Häufig gestellte Fragen - FAQ
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Vertragsänderungswünsche
Was ist zu tun, wenn der Versicherungsvertrag geändert werden soll?
Eine Änderung des Versicherungsvertrages bedarf der schriftlichen Form. Vorher ist eine Kontaktaufnahme mit der DKV sinnvoll, um den Änderungswunsch und die damit verbundenen Voraussetzungen und Formalitäten persönlich besprechen und klären zu können.
Was muss beachtet werden, wenn man der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt?
Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), zum Beispiel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei Arbeitslosigkeit (wenn eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren in der privaten Krankenversicherung gegeben ist), besteht das Recht, die private Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen. Nach Ablauf dieser Zwei-Monats-Frist kann der Versicherungsvertrag zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der DKV ein entsprechender Pflichtversicherungsnachweis in der GKV vorgelegt wird.
Um die erworbenen Rechte aus dem Versicherungsverhältnis zu erhalten, kann der Versicherungsvertrag bei der DKV aber auch als Anwartschaftsversicherung zu einem reduzierten Anwartschaftsbeitrag weitergeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den bestehenden Versicherungsschutz den neuen Gegebenheiten anzupassen und etwa eine Krankheitskostenvollversicherung in eine Ergänzungsversicherung zum gesetzlichen Krankenversicherungsschutz umzuwandeln. Das Kundenservice Center und die DKV-Außendienstpartner helfen bei Fragen gerne weiter.
Kontaktangebote der DKV
Informationen zur Bedeutung einer Anwartschaftsversicherung



