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FAQ zum Thema ERGO Reiseversicherung

Aktuelle Informationen zu den weltweiten Reisewarnungen erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts. Bitte beachten Sie, dass auch eine Teilreisewarnung für eine Destination ausgesprochen werden kann! Sie sind von Einschränkungen einer Reisewarnung nur dann betroffen, wenn Sie tatsächlich in den Teil des jeweiligen Landes reisen, für den die Reisewarnung ausgesprochen wurde. 

 

 

FAQ zur Reiserücktritt-Versicherung:
Teil Storno-Versicherung

Bin ich versichert, wenn ich eine Reise in ein Gebiet buchen möchte, für das bei der Buchung noch eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorlag, die zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht mehr bestand?

Ja. Wenn die (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts für touristische Reisen bei Reiseantritt aufgehoben bzw. in einen Sicherheitshinweis abgeändert wurde, haben Sie Versicherungsschutz im Rahmen der Reiserücktrittskosten-Versicherung.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich eine Reise in eine Destination bzw. in den Teil einer Destination gebucht habe, zu der bei Reiseantritt immer noch eine (Teil-)Reisewarnung für touristische Reisen des Auswärtigen Amts besteht?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel besteht kein Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil der Destination, für die/den die Reisewarnung gilt.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich eine Reise gebucht habe und diese wegen der Befürchtung, mich anzustecken, nicht antreten möchte?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte (z.B. Ansteckung), gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich aufgrund von Covid-19 erkranke oder positiv getestet werde und deswegen meine Reise nicht antreten kann?

Grundsätzlich ist eine Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund. Eine Ausnahme besteht für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Am 11.3.2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Daher sind Erkrankungen an Covid-19, die seit diesem Zeitpunkt festgestellt werden, leider kein versicherter Rücktrittsgrund mehr.

Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz in der Reiserücktritts-Versicherung durch Abschluss unserer Ergänzungs-Versicherung Covid-19.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich aufgrund von Quarantäne im Zusammenhang mit Covid-19 meine Reise nicht bzw. nur verspätet antreten kann?

Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich von der Reise zurücktreten möchte, weil das Land, in das ich einreisen möchte, ein Einreiseverbot verhängt hat?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.  

Ein Einreiseverbot im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

 

Stand: 02.11.2020

Kann ich von meiner Reise zurücktreten, wenn mein Unternehmen Kurzarbeit anordnet?

Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich die Reise nicht antreten möchte, da ich ggfs. Kontakt zu Corona-Erkrankten hatte bzw. mich kürzlich in einem Risikogebiet aufgehalten habe und mich vorsorglich in häuslicher Quarantäne befinde?

Eine vorsorgliche Quarantäne bzw. die Angst, evtl. zu erkranken, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn der Grund meiner Reise eine bestimmte Veranstaltung war und diese nicht bzw. ohne Besucher stattfindet?

Der Wegfall des Grundes für eine Reise gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

 

Stand: 02.11.2020

Ich habe eine Reise gebucht, deren Reisebeginn weit in der Zukunft liegt. Greift meine Versicherung, wenn ich meine Reise jetzt storniere, um die Stornokosten gering zu halten?

Die Voraussetzung für eine frühzeitige Stornierung ist, dass es durch das versicherte Ereignis nicht zumutbar ist, die Reise planmäßig durchzuführen. Eine prophylaktische Stornierung, der kein versichertes Ereignis zugrunde liegt, ist leider nicht versichert.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich aufgrund einer veränderten gesetzlichen Bestimmung an meinem Urlausort verpflichtet werde, in der Öffentlichkeit eine Maske zu tragen und ich deswegen von meiner Reise zurücktreten möchte?

Sind aufgrund von Covid-19-Hygienemaßnahmen die Einschränkungen vor Ort besonders hoch und der Reisezweck (Erholung) ggfs. nicht erfüllbar, wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz.

 

Stand: 02.11.2020

Meine gebuchte Destination entwickelt sich zum Risikogebiet. Nach der Rückkehr ist eine 2-wöchige Quarantäne daheim vorgeschrieben, aber ich kann nicht im Home-Office arbeiten. Darf ich meine Reise kostenfrei stornieren?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Die Gefahr, dass sich eine Destination zum Risikogebiet entwickeln könnte, gehört leider nicht zu den versicherten Ereignissen.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Reiserücktritt-Versicherung:
Teil Reiseabbruch-Versicherung

Bin ich versichert, wenn ich zu einer touristischen Reise ins Ausland aufbreche, für das noch eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht?

