport vorsieht. Eine medizinische Notwendigkeit besteht z.B. dann, wenn vor Ort im Ausland keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit besteht und der Patient bzw. Versicherte zum Zwecke der ausreichenden medizinischen Versorgung nach Deutschland transportiert werden muss. Versichert sind dann die Mehrkosten für einen solchen Transport. Mit Mehrkosten sind die Aufwendungen gemeint, die durch den Rücktransport zusätzlich entstehen.

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