Versicherungslexikon

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Halbzwingende Vorschriften

Die Vertragsfreiheit ist zum Schutz des Versicherungsnehmers (VN) durch Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eingeschränkt. Zwingende Vorschriften dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, halbzwingende Vorschriften dürfen nur dann geändert werden, wenn sich dadurch Vorteile für den VN ergeben.

Wird vom Versicherungsunternehmen gegen eine halbzwingende Vorschrift verstoßen, hat dies folgende Rechtsfolgen:

  • Der Vertrag bleibt insgesamt bestehen,
  • die abweichende Vereinbarung ist unwirksam,
  • es gilt dann die gesetzliche Regelung.

Wird vom Versicherungsunternehmen gegen eine zwingende Vorschrift verstoßen, hat dies folgende Rechtsfolgen:

  • Je nach dem Inhalt der einzelnen Norm kann der gesamte Vertrag nichtig sein oder
  • nur die Vereinbarung ist nichtig und der Vertrag bleibt bestehen.
Handelsgesetzbuch (HGB)

Gesetzliches Fundament für die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält unter anderem wesentliche Vorschriften für die rechtliche Stellung des selbstständigen Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers.

Heilbehandlung

Eine Heilbehandlung ist die Behandlung einer Krankheit oder Unfallverletzung. Dazu zählen zum Beispiel ambulante ärztliche Beratungen, Untersuchungen, Röntgendiagnose und Strahlentherapie, außerdem Arzneien, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel. Bei stationärer Krankenhausbehandlung gehören die Unterbringung und Verpflegung, die Behandlung sowie die Krankenpflege dazu. Heilbehandlung im Bereich der Zähne sind zum Beispiel zahnmedizinische Leistungen und Zahnersatz.

In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Muster- und Tarifbedingungen sowie nach dem gewählten Tarif.

Heilmittel

Als Heilmittel gelten die physikalischen Leistungen wie Krankengymnastik, Massage, Bestrahlung u.ä. (lt. Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ) und medizinische Bäder, wenn sie vom Masseur, Krankengymnasten oder medizinischen Bademeister ausgeführt worden sind.

Heilpraktiker

Heilpraktiker sind Heilkundige, die nach dem Heilpraktikergesetz von 1939 nach Ablegung einer staatlichen Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten, ohne als Arzt bestellt zu sein.

Die meisten Krankheitskostentarife der privaten Krankenversicherung (PKV) sehen auch - im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - die Kostenerstattung für ambulante Behandlungen durch Heilpraktiker vor.

Verwandter Eintrag: Gebührenordnung

Hilfsmittel

Als Hilfsmittel gelten zum Beispiel Brillengläser, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Brillengestelle, Gipsschalen, orthopädische Schuhe, Bruchbänder, Krankenfahrstühle. 

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es eine Selbstbeteiligung für ärztlich verordnete Hilfsmittel. Sehhilfen erstattet die Krankenkasse seit dem 1. Januar 2004 nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie schwer Sehbehinderte.

In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Leistungsumfang und die Erstattungshöhe nach dem gewählten Tarif. Auch hier müssen die Hilfsmittel medizinisch notwendig sein und vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden. Für bestimmte Hilfsmittel kann der Versicherer nach den Muster- bzw. Tarifbedingungen eine vorherige Zusage verlangen. Einige private Versicherer bieten zudem zusätzliche Leistungen an, zum Beispiel die Hilfsmittel kostengünstig über einen Vertragspartner des Versicherers zu beziehen.

Honorarvereinbarung

Ärzte und Zahnärzte berechnen ihr Honorar bei einer privatärztlichen Behandlung im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

In besonderen Fällen, wenn es sich zum Beispiel um eine komplizierte Operation handelt, kann der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren. Zwischen Arzt und Patient muss dann eine rechtswirksame Honorarvereinbarung getroffen werden.


Verwandter Eintrag: Gebührenordnung

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