Versicherungslexikon
B
- Beamtenanwärter
- Befreiung
- Behandlungsvertrag
- Behinderung
- Beihilfe
- Beitrag
- Beitragsanpassung (BAP)
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Beitragsrückerstattung (BRE)
- Beitragszahlung
- Bereicherungsverbot
- Billigungsklausel
- Bindefrist
- Blockpolice
- Bruttoarbeitsentgelt
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Beihilfe
Beamte sind nicht krankenversicherungspflichtig, da sie durch ihren Arbeitgeber Anspruch auf Beihilfen zu den Krankheitskosten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der beihilfefähigen Aufwendungen haben. Die Beihilfeansprüche sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sie unterliegen der Finanzhoheit der Länder bei Landesbeamten, bzw. des Bundes bei Bundesbeamten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 50 Prozent (bei zwei und mehr Kindern 70 Prozent), für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent.
Für diese Zielgruppen hat die Private Krankenversicherung daher besondere Prozenttarife zur Abdeckung der nicht durch die Beihilfe gedeckten Krankheitskosten entwickelt.
Auch Beamte in kirchlichen Diensten haben Beihilfeansprüche an die jeweilige Landeskirche.
Arbeitnehmer im öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst haben ebenfalls einen Beihilfeanspruch. Dieser ist jedoch stark eingeschränkt und als Arbeitsentgelt i.S.d. § 40 Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) bzw. Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen (BMT-G II) anzusehen.
Verwandter Eintrag: Restkostentarif
Dieses Lexikon soll Ihnen in der Privaten Krankenversicherung häufig verwendete Begriffe erklären und Ihnen so eine erste Orientierung geben. Was in Ihrem eigenen DKV-Vertrag gilt, entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen. Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an die DKV wenden.



