Versicherungslexikon

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Personenversicherung
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterscheidet Versicherungsverhältnisse

1. nach Art der Bedarfsdeckung und
2. nach Art des Risikos.

Bei der Personenversicherung deckt der Versicherer (VR) das Risiko des Versicherungsnehmers (VN) an Leib und Leben durch einen vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente. Zu den Personenversicherungen gehören die Kranken- und die Lebensversicherung mit Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge.

Die Kranken- und Lebensversicherung sind nach Art des Risikos eine Personenversicherung, nach Art der Bedarfsdeckung eine Summenversicherung. Während früher die Personenversicherung nur als reine Summenversicherung vorkam, werden heute einige Leistungen der Personenversicherung der Schadenversicherung zugeordnet, zum Beispiel die Krankheitskostenvollversicherung.

Pflegebedürftigkeit

Eine Person ist pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich in ihrer Selbständigkeit oder Fähigkeit bedingt beeinträchtigt ist. Sie kann körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitliche Belastung oder Anforderung nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

Sie ist deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen. Der Hilfebedarf besteht auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate.

Der Pflegegrad richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung.

Pflegeberatung

Die Pflegeberatung ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 7a Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Versicherte und Ratsuchende haben einen Anspruch auf Beratung.

Die Themen können sein:

  • Leistungen aus den Sozialgesetzbüchern,
  • sonstige Hilfsangebote,
  • Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf.

Ziel ist die Hilfestellung - wenn der Versicherte dies wünscht - bei:

  • der Beantragung von Leistungen bei den Kostenträgern,
  • der Koordination der Leistungserbringer,
  • Konsens aller an der Versorgung eines Hilfsbedürftigen Beteiligten,
  • der Überwachung der Versorgung.                      

Für privat Versicherte erfolgt eine telefonische Pflegeberatung durch die Versicherer oder durch die Firma compass private pflegeberatung.

Wenn der Pflegebedürftige dies wünscht, führt compass private pflegeberatung die Beratung nicht nur telefonisch durch, sondern auch

  • zu Hause,
  • im Krankenhaus,
  • in einer Rehaklinik.

Auch Pflegedienste wie zum Beispiel die miCura Pflegedienste sind in der Pflegeberatung tätig.

Pflegebonus
Zusätzlicher Zuschuss der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Zahnersatz, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und er an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen hat.
Pflegedienst

Pflegedienste sind Einrichtungen in privater oder karitativer Trägerschaft. Die Pflege erfolgt in der häuslichen Umgebung. Pflegedienste schließen mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung. Nur wenn eine Einrichtung über diese Unterlagen verfügt, ist sie zugelassen.

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld bei selbst beschafften Pflegehilfen.

Pflegehilfen können sein:

  • Familie,
  • Nachbarn,
  • Freunde.

Über die Verwendung des Pflegegeldes brauchen Sie keine Nachweise führen.

Voraussetzung ist, dass ein Hilfebedarf nach Pflegegrad 2 – 5 besteht.

Pflegegrade

Die Pflegeversicherung unterscheidet fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1 - Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Gesamtpunktzahl: 12,5 – 26,9
  • Pflegegrad 2 - Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Gesamtpunktzahl: 27,0 – 47,4
  • Pflegegrad 3 - Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Gesamtpunktzahl: 47,5 – 69,9
  • Pflegegrad 4 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Gesamtpunktzahl: 70,0 – 89,9
  • Pflegegrad 5 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Gesamtpunktzahl: ab 90,0
Pflegeheim

Ein Pflegeheim ist eine stationäre Pflegeeinrichtung. Die Pflege erfolgt durch ausgebildete Pflegefachkräfte.

Die Einrichtungen unterscheiden sich nach Art der Betreuung:

  • vollstationäre Einrichtungen – Betreuung ganztätig,
  • teilstationäre Einrichtungen (Tagespflege) – Betreuung tagsüber,
  • teilstationäre Einrichtungen (Nachtpflege) – Betreuung nachts.

Die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung. Kosten der teil- und vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Höhe ist gedeckelt bis zu einer bestimmten monatlichen Höchstgrenze.

Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung entsprechen denen der Pflegekasse.

