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Versicherungslexikon

Versicherungslexikon   Begriffe zum Buchstaben V

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Versicherungspflicht

Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist.

Mit der Gesundheitsreform 2007 soll sichergestellt werden, dass jeder, der in Deutschland lebt, über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Wer seinen Versicherungsschutz verloren hat, soll grundsätzlich wieder krankenversichert werden. Dies gilt gleichermaßen in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung . Es gibt allerdings auch weiterhin Personen, die nicht krankenversichert werden müssen, zum Beispiel Sozialhilfeempfänger, für die weiterhin der Sozialhilfeträger aufkommt.

Arbeitnehmer werden nach der so genannten „3-Jahres-Wechselfrist“ erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Bei Berufsanfängern und bei Wechsel des Arbeitgebers gilt die Frist gleichermaßen.

Arbeitnehmer, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen, bleiben versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren oder vor diesem Tag ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gekündigt hatten, um in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.


Verwandter Eintrag: Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Dieses Lexikon soll Ihnen in der Privaten Krankenversicherung häufig verwendete Begriffe erklären und Ihnen so eine erste Orientierung geben. Was in Ihrem eigenen DKV-Vertrag gilt, entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen. Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an die DKV wenden.