DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Häufig gestellte Fragen - FAQ - Private und Gesetzliche Krankenversicherung (PKV/GKV)

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Welche grundsätzlichen Unterschiede existieren zwischen der PKV und GKV?

Beitragskalkulation
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird der Krankenversicherungsbeitrag bis Dezember 2008 nach dem Umlageverfahren kalkuliert. Er richtet sich nach dem Einkommen und dem Beitragssatz der gewählten Krankenkasse. Zusätzlich haben alle Mitglieder der GKV seit dem 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent vom Bruttoeinkommen (jedoch maximal von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung) zu tragen.
Ab Januar 2009 wird die Finanzierung der GKV neu über den sog. Gesundheitsfond. Damit gilt für alle Beitragszahler der GKV ein bundeseinheitlicher, prozentualer Beitragssatz, der von der Bundesregierung beschlossen wird. Zusätzlich können die Krankenkassen, wenn sie mit dem zugewiesenen Geld aus dem Gesundheitsfond nicht auskommen, von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag fordern. Dieser beträgt entweder prozentual maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes oder pauschal bis zu 8 EUR.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird der Beitrag nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert. Er richtete sich nach dem Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und dem individuell gewählten Versicherungsschutz.

Leistungen
In der GKV gibt es einen gesetzlich definierten Leistungskatalog, der veränderlich ist. Er ist für jedes Mitglied bindend, d.h. nur die in diesem Leistungskatalog verankerten medizinischen Leistungen werden auch von der jeweiligen Krankenkasse erstattet. Darüber hinaus gehende Leistungen sind in seltenen Fällen und nach individueller Prüfung möglich.
Die DKV als privates Krankenversicherungsunternehmen bietet dagegen verschiedene Tarife bzw. Tarifpakete an. Aus denen kann der Kunde seinen gewünschten Versicherungsschutz individuell zusammenstellen. Die Private Krankenversicherung erbringt vertrags- und tarifgemäße Versicherungsleistungen, die nicht zum Nachteil des Versicherten abänderbar sind.

Beitragsrückerstattung (BRE)
In der GKV kann seit dem 1.4.2007 eine Beitragsrückerstattung nur über einen so genannten Wahltarif angeboten werden.
Die DKV als privates Krankenversicherungsunternehmen schüttet an ihre Kunden traditionell eine beachtliche Beitragsrückerstattung aus. Diese Beitragsrückerstattung reduziert den Beitrag der vollversicherten Kunden ganz individuell und unmittelbar.

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Nach welchen Kriterien erfolgt die Beitragsberechnung in der privaten Krankenversicherung (PKV)?

In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden die Beiträge anhand des Eintrittsalters, des Geschlechts, des Versicherungsumfangs sowie des Gesundheitszustandes zu Beginn der Versicherung ermittelt. Zudem werden bei der Beitragsgestaltung die mit dem Alter steigenden Krankheitskosten berücksichtigt, indem Alterungsrückstellungen gebildet werden.

Weitere Informationen zum Beitrag

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Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

Wenn ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, kann die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV zum Ende des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung bei der GKV ordentlich gekündigt werden.

Beispiel:
Kündigungseingang bei der Krankenkasse (GKV) 12. Februar
+ zwei volle Monate - in diesem Fall März und April
die Mitgliedschaft in der GKV endet somit am 30. April

Ab dem 1. Mai kann dann eine Krankheitskostenvollversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wie der DKV abgeschlossen werden.

Wahltarife: Besteht in der GKV eine Versicherung in einem so genannten "Wahltarif", kann eine Kündigung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Die Wahltarife der GKV (außer denen zur Teilnahme an besonderen Versorgungsformen) sehen Bindungsfristen von drei Jahren vor. Damit ist der Versicherte nicht nur an den Tarif, sondern auch an die Krankenkasse selbst gebunden. Die Bindungsfristen rechnen vom Tag der Anmeldung zu einem Wahltarif. Wird innerhalb einer laufenden Bindungsfrist ein weiterer Wahltarif gewählt, beginnt eine erneute 3-jährige Bindungsfrist.

