Produktinformationen & Beitrag
Bürgerentlastungsgesetz
Mit dem am 01. Januar 2010 in Kraft getretenen Bürgerentlastungsgesetz wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur privaten Krankheitskosten- sowie Pflegepflichtversicherung verbessert. Damit wurde der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Sicherung der Existenz dienen und deshalb steuerfrei gestellt werden müssen.

Seither sind die Beiträge zur privaten Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben begünstigt, die der Versicherungsnehmer für sich, für seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für seine Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag besteht, zahlt.
Die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung sind voll berücksichtigungsfähig, die Beiträge zur Krankenversicherung nur in Höhe einer Basisabsicherung, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Tarifliche Mehrleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer, höhere Zahnleistungen) werden im abzugsfähigen Betrag nicht berücksichtigt.
Lohnsteuerabzugsverfahren
Seit Januar 2010 können die begünstigten Beiträge bereits im direkten Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn steuermindernd berücksichtigt werden. Beim Lohnsteuerabzugsverfahren behält ihr Arbeitgeber/Dienstherr bei jeder Lohnzahlung aus nichtselbstständiger Arbeit die Lohnsteuer ein. Er führt sie dann an das Finanzamt ab. Beiträge zur KKV und PPV können somit seit 2010 bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer steuermindernd eingesetzt werden. Dazu erhalten unsere Kunden eine sogenannte „Beitragsbescheinigung nach dem Bürgerentlastungsgesetz“ zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn. Dieser Bescheinigung können die voraussichtlichen Beiträge für das Folgejahr entnommen und vom Arbeitgeber/Dienstherrn entsprechend im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

