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Häufig gestellte Fragen - FAQ - Kündigung

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Der Versicherungsvertrag soll gekündigt werden - was ist zu tun?

Die Kündigung eines Versicherungsvertrages bedarf immer der Schriftform. Sind Kündigungsfristen einzuhalten, so gilt das Datum des Eingangs der Kündigung bei der DKV. Vor einer Kündigung empfiehlt es sich, Kontakt mit der DKV aufzunehmen. So können die jeweils gültigen Kündigungsfristen und ggf. Alternativen zur Kündigung (z.B. Vertragsumwandlung) besprochen werden. Das Kundenservice Center und die DKV-Betreuer im Außendienst helfen gerne weiter.

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Wie muss eine Auslandsreise-Krankenversicherung gekündigt werden?

Die Kündigung einer Auslandsreise-Krankenversicherung bedarf immer der Schriftform. Anerkannt wird die postalische Mitteilung per Brief, auch Mitteilungen per Telefax oder E-Mail sind möglich. Bei weiteren Fragen helfen das Kundenservice Center der DKV und die DKV-Betreuer im Außendienst gerne weiter.

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Welche ordentlichen Kündigungsfristen gelten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung?

Bei der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres. Die Kündigung ist jedoch frühesten zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer möglich.

Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß kündigt. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

Beispiel
Versicherungsvertrag beginnt am 1. Juli 2006
Demnach endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember 2006.
Eine Kündigung ist zum Ende des zweiten Versicherungsjahres möglich, in diesem Beispiel also zum 31. Dezember 2007. Die Kündigung muss zur Wahrung der Kündigungsfrist bis zum 30. September 2007 bei der DKV eingegangen sein.

Besonderheit
Bei den VollMed Tarifen M1, M2, M3, M4, MAR, Tarife M5, SZ1, SZ2 und Z1 gilt folgende Regelung: Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

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Welche ordentlichen Kündigungsfristen gelten für die Krankentagegeldversicherung?

Bei der Krankentagegeldversicherung gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn); es endet mit Ablauf des elften darauf folgenden Monats. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils am Ersten des Monats, der auf den Ablauf des ersten Versicherungsjahres folgt.

Beispiel
Versicherungsbeginn ist der 1. Juli 2006
Ende des 1. Versicherungsjahres = 30. Juni 2007
Beginn des 2. Versicherungsjahres = 1. Juli 2007
Kündigung ist erstmalig zum 30. Juni 2007 möglich; zur Wahrung der Kündigungsfrist muss die Kündigung bis zum 31. März 2007 bei der DKV eingegangen sein.

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Was ist ein Versicherungsjahr in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung?

Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

Beispiel
Versicherungsbeginn ist der 1. Juli 2006
Ende des 1. Versicherungsjahres = 31. Dezember 2006
Beginn des 2. Versicherungsjahres = 1. Januar 2007

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Was ist ein Versicherungsjahr in der Krankentagegeldversicherung?

Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn); es endet mit Ablauf des elften darauf folgenden Monats. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils am Ersten des Monats, der auf den Ablauf des ersten Versicherungsjahres folgt.

Beispiel
Versicherungsbeginn ist der 1. Oktober 2006
Ende des 1. Versicherungsjahres = 30. September 2007
Beginn des 2. Versicherungsjahres = 1. Oktober 2007

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Was muss beachtet werden, wenn man der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt?

Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),  zum Beispiel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei Arbeitslosigkeit (wenn eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren in der privaten Krankenversicherung gegeben ist), besteht das Recht, die private Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen. Nach Ablauf dieser Zwei-Monats-Frist kann der Versicherungsvertrag zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der DKV ein entsprechender Pflichtversicherungsnachweis in der GKV vorgelegt wird.

Um die erworbenen Rechte aus dem Versicherungsverhältnis zu erhalten, kann der Versicherungsvertrag bei der DKV aber auch als Anwartschaftsversicherung zu einem reduzierten Anwartschaftsbeitrag weitergeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den bestehenden Versicherungsschutz den neuen Gegebenheiten anzupassen und etwa eine Krankheitskostenvollversicherung in eine Ergänzungsversicherung zum gesetzlichen Krankenversicherungsschutz umzuwandeln. Das Kundenservice Center und die DKV-Außendienstpartner helfen bei Fragen gerne weiter.

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Informationen zur Bedeutung einer Anwartschaftsversicherung

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