Aktuelle Informationen zu den weltweiten Reisewarnungen erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts. Bitte beachten Sie, dass auch eine Teilreisewarnung für eine Destination ausgesprochen werden kann! Sie sind von Einschränkungen einer Reisewarnung nur dann betroffen, wenn Sie tatsächlich in den Teil des jeweiligen Landes reisen, für den die Reisewarnung ausgesprochen wurde.
Ja. Wenn die (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts für touristische Reisen bei Reiseantritt aufgehoben bzw. in einen Sicherheitshinweis abgeändert wurde, haben Sie Versicherungsschutz im Rahmen der Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel besteht kein Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil der Destination, für die/den die Reisewarnung gilt.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte (z.B. Ansteckung), gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Stand: 02.11.2020
Grundsätzlich ist eine Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund. Eine Ausnahme besteht für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Am 11.3.2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Daher sind Erkrankungen an Covid-19, die seit diesem Zeitpunkt festgestellt werden, leider kein versicherter Rücktrittsgrund mehr.
Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz in der Reiserücktritts-Versicherung durch Abschluss unserer Ergänzungs-Versicherung Covid-19.
Stand: 02.11.2020
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ein Einreiseverbot im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Stand: 02.11.2020
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.
Stand: 02.11.2020
Eine vorsorgliche Quarantäne bzw. die Angst, evtl. zu erkranken, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Stand: 02.11.2020
Der Wegfall des Grundes für eine Reise gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Stand: 02.11.2020
Die Voraussetzung für eine frühzeitige Stornierung ist, dass es durch das versicherte Ereignis nicht zumutbar ist, die Reise planmäßig durchzuführen. Eine prophylaktische Stornierung, der kein versichertes Ereignis zugrunde liegt, ist leider nicht versichert.
Stand: 02.11.2020
Sind aufgrund von Covid-19-Hygienemaßnahmen die Einschränkungen vor Ort besonders hoch und der Reisezweck (Erholung) ggfs. nicht erfüllbar, wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Die Gefahr, dass sich eine Destination zum Risikogebiet entwickeln könnte, gehört leider nicht zu den versicherten Ereignissen.
Stand: 02.11.2020
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in eine Destination bzw. den Teil der Destination reisen, für die/den die Reisewarnung gilt.
Stand: 02.11.2020
Covid-19-bedingte Umstände wie z. B. ein Ausreiseverbot, Quarantäne, Kontaktbeschränkungen u. Ä. sind leider keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse. Die Mehrkosten werden daher nicht erstattet.
Stand: 02.11.2020
Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.
Möchten Sie diese Mehrkosten infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz in der Reiseabbruch-Versicherung durch Abschluss unserer Ergänzungs-Versicherung Covid-19.
Stand: 02.11.2020
Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund der Erkrankung einer Risikoperson an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.
Wenn die Ergänzungs-Versicherung Covid-19 als Ergänzung zu einer Einmal-Reise-Versicherung oder einer Jahres-Versicherung mit RRV (Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung) abgeschlossen wird, sind Erkrankung und Tod infolge von Covid-19 als versichertes Ereignis eingeschlossen. Somit werden hier die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.
Stand: 02.11.2020
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert. Eine (Teil-)Reisewarnung, die nach Einreise ausgesprochen wird, hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz.
Stand: 02.11.2020
Ja. Sie sind dann abgesichert, wenn Sie sich nachweislich lediglich auf der Durchreise/Transit (per Auto, Flug, Bahn) in einem Reiseland befinden, für das zum Zeitpunkt der Einreise eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet, obwohl diese in einem Land anfallen, für das eine Reisewarnung vorliegt.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen die Optionen nennen kann.
Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Ja, Sie sind grundsätzlich abgesichert, wenn Sie an Covid-19 erkranken.
