Zusatzversicherung für Sehhilfen und Auslandsreisen
Die neue Brille oder der gestauchte Fuß auf der Urlaubsreise - immer mehr gesetzlich Versicherte entdecken, wie unangenehm hoch der Eigenanteil durch die alltägliche medizinische Versorgung werden kann. Die Zusatzversicherung der DKV bieten Ihnen Schutz vor solchen finanziellen Belastungen. Wählen Sie aus den unten angebotenen Leistungen aus und berechnen Sie Ihren individuellen Beitrag.
Unser Vorschlag:
5 , 9 2 €
mtl. Beitrag für einen 30-jährigen Mann im Tarif KombiMed SHR
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- Detailinformationen zu den gewählten Leistungen
- Vergleich aller Tarife
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Ausgezeichnet – die Leistungen der DKV
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Mehr Brille als in der gesetzlichen Krankenversicherung - KombiMed Tarif SHR
Sehhilfen
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80% Sehhilfen
(inkl. Brillenfassungen) innerhalb von 24 Monaten bis 200€ ab dem 14. Lebensjahr (vorher 100€).
Ausland
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100% schmerzstillende Zahnbehandlung
bei Auslandsreisen bis zu 3 Monaten
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100% stationäre Behandlung
bei Auslandsreisen bis zu 3 Monaten
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100% akute ambulante Behandlung
bei Auslandsreisen bis zu 3 Monaten
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24-Stunden-Notrufservice
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100% Krankenrücktransport
bei Vermittlung über DKV, sonst 80%
Ausgezeichnet – die Leistungen der DKV
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Tarif SHR Tarif AZM Tarife NHB Tarife HMR Beitrag und Selbstbeteiligung 5,92 €
3,10 €
4,60 €
7,93 €
Arzneimittel -
80%
bis 1.000 € pro Jahr.
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Heilpraktiker -
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80%
bis 1.000 € pro Jahr.
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Sehhilfen 80 %
innerhalb von 24 Monaten, bis 200€
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90%
innerhalb von 24 Monaten, bis 300€
Hilfsmittel -
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80%
der verbleibenden Aufwendungen bis 300 € (ausgenommen Hörgeräte)
80%
pro Hörgerät bis 600€
Ausland 100 %
ambulante Behandlung
100 %
schmerzstillende Zahnbehandlung
100 %
stationäre Behandlung
100 %
Rücktransport
bis 3 Monate
24-Stunden-Notrufservice
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100%
ambulante Behandlung
100%
stationäre Behandlung
100%
schmerzstillende Zahnbehandlung
100%
Transportkosten
100%
Leistungen im Todesfall
bis 3 Monate
24-Stunden-Notrufservice
Bitte beachten Sie:
- Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des versicherten Tarifs.
- Die Leistungen werden im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung erstattet, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

