DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Häufig gestellte Fragen - FAQ - Schwangerschaft / Verhütung

Ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe


Hilfe-Center Das Unternehmen Gesundheit!®

Dieses Fenster schließen

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Bitte wählen Sie Ihren Themenbereich aus

Zahlt die DKV die Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs?

Sieht der versicherte Tarif Leistungen hierfür vor, werden für werdende Mütter die Kosten der Geburtsvorbereitung durch Hebammen oder Physiotherapeuten erstattet.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (inkl. Tarife) herunterladen

zum Seitenanfang

Zahlt die DKV die Kosten für eine Sterilisation?

Für eine Sterilisation besteht kein Leistungsanspruch, auch dann nicht, wenn andere empfängnisverhütende Methoden nicht möglich sind.
Sollte die Sterilisation allerdings aus medizinischen Gründen wegen einer Krankheit notwendig sein, ist die Prüfung der Kostenerstattung anhand eines ärztlichen Attestes möglich.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (inkl. Tarife) herunterladen

zum Seitenanfang

Zahlt die DKV die Kosten für eine künstliche Befruchtung?

Besteht bei Ehepaaren ein unerfüllter Kinderwunsch, können - nach ausführlicher Diagnostik beider Partner - Maßnahmen der "assistierten Reproduktion" erforderlich werden. Dazu zählen die rein medikamentöse Behandlung mit Hormonpräparaten, Inseminationen sowie die Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung. In welchem Umfang Versicherungsleistungen zur Verfügung gestellt werden können, wird anhand der individuellen Befunde von der DKV geprüft.

zum Seitenanfang

Zahlt die DKV die Kosten für die Pille oder andere Präparate zur Empfängnisverhütung?

Empfängnisverhütende Mittel (z.B. Antibabypillen, Spiralen) dienen im Allgemeinen nicht der medizinisch notwendigen Heilbehandlung und begründen somit keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Nur in den seltenen Fällen, in denen empfängnisverhütende Mittel therapeutisch eingesetzt werden, ersetzt die DKV auch Aufwendungen für empfängnisverhütende Mittel. Voraussetzung hierfür ist, dass die medizinische Notwendigkeit für deren Einsatz durch individuelle Befunde nachgewiesen ist.

zum Seitenanfang