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in eine Destination bzw. den Teil der Destination reisen, für die/den die Reisewarnung gilt.

 

Stand: 02.11.2020

Werden die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthalts erstattet, wenn ich wegen Covid-19-bedingter Umstände meinen Auslandsaufenthalt verlängern muss, ohne erkrankt oder positiv getestet worden zu sein?

Covid-19-bedingte Umstände wie z. B. ein Ausreiseverbot, Quarantäne, Kontaktbeschränkungen u. Ä. sind leider keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse. Die Mehrkosten werden daher nicht erstattet.

 

Stand: 02.11.2020

Wenn ich an Covid-19 erkranke oder positiv getestet wurde und dadurch meine Rückreise nicht wie geplant antreten kann, werden dann die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes erstattet?

Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.

Möchten Sie diese Mehrkosten infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz in der Reiseabbruch-Versicherung durch Abschluss unserer Ergänzungs-Versicherung Covid-19.

 

Stand: 02.11.2020

Ich möchte meinen Urlaub abbrechen, weil zuhause eine Risikoperson an COVID-19 erkrankt ist. Werden mir die Mehrkosten und nicht genutzten Reiseleistungen erstattet?

Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund der Erkrankung einer Risikoperson an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.

Wenn die Ergänzungs-Versicherung Covid-19 als Ergänzung zu einer Einmal-Reise-Versicherung oder einer Jahres-Versicherung mit RRV (Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung) abgeschlossen wird, sind Erkrankung und Tod infolge von Covid-19 als versichertes Ereignis eingeschlossen. Somit werden hier die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn zum Zeitpunkt der Einreise keine (Teil-)Reisewarnung für das Zielgebiet vorliegt, diese aber während meiner Aufenthaltsdauer ausgesprochen wird?

Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert. Eine (Teil-)Reisewarnung, die nach Einreise ausgesprochen wird, hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz.

 

Stand: 02.11.2020

Ich passiere bei der Anreise zu meinem Urlaubsort ein Gebiet, für das eine (Teil-)Reisewarnung besteht. Dort erkranke ich unerwartet schwer (nicht an Covid-19). Werden die Mehrkosten trotz der Reisewarnung erstattet?

Ja. Sie sind dann abgesichert, wenn Sie sich nachweislich lediglich auf der Durchreise/Transit (per Auto, Flug, Bahn) in einem Reiseland befinden, für das zum Zeitpunkt der Einreise eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet, obwohl diese in einem Land anfallen, für das eine Reisewarnung vorliegt.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich früher abreisen möchte, weil mein Urlaubsort aufgrund von Covid-19 zum Risikogebiet erklärt wird?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen die Optionen nennen kann.

Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Ergänzungs-Versicherung
Covid-19 / Reiserücktritts-/Storno-Versicherung

Bin ich versichert, wenn ich an Covid-19 erkranke und deswegen meine Reise nicht antreten kann?

Ja, Sie sind grundsätzlich abgesichert, wenn Sie an Covid-19 erkranken.

Ausnahme: Besteht zum Zeitpunkt der geplanten Einreise für Ihr Reiseziel bzw. für den Teil des Landes, in das Sie reisen, eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, haben Sie keinen Versicherungsschutz.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich kurz vor Abreise ein positives Testergebnis auf Covid-19 erhalte und deswegen meine Reise nicht antreten darf?

Ja, ein positives Testergebnis in Bezug auf Covid-19 stellt ein versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich eine Reise gebucht habe und diese wegen der Befürchtung, mich anzustecken, nicht antreten möchte?

Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte (z.B. Ansteckung), gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich nicht an Covid-19 erkrankt bin, aber behördlich angeordnet oder vorsorglich in Quarantäne gehe und meine Reise deswegen nicht bzw. nur verspätet antreten kann?

Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn Angehörige bzw. Risikopersonen kurz vor Reiseantritt an Covid-19 erkranken, ich selbst aber gesund bin?

Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis, unabhängig davon, ob Sie selbst erkrankt sind.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich aufgrund eines Warnhinweises der Corona-Warn-App der Bundesregierung meine Reise vorsorglich nicht antreten möchte?

Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte (z.B. Ansteckung), gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich nicht abfliegen darf, weil am Flughafen bei mir eine erhöhte Temperatur gemessen wurde?

Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich nicht an Covid-19 erkrankt bin, aber wegen einer (Teil-) Reisewarnung meine Reise nicht antreten kann/möchte?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in eine Destination bzw. den Teil der Destination reisen möchten, für die/den die Reisewarnung gilt.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Ergänzungs-Versicherung
Covid-19 / Reiserücktritts-/Abbruch-Versicherung

Wenn ich an Covid-19 erkranke oder positiv getestet werde und dadurch meine Rückreise nicht wie geplant antreten kann, werden dann die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes erstattet?

Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

Werden die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthalts erstattet, wenn ich wegen Covid-19-bedingter Umstände meinen Auslandsaufenthalt verlängern muss, ohne erkrankt oder positiv getestet worden zu sein?

Covid-19-bedingte Umstände wie z. B. ein Ausreiseverbot, Quarantäne, Kontaktbeschränkungen u. Ä. sind leider keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse. Die Mehrkosten werden daher nicht erstattet.

 

Stand: 02.11.2020

Sind evtl. Mehrkosten für Hotel sowie Rückreise bzw. entgangene Reiseleistungen abgesichert, wenn ich am Zielflughafen wegen erhöhter Temperatur nicht einreisen darf?

Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn eine meiner Risikopersonen an Covid-19 erkrankt und ich deswegen die Reise abbrechen muss/möchte?

Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis, unabhängig davon, ob Sie selbst erkrankt sind.

 

Stand: 02.11.2020

Ich möchte meinen Urlaub abbrechen, weil zuhause eine Risikoperson an COVID-19 erkrankt ist. Werden mir die Mehrkosten und nicht genutzten Reiseleistungen erstattet?

Erkrankung und Tod infolge von Covid-19 sind als versichertes Ereignis auch dann eingeschlossen, wenn sie eine Risikoperson betreffen. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich früher abreisen möchte, weil mein Urlaubsort aufgrund von Covid-19 zum Risikogebiet erklärt wird?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen die Optionen nennen kann.

Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn zum Zeitpunkt der Einreise keine (Teil-)Reisewarnung für das Zielgebiet vorliegt, diese aber während meiner Aufenthaltsdauer ausgesprochen wird?

Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert. Eine (Teil-)Reisewarnung, die nach Einreise ausgesprochen wird, hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz.

 

Stand: 02.11.2020

Ich passiere bei der Anreise zu meinem Urlaubsort ein Gebiet, für das eine (Teil-)Reisewarnung besteht. Dort erkranke ich unerwartet schwer (nicht an Covid-19). Werden die Mehrkosten trotz der Reisewarnung erstattet?

Ja. Sie sind dann abgesichert, wenn Sie sich nachweislich lediglich auf der Durchreise/Transit (per Auto, Flug, Bahn) in einem Reiseland befinden, für das zum Zeitpunkt der Einreise eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet, obwohl diese in einem Land anfallen, für das eine Reisewarnung vorliegt.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Ergänzungs-Versicherung
Covid-19 / Allgemein

Kann ich die Ergänzungs-Versicherung Covid-19 abschließen, ohne eine Hauptversicherung bei der ERGO Reiseversicherung zu haben?

Nein. Die (Jahres-) Ergänzungs-Versicherung Covid-19 erweitert die Reiserücktritts-Versicherung. Daher ist Voraussetzung ist, dass Sie bereits eine Versicherung mit den Bestandteilen Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung bei der ERGO Reiseversicherung abgeschlossen haben.

 

Stand: 02.11.2020

Ich habe bereits eine Reiserücktritts-Versicherung bei der ERGO Reiseversicherung abgeschlossen. Kann ich die Erkrankung an Covid-19 trotzdem nachträglich absichern?

Ja. Diese können Sie für die einzelne Reise mit der Ergänzungsversicherung Covid-19 absichern. Bitte beachten Sie dazu, dass Sie spätestens 30 Tage vor Antritt der Reise abschließen. Haben Sie Ihre Reise kurzfristig (weniger als 30 Tage vor Reisebeginn) gebucht, schließen Sie diese am Buchungstag oder spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage nach Buchung ab. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung für eine Reise oder eine Jahresversicherung bei uns abgeschlossen haben.

 

Stand: 02.11.2020

Greift die Ergänzungs-Versicherung Covid-19 auch dann, wenn ich in eine Destination reisen möchte, für die zum Zeitpunkt des Reiseantritts eine (Teil-)Reisewarnung besteht?

