Selbstbestimmt auch bei Pflegebedürftigkeit
Begutachtungsverfahren & Pflegegrade im Überblick
Weil der ganze Mensch zählt
Gutachter nutzen bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit seit dem 1.1.2017 das sogenannte neue Begutachtungsassessment (NBA). Dieses Verfahren berücksichtigt körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen. Denn es kommt darauf an, wie selbständig jemand seinen Alltag ohne Hilfe bewältigen kann. Dazu bewertet der Gutachter die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen in sechs Lebensbereichen und vergibt entsprechend Punkte.
Die fünf Pflegegrade – individuellere Einschätzung der Pflegebedürftigkeit
Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade ergibt sich aus der entsprechenden Gesamtpunktzahl.
Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.