Ausnahme: Besteht zum Zeitpunkt der geplanten Einreise für Ihr Reiseziel bzw. für den Teil des Landes, in das Sie reisen, eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Stand: 02.11.2020
Ja, ein positives Testergebnis in Bezug auf Covid-19 stellt ein versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte (z.B. Ansteckung), gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Stand: 02.11.2020
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis, unabhängig davon, ob Sie selbst erkrankt sind.
Stand: 02.11.2020
Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte (z.B. Ansteckung), gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Stand: 02.11.2020
Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in eine Destination bzw. den Teil der Destination reisen möchten, für die/den die Reisewarnung gilt.
Stand: 02.11.2020
Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Covid-19-bedingte Umstände wie z. B. ein Ausreiseverbot, Quarantäne, Kontaktbeschränkungen u. Ä. sind leider keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse. Die Mehrkosten werden daher nicht erstattet.
Stand: 02.11.2020
Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.
Stand: 02.11.2020
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis, unabhängig davon, ob Sie selbst erkrankt sind.
Stand: 02.11.2020
Erkrankung und Tod infolge von Covid-19 sind als versichertes Ereignis auch dann eingeschlossen, wenn sie eine Risikoperson betreffen. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen die Optionen nennen kann.
Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert. Eine (Teil-)Reisewarnung, die nach Einreise ausgesprochen wird, hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz.
Stand: 02.11.2020
Ja. Sie sind dann abgesichert, wenn Sie sich nachweislich lediglich auf der Durchreise/Transit (per Auto, Flug, Bahn) in einem Reiseland befinden, für das zum Zeitpunkt der Einreise eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet, obwohl diese in einem Land anfallen, für das eine Reisewarnung vorliegt.
Stand: 02.11.2020
Nein. Die (Jahres-) Ergänzungs-Versicherung Covid-19 erweitert die Reiserücktritts-Versicherung. Daher ist Voraussetzung ist, dass Sie bereits eine Versicherung mit den Bestandteilen Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung bei der ERGO Reiseversicherung abgeschlossen haben.
Stand: 02.11.2020
Ja. Diese können Sie für die einzelne Reise mit der Ergänzungsversicherung Covid-19 absichern. Bitte beachten Sie dazu, dass Sie spätestens 30 Tage vor Antritt der Reise abschließen. Haben Sie Ihre Reise kurzfristig (weniger als 30 Tage vor Reisebeginn) gebucht, schließen Sie diese am Buchungstag oder spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage nach Buchung ab. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung für eine Reise oder eine Jahresversicherung bei uns abgeschlossen haben.
Stand: 02.11.2020
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in eine Destination bzw. den Teil der Destination reisen möchten, für die/den die Reisewarnung gilt.
Stand: 02.11.2020
Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken.
Stand: 02.11.2020
Ja, Sie sind in diesem Fall in der Reisekranken-Versicherung abgesichert. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Aufgrund der zahlreichen und immer unvorhersehbareren Aussprache von Reisewarnungen aufgrund von Covid19 durch das Auswärtige Amt, kommt es jedoch vermehrt zu unklaren Situationen in der Anwendbarkeit des Ausschlusses „Reisewarnung“ in der Reisekranken-Versicherung. Im Sinne unserer Versicherten haben wir uns daher entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden. Dies gilt für den Zeitraum ab Aussprache der weltweiten Reisewarnung am 17. März 2020 durch das Auswärtige Amt, somit auch rückwirkend bis zu diesem Datum. Besteht die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund einer anderen Ursache als dem Covid19-Virus, besteht in der Reisekrankenversicherung jedoch KEIN Versicherungsschutz.
Damit bieten wir unseren Versicherten, insbesondere denjenigen die sich bereits im Ausland aufhalten, die notwendige Verlässlichkeit über den Versicherungsschutz in der Reisekranken-Versicherung.
Stand: 02.11.2020
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert. Eine (Teil-)Reisewarnung, die nach Einreise ausgesprochen wird, hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz.
Stand: 02.11.2020
Ja. Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.