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in eine Destination bzw. den Teil der Destination reisen möchten, für die/den die Reisewarnung gilt.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Reisekranken-Versicherung

Bin ich versichert, wenn ich im Ausland an Covid-19 erkranke?

Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken.

 

Stand: 02.11.2020

Besteht in der Reisekrankenversicherung Versicherungsschutz, wenn ich in eine Destination reise, für die zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung aufgrund von Covid-19 besteht?

Ja, Sie sind in diesem Fall in der Reisekranken-Versicherung abgesichert. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Aufgrund der zahlreichen und immer unvorhersehbareren Aussprache von Reisewarnungen aufgrund von Covid19 durch das Auswärtige Amt, kommt es jedoch vermehrt zu unklaren Situationen in der Anwendbarkeit des Ausschlusses „Reisewarnung“ in der Reisekranken-Versicherung. Im Sinne unserer Versicherten haben wir uns daher entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden. Dies gilt für den Zeitraum ab Aussprache der weltweiten Reisewarnung am 17. März 2020 durch das Auswärtige Amt, somit auch rückwirkend bis zu diesem Datum. Besteht die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund einer anderen Ursache als dem Covid19-Virus, besteht in der Reisekrankenversicherung jedoch KEIN Versicherungsschutz.

Damit bieten wir unseren Versicherten, insbesondere denjenigen die sich bereits im Ausland aufhalten, die notwendige Verlässlichkeit über den Versicherungsschutz in der Reisekranken-Versicherung.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn zum Zeitpunkt der Einreise keine (Teil-)Reisewarnung für das Zielgebiet vorliegt, diese aber während meiner Aufenthaltsdauer ausgesprochen wird?

Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert. Eine (Teil-)Reisewarnung, die nach Einreise ausgesprochen wird, hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz.

 

Stand: 02.11.2020

Besteht Versicherungsschutz, wenn ich aufgrund von Covid-19 meine Reise unfreiwillig über den versicherten Zeitpunkt hinaus verlängern muss (Quarantäne, Ausreiseverbot, Streichung des Rückflugs) und dann erkranke?

Ja. Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.

 

Stand: 02.11.2020

Werden die Kosten für einen COVID-19-Test bei eigener Erkrankung oder bei Kontakt zu einer positiv getesteten Person übernommen?

Erkrankt eine versicherte Person während des Auslandsaufenthalts und der Covid-19-Test ist zur Sicherung der Diagnose und der entsprechend vorzunehmenden Heilbehandlung erforderlich, werden die Kosten für den Test übernommen.
Erfolgt der Covid-19-Test dagegen nur vorsorglich (z.B. weil die versicherte Person Kontakt mit einem Covid-19-Patienten hatte oder eine vorsorgliche oder verpflichtende Testung am Flughafen erfolgt), werden die Kosten des Tests nicht übernommen.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Eintrittskarten-Versicherung

Ich habe Tickets für eine Veranstaltung gekauft habe, die aufgrund von Corona abgesagt wurde? Bekomme ich die Tickets im Rahmen der Eintrittskarten-Versicherung erstattet?

Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.

Bitte informieren Sie sich hier, ob die gebuchte Veranstaltung wie geplant stattfindet.

Der Ausfall einer Veranstaltung ist leider kein versicherter Grund im Rahmen Ihrer Eintrittskarten-Versicherung.

 

Stand: 02.11.2020

Meine Veranstaltung wurde auf einen späteren Termin verschoben, an dem ich diese aber aus persönlichen Gründen nicht besuchen kann/möchte. Kann ich hier meine Eintrittskarten-Versicherung in Anspruch nehmen?

Nein. Die Eintrittskarten-Versicherung leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht teilnehmen können –  z.B. wenn Sie selbst erkranken.

Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.

 

Stand: 02.11.2020

Mein Event wurde auf einen Ersatztermin verschoben. Ist meine Eintrittskarten-Versicherung bis zu diesem Ersatztermin mit der Eintrittskarten-Versicherung abgesichert?

Ja, Ihre Eintrittskarten-Versicherung behält ihre Gültigkeit.

 

Stand: 02.11.2020

Habe ich Anspruch auf eine Erstattung im Rahmen meiner Eintrittskarten-Versicherung, wenn ich eine Veranstaltung aufgrund der potentiellen Ansteckungsgefahr nicht besuchen möchte?