Pflegekassen

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat Pflegekassen zur Erbringung der sozialen Pflegeversicherung eingerichtet. Sie schließt mit den Trägern ambulanter Pflegedienste und Pflegeheime Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen. Die Pflegekasse zahlt auf Antrag die Pflegeleistungen. Hierfür liegen die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes vor (siehe auch: Pflegebedürftigkeit).

Die Leistungen bei privat Versicherten entspricht denen der Pflegekassen.

Pflegeleistungen

Die Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung entsprechen den gesetzlich festgelegten Leistungen nach Pflegeversicherungsgesetz.

Sie umfasst die

  • Häusliche Pflege,
  • Teilstationäre Pflege,
  • Stationäre Pflege,
  • Kurzzeitpflege.

Es ist zwischen Kostenerstattung und Pflegegeld zu unterscheiden.

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Einstufung in eine der fünf Pflegegrade.

Pflegereform

Zum 1.1.2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSGII + PSGIII) in Kraft getreten. Die Leistungen für Pflegebedürftige haben sich verbessert.

  •  Neue Pflegedefinition
  •  Umstellung von drei Pflegestufen nach fünf Pflegegrade
  •  Neues Begutachtungsverfahren
  •  Verbesserung der Leistungen für an Demenz erkrankte Menschen
  •  Anhebung der Leistungspauschalen
  •  Einführung eines Entlastungsbetrages
  •  etc.
Pflegeversicherung

Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegeversicherung seit 1. Januar 1995 ambulante, seit 1. Juli 1996 auch stationäre Pflegekosten. Die Höhe der versicherten Kosten richtet sich nach dem Pflegegrad.

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind kraft Gesetzes bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert.

Freiwillige GKV-Mitglieder können sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Dies ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft möglich. Es ist eine private Pflegepflichtversicherung nachzuweisen.

Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Leistungen müssen mindestens denen der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechen.

Pflegezusatzversicherung

Die soziale und private Pflegepflichtversicherung bietet nur den vom Gesetzgeber geforderten Mindestschutz. Gerade bei Pflegebedürftigkeit führt die Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen zu dauerhaften finanziellen Belastungen. Diese liegen weit über den Mindestschutz.

Um die finanzielle Belastung zu verringern, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.

Damit kann ich die Lücke zwischen dem Mindestschutz und den tatsächlichen Pflegekosten schließen.

Pflichtversicherung

Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist.

Mit der Gesundheitsreform 2007 soll sichergestellt werden, dass jeder, der in Deutschland lebt, über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Wer seinen Versicherungsschutz verloren hat, soll grundsätzlich wieder krankenversichert werden. Dies gilt gleichermaßen in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung. Es gibt allerdings auch weiterhin Personen, die nicht krankenversichert werden müssen, zum Beispiel Sozialhilfeempfänger, für die weiterhin der Sozialhilfeträger aufkommt.

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz 2010 werden Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird. Sie können in die private Krankenversicherung wechseln.

 


Verwandter Eintrag: Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

 

PKV-Verband

Abkürzung für: Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

Der PKV-Verband hat 48 ordentliche Mitglieder; zwei Unternehmen stellen verbundene Einrichtungen dar. Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der Allgemeininteressen der Privaten Krankenversicherung (PKV) und seiner Mitgliedsunternehmen.

Der Verband hat ferner die Funktion, die PKV-Position in sozialpolitischen Entscheidungen durch fachliche Stellungnahmen und Teilnahme an Anhörungen im nationalen und europäischen Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Ferner werden die Mitgliedsunternehmen in Grundsatzfragen der Tarifgestaltung, zum Beispiel bei Einführung neuer Tarife wie der Pflegepflichtversicherung, beraten.

Privatpatient

Bezeichnung für Patienten mit privatem Versicherungsschutz, der die über den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehenden Leistungen (zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus) in Anspruch nehmen kann.

Prozenttarif

Tarif der Krankheitskostenvollversicherung, bei dem die Krankheitskosten zu einem vereinbarten Prozentsatz erstattet werden. Für Beamte bietet die Private Krankenversicherung (PKV) besondere Prozenttarife an, welche die Differenz der nicht durch Beihilfen gedeckten Krankheitskosten abdecken (so genannte "Restkostentarife").

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