Stand: 02.11.2020
Erkrankt eine versicherte Person während des Auslandsaufenthalts und der Covid-19-Test ist zur Sicherung der Diagnose und der entsprechend vorzunehmenden Heilbehandlung erforderlich, werden die Kosten für den Test übernommen.
Erfolgt der Covid-19-Test dagegen nur vorsorglich (z.B. weil die versicherte Person Kontakt mit einem Covid-19-Patienten hatte oder eine vorsorgliche oder verpflichtende Testung am Flughafen erfolgt), werden die Kosten des Tests nicht übernommen.
Stand: 02.11.2020
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.
Bitte informieren Sie sich hier, ob die gebuchte Veranstaltung wie geplant stattfindet.
Der Ausfall einer Veranstaltung ist leider kein versicherter Grund im Rahmen Ihrer Eintrittskarten-Versicherung.
Stand: 02.11.2020
Nein. Die Eintrittskarten-Versicherung leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht teilnehmen können – z.B. wenn Sie selbst erkranken.
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.
Stand: 02.11.2020
Ja, Ihre Eintrittskarten-Versicherung behält ihre Gültigkeit.
Stand: 02.11.2020
Die Eintrittskarten-Versicherungen leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht teilnehmen können (und die Veranstaltung tatsächlich stattfindet) –z.B. wenn Sie selbst erkranken. Die Angst vor einer Ansteckung ist dagegen leider kein versicherter Grund.
Stand: 02.11.2020
Da sich die Reisewarnung auf touristische Reisen beschränkt, haben Sie unverändert Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung.
Stand: 02.11.2020
Ja. Bei nicht-touristischen Reisen ins Ausland besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung für Studenten und Au-Pairs.
Stand: 02.11.2020
Nein. Bei touristisch veranlassten Reisen ins Ausland besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung für Studenten und Au-Pairs.
Ausnahme:
In der Sparte Reisekranken-Versicherung haben Sie Versicherungsschutz. Zwar ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen auch hier grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Aufgrund der zahlreichen und immer unvorhersehbareren Aussprache von Reisewarnungen aufgrund von Covid19 durch das Auswärtige Amt, kommt es jedoch vermehrt zu unklaren Situationen in der Anwendbarkeit des Ausschlusses „Reisewarnung“ in der Reisekranken-Versicherung. Im Sinne unserer Versicherten haben wir uns daher entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden. Dies gilt für den Zeitraum ab Aussprache der weltweiten Reisewarnung am 17. März 2020 durch das Auswärtige Amt, somit auch rückwirkend bis zu diesem Datum. Besteht die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund einer anderen Ursache als dem Covid19-Virus, besteht in der Reisekrankenversicherung jedoch KEIN Versicherungsschutz.
Stand: 02.11.2020
Ja. Hier besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung für Studenten und Au-Pairs.
Stand: 02.11.2020
Wenden Sie sich bitte an Ihren Kurs-/Seminarveranstalter, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Ja. Die Stornokosten der zusätzlich gebuchten touristischen Leistungen sind im Rahmen der Seminar-Versicherung in diesem Fall versichert. Dies gilt nur, wenn diese Reiseleistungen mitversichert wurden und aufgrund der Absage nicht mehr erforderlich sind. Sollte das Seminar im Ausland stattfinden, darf außerdem zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegen.
Stand: 02.11.2020
Grundsätzlich ist eine Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund. Eine Ausnahme besteht für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Am 11.3.2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Daher sind Erkrankungen an Covid-19, die seit diesem Zeitpunkt festgestellt werden, leider kein versicherter Rücktrittsgrund mehr.
Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz in der Seminar-Versicherung durch Abschluss unserer Ergänzungs-Versicherung Covid-19.
Stand: 02.11.2020
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Stand: 02.11.2020
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.
Stand: 02.11.2020
Unser Kundenservice ruft Sie gerne kostenlos zurück
Rückruf anfordern