Die Eintrittskarten-Versicherungen leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht teilnehmen können (und die Veranstaltung tatsächlich stattfindet)  –z.B. wenn Sie selbst erkranken. Die Angst vor einer Ansteckung ist dagegen leider kein versicherter Grund.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Dienst- und Geschäftsreisen-Versicherung (VB-ERV Dienstreise 2015)

Das Auswärtige Amt hat die Reisewarnung für touristische Reisen angepasst. Was bedeutet das für meinen Krankenversicherungsschutz?

Da sich die Reisewarnung auf touristische Reisen beschränkt, haben Sie unverändert Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zu Studenten und Au-pairs
(VB-ERV/Studenten KV 2015)

Ich plane eine nicht-touristisch veranlasste Reise (z.B. Studium, Au-pair etc.) in ein Land, für das weiterhin eine (Teil-) Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Habe ich dann Versicherungsschutz?

Ja. Bei nicht-touristischen Reisen ins Ausland besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung für Studenten und Au-Pairs.

 

Stand: 02.11.2020

Ich plane eine touristisch veranlasste Reise (z.B. Backpacker) in ein Land, für das weiterhin eine (Teil-) Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Habe ich dann Versicherungsschutz?

Nein. Bei touristisch veranlassten Reisen ins Ausland besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung für Studenten und Au-Pairs.

Ausnahme:

In der Sparte Reisekranken-Versicherung haben Sie Versicherungsschutz. Zwar ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen auch hier grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Aufgrund der zahlreichen und immer unvorhersehbareren Aussprache von Reisewarnungen aufgrund von Covid19 durch das Auswärtige Amt, kommt es jedoch vermehrt zu unklaren Situationen in der Anwendbarkeit des Ausschlusses „Reisewarnung“ in der Reisekranken-Versicherung. Im Sinne unserer Versicherten haben wir uns daher entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden. Dies gilt für den Zeitraum ab Aussprache der weltweiten Reisewarnung am 17. März 2020 durch das Auswärtige Amt, somit auch rückwirkend bis zu diesem Datum. Besteht die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund einer anderen Ursache als dem Covid19-Virus, besteht in der Reisekrankenversicherung jedoch KEIN Versicherungsschutz.

 

Stand: 02.11.2020

Ich plane eine touristisch veranlasste Reise (z.B. Backpacker) in ein Land, für das lediglich ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes vorliegt. Habe ich dann Versicherungsschutz?

Ja. Hier besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung für Studenten und Au-Pairs.

 

Stand: 02.11.2020

 

FAQ zur Seminar-Versicherung
(VB-ERV Seminar 2017)

Ich habe ein/en Kurs/Seminar gebucht, der/das aufgrund von Covid-19 bedingter Umstände abgesagt wurde. Bekomme ich die Teilnahmegebühr erstattet?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Kurs-/Seminarveranstalter, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

Ich habe ein/en Kurs/Seminar gebucht, der/das aufgrund von Covid-19 bedingter Umstände abgesagt wurde. Bekomme ich die Stornokosten der zusätzlich gebuchten touristischen Leistungen erstattet?

Ja. Die Stornokosten der zusätzlich gebuchten touristischen Leistungen sind im Rahmen der Seminar-Versicherung in diesem Fall versichert. Dies gilt nur, wenn diese Reiseleistungen mitversichert wurden und aufgrund der Absage nicht mehr erforderlich sind. Sollte das Seminar im Ausland stattfinden, darf außerdem zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegen.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich aufgrund von Covid-19 erkranke und deswegen nicht an meinem Kurs/Seminar teilnehmen kann?

Grundsätzlich ist eine Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund. Eine Ausnahme besteht für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Am 11.3.2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Daher sind Erkrankungen an Covid-19, die seit diesem Zeitpunkt festgestellt werden, leider kein versicherter Rücktrittsgrund mehr.

Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz in der Seminar-Versicherung durch Abschluss unserer Ergänzungs-Versicherung Covid-19.

 

Stand: 02.11.2020

Bin ich versichert, wenn ich aufgrund von Quarantäne im Zusammenhang mit Covid-19 an meinem Kurs/Seminar nicht oder nur verspätet teilnehmen kann?

Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

 

Stand: 02.11.2020

Kann ich von meinem Kurs/Seminar zurücktreten, wenn mein Unternehmen Kurzarbeit anordnet?

Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.

 

Stand: 02.11.2020

 

 

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