Versicherungslexikon

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Mehrfachversicherung

Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist (§ 78 Versicherungsvertragsgesetz/VVG).

In der Schadenversicherung muss eine Mehrfachversicherung angezeigt werden, denn hier haften die Versicherer als Gesamtschuldner. Allerdings darf die gemeinsame Entschädigungssumme die tatsächliche Schadensumme nicht übersteigen. Ist eine Mehrfachversicherung in betrügerischer Absicht abgeschlossen worden, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

Bei der Summenversicherung/Personenversicherung sind Mehrfachversicherungen grundsätzlich zulässig. Hier gelten besondere Bestimmungen.

miCura Pflegedienste

miCura ist eine Tochtergesellschaft der DKV Deutsche Krankenversicherung AG. Sie finden miCura ambulante Pflegedienste und Residenzen an folgenden Standorten:

  • Berlin,
  • Bremen (auch Residenzen),
  • Düsseldorf,
  • Hamburg,
  • Krefeld,
  • München/Dachau,
  • München Ost,
  • Münster (auch Residenzen),
  • Nürnberg.

Die Lebenserwartung der Menschen steigt. Die Nachfrage nach ambulanter Pflege nimmt zu. Dabei steht Qualität statt Quantität im Vordergrund. Ziel ist es daher, dem Menschen ein langes selbstbestimmtes würdevolles Leben in seinem vertrauten häuslichen Umfeld zu ermöglichen.

miCura achtet auf die Vereinbarkeit der Tätigkeiten mit den höchsten professionellen und ethischen Standards.

  • Die Pflegeleistung ist in Art und Umfang geplant.
  • Die Planung ist gemeinsam angestimmt und stetig angepasst.
  • Verbindliche Kostenplanung Angebot
  • Verbindliche Festschreibung der Pflichten des Pflegedienstes durch Pflegevertrag.
  • Erreichbarkeit und Pflege "rund um die Uhr" - auch an Wochenenden und Feiertagen.
  • Erbringung von Pflege durch qualifizierte Mitarbeiter.
  • Ausrichtung der Tätigkeiten an neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen.
  • Verbindlichkeit von erarbeiteten Pflegestandards und Erstellung der Pflegedokumentation.
  • Bezugspflege - vermeidet unnötige Wechsel der Pflegekräfte.
  • Abrechnung ausschließlich nach Stand der erbrachten Leistungen.
  • Bundesweit geltende Richtlinien über die häusliche Pflege.
  • Versorgungsverträge zwischen miCura und den Pflege- und Krankenkassen.

Das Angebot der miCura Pflegedienste umfasst:

  • Grundpflege
  • Behandlungspflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Beratungsleistungen
  • Entlastung pflegender Angehöriger
  • Seniorenbetreuung und Alltagsbegleitung
  • Individuelle pflegebegleitende Leistungen
  • Schulungen und Unterstützung pflegender Angehöriger
  • Pflege-Notruf-Zentrale/Hausnotruf
  • Psychologische Unterstützung
  • Vorsorge 60 plus
Musterbedingungen (MB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ohne Rücksicht auf individuelle Wagnisse einer unbegrenzten Zahl von Versicherungsträgern eines Versicherungszweigs zu Grunde gelegt werden. Sie bilden zusammen mit dem Tarif den wesentlichen Bestandteil des Vertrages.

Die AVB gliedern sich in

  • Teil I = Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB)

  • Teil II = Tarifbedingungen und Tarife des jeweiligen Versicherers

Die Musterbedingungen gelten einheitlich für alle modernen Tarife der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Tarifbedingungen erläutern die Musterbedingungen und regeln Verbesserungen der Musterbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers (VN). Sie sind bei den PKV-Unternehmen unterschiedlich. Im Wettbewerb sind deshalb die Tarifbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung.

Für die Krankheitskosten-/Krankenhaustagegeldversicherung und die Krankentagegeldversicherung gelten unterschiedliche Musterbedingungen (MB/KK bzw. MB/KT). Da diese von Zeit zu Zeit den aktuellen Erfordernissen angepasst werden, erhalten Sie eine Kennzahl, die dem Jahr der Überarbeitung entspricht (zum Beispiel MB/KK 94 = 1994 überarbeitet). Daneben gibt es noch die Musterbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (MB/PV) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflegeergänzungsversicherung (AVB/EPV).

In den Tarifen sind die Leistungen einer Versicherungsart, gegliedert nach den versicherten Risiken, und die dafür zu entrichtenden Prämien beschrieben.

Die AVB einschließlich Tarife können mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch für bestehende Versicherungen geändert werden (§ 18), soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des VN, sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betreffen.

Besondere Abreden zwischen VN und Versicherungsunternehmen (VU), wie z.B. Risikozuschlag, haben Vorrang vor den AVB.

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