Schutz einer natürlichen Person vor Verletzung der Privatsphäre durch Speicherung oder Weitergabe personenbezogener Daten. Der Datenschutz leitet sich aus dem vom Grundgesetz garantierten Recht des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre sowie aus den spezifischen Bedingungen des Datenschutzgesetzes ab.
Das Datenschutzgesetz stellt personenbezogene Daten unter besonderen Schutz. Der Versicherungsantrag enthält daher eine Einwilligungsklausel (Datenschutzklausel) nach dem Datenschutzgesetz, mit dem sich der Versicherer das Einverständnis des Antragstellers zur Speicherung und zur Weitergabe von Daten in erforderlichem Umfang einholt.
Die DKV-Card ist die "Card für Privatversicherte" bzw. "Klinik-Card", die die DKV ihren Kunden ausstellt.
Die DKV bietet ihren Kunden mit der Card, neben den Funktionen der Card für Privatversicherte, einen zusätzlichen Service: Über die auf der Card angegebene Telefonnummer kann der Kunden einen 24-Stunden-Notrufservice nutzen.
Verwandte Einträge: Card für Privatversicherte, Klinik-Card
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist (§§ 59, 60 Versicherungsvertragsgesetz/VVG).
In der Schadenversicherung muss eine Doppelversicherung angezeigt werden, denn hier haften die Versicherer als Gesamtschuldner. Allerdings darf die gemeinsame Entschädigungssumme die tatsächliche Schadensumme nicht übersteigen. Ist eine Doppelversicherung in betrügerischer Absicht abgeschlossen worden, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Bei der Summenversicherung/Personenversicherung sind Mehrfachversicherungen grundsätzlich zulässig. Hier gelten besondere Bestimmungen.
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