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen. Sinnvollerweise geben Versicherte, die sich für einen Versicherungs-(Krankenkassen)-wechsel entschlossen haben, ihre Kündigung persönlich ab oder schicken sie per Einschreiben mit Rückschein. Die Krankenkasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Bei offenen Fragen sollte rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse gesprochen werden. Alle Krankenkassen sind zur Beratung der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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Welcher Personenkreis kann sich privat Krankenversichern?

Eine private Krankheitskostenvollversicherung können grundsätzlich abschließen:

  • versicherungsfreie Arbeitnehmer
  • freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 
  • Selbständige 
  • Freiberufler
  • Beamte 
  • Studenten

Zusatzversicherungen können grundsätzlich alle gesetzlich Krankenversicherten und deren familienversicherten Angehörigen abschließen. Hier bietet die DKV für fast alle Personenkreise und Leistungsbereiche Tarife an, z.B. für den stationären Bereich, für Zahnersatz und Sehhilfen, für Vorsorgeuntersuchungen sowie für Urlaubs- und Geschäftsreisen in das Ausland.

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Kann neben der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden?

Verschiedene Zusatzversicherungen, wie z.B. für Sehhilfen, Zahnersatz oder für das Krankenhaus können neben der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden.

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Was bedeutet die Pflicht zur Versicherung?

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es seit dem 1.4.2007 eine Pflicht zur Versicherung für den der GKV zugeordneten Personenkreis.
Ab dem 1. Januar 2009 wird eine nachrangige Pflicht zur Versicherung auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Wer weder gesetzlich versichert ist oder dort versicherungspflichtig ist, noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen Versorgungssystems wie der freien Heilfürsorge hat, ist verpflichtet, sich in einem der angebotenen Tarife der PKV, die mindestens ambulante und stationäre Versorgung umfassen, zu versichern. Beamte sind nur insoweit zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet, wie ihre Krankheitskosten nicht durch die Beihilfe gedeckt sind.

Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, wird Mitglied seiner letzten Krankenkasse. Wenn jemand zuletzt privat krankenversichert war, muss wieder einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen. Wer bisher weder gesetzlich noch privat versichert war, wird in dem System versichert, dem er oder sie aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist.

Die Pflicht zur Versicherung gilt auch für die Pflegeversicherung. Wer krankenversichert ist, muss auch pflegeversichert sein. Der neue Krankenversicherer muss den Versicherten deshalb auch in die Pflegeversicherung aufnehmen.

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Was ist die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) und wie hoch ist diese?

Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen. Diese Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2009 bei 48.600 EUR (4.050,00 EUR pro Monat).
Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt am 31.12.2002 über der Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2002 lag und die an diesem Tag privat krankenversichert waren, gilt seit dem Jahr 2003 eine besondere Versicherungspflichtgrenze. Im Jahr 2009 beträgt diese 44.100 EUR (3.675 EUR monatlich).

3-Jahres-Wechselfrist
Mit der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz / GKV-WSG) ist unter anderem mit dem Stichtag 2. Februar 2007 eine 3-Jahres-Wechselfrist in Kraft getreten. Demnach sind Arbeitnehmer erst versicherungsfrei, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wird. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten und die JAEG des Folgejahres auch überschritten wird. Für Berufsanfänger und bei Wechsel des Arbeitgebers gilt die Frist gleichermaßen.
Arbeitnehmer, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen, bleiben versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren oder ihre Mitgliedschaft in der GKV gekündigt hatten, um in die PKV zu wechseln.
Für Selbständige, Freiberufler und Beamte ist die 3-Jahres-Wechselfrist nicht maßgeblich; ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist unabhängig vom Einkommen möglich.

Bei Fragen sollte rechtzeitig mit der Krankenkasse gesprochen werden. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind zur Beratung der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und wie hoch ist diese?

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die (Einkommens-) Grenze, bis zu der das Jahresarbeitsentgelt, bzw. bei freiwillig gesetzlich Versicherten auch die sonstigen relevanten Einkünfte, zur Bemessung des Beitrages in der GKV herangezogen werden. Sie beträgt für das Jahr 2009 44.100 EUR jährlich bzw. 3.675 EUR monatlich. Bis zu diesem Einkommen wird der Beitrag zur GKV berechnet. Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Höhe des Beitragssatzes, der einheitlich ab 01.01.2009 15,5% beträgt.

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