Versicherungslexikon

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Ehegattennachversicherung

Bei einer privaten Krankheitskostenversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für den Ehegatten einer seit mindestens drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3.2b Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - MB/KK).

Verwandter Eintrag: Musterbedingungen

Einlösungsklausel

Bei der Einlösungsklausel ist zwischen der einfachen und der erweiterten Einlösungsklausel zu unterscheiden:

Nach der einfachen Einlösungsklausel beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung des Einlösungsbeitrags (Erstprämie oder Einmalbeitrag plus Nebenkosten), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung.

Mit erweiterter Einlösungsklausel wird eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, die den Beginn des Versicherungsschutzes (materieller Beginn) mit dem technischen Versicherungsbeginn zusammenlegt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Erstprämie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt wird.


Verwandter Eintrag: Versicherungsbeginn

Eintrittsalter

auch genannt: Aufnahmealter

Das Alter des Versicherten (VP) bei Versicherungsbeginn wird je nach Unternehmen unterschiedlich berechnet. Das Eintrittsalter oder auch Aufnahmealter wird üblicherweise entweder aus der Differenz zwischen Kalenderjahr bei Vertragsabschluss und Geburtsjahr ermittelt oder aus dem Geburtstag, der dem technischen Versicherungsbeginn am nächsten liegt.

Beispiel: Beginnjahr 1997 ./. Geburtsjahr 1960 = Eintrittsalter 37

Das Eintrittsalter spielt bei der Beitragskalkulation der Krankenversicherung eine wichtige Rolle, da die Schadenhäufigkeit (Kosten für die Gesundheit) mit zunehmendem Alter steigt.

Ergänzungsversicherung

auch genannt: Zusatzversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Soziale Pflegeversicherung stellen nur eine Grundversorgung ihrer Versicherten sicher. Die tatsächlich entstehenden Kosten können dadurch in der Regel nicht vollständig gedeckt werden. Um die Versorgung im Krankheits-/Pflegefall zu verbessern, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung.

Auch Leistungen, die über das medizinisch Notwendige (zum Beispiel zusätzliche Massagen und Bäder) und das wirtschaftlich Zweckmäßige (zum Beispiel Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus) hinausgehen, können nur über eine private Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung abgedeckt werden. Die Private Krankenversicherung (PKV) bietet die Versicherungen für privat und gesetzlich Versicherte an.

Unterscheidung:

  • Zusatzversicherungen: Zusatzversicherungen erhöhen den Versicherungsschutz und sind i.d.R. nicht an die Vorleistung der GKV gebunden (zum Beispiel Pflegezusatzversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung, Kurtagegeldversicherung). Auch Privatversicherten werden Zusatzversicherungen angeboten.
  • Ergänzungsversicherungen: Schließen die Lücke der Regelversorgung im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Bereich durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Es werden zum Beispiel Tarife mit Erstattungen für Wahlleistungen (Chefarzt, Ein- und Zweibettzimmer), Zahnersatz oder Heilpraktiker angeboten. Die Tarife sind i.d.R. an die Vorleistungen der GKV gebunden.

In der Praxis werden die Begriffe Ergänzungs- und Zusatzversicherung häufig synonym verwendet.

Erklärung im Antrag

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) enthält der Antrag - neben den zur Gesundheitsprüfung notwendigen Erklärungen zum Gesundheitszustand - weitere für das Versicherungsverhältnis und die Verwaltung des Vertrags notwendige Erklärungen, insbesondere die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Anerkennung der Datenschutzermächtigungsklausel.

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