Versicherungslexikon

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Tagegeldversicherung

Die Tagegeldversicherung ist eine Summenversicherung, die bei Krankheit (Krankentagegeld) oder stationärem Krankenhausaufenthalt (Krankenhaustagegeld) eine feste Summe pro Tag als Versicherungsleistung vorsieht.

Verwandte Einträge: Krankenhaustagegeldversicherung, Krankentagegeldversicherung

Tagespflege

Der Pflegebedürftige ist tagsüber oder nachts in einem Pflegeheim. Die Pflege erfolgt durch ausgebildete Pflegefachkräfte. Die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung.

Die Kosten der Tages- oder Nachtpflege übernimmt die Pflegekasse. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Höhe ist gedeckelt. Sie richtet sich nach den Höchstgrenzen für die Leistungen eines Pflegedienstes (siehe Pflegesachleistungen).

Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung entsprechen denen der Pflegekasse.

Tarif
Im Tarif sind die Leistungen einer Versicherungsart, gegliedert nach den versicherten Risiken, und die dafür zu entrichtenden Prämien beschrieben. Tarife sind Bestandteil des Geschäftsplans.
Tarifbedingungen (TB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ohne Rücksicht auf individuelle Wagnisse einer unbegrenzten Zahl von Versicherungsträgern eines Versicherungszweigs zu Grunde gelegt werden. Sie bilden zusammen mit dem Tarif den wesentlichen Bestandteil des Vertrages.

Die AVB gliedern sich in

Teil I = Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB)

Teil II = Tarifbedingungen und Tarife des jeweiligen Versicherers

Die Musterbedingungen gelten einheitlich für alle modernen Tarife der Privaten Krankenversicherung (PKV). Die Tarifbedingungen erläutern die Musterbedingungen und regeln Verbesserungen der Musterbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers (VN). Sie sind bei den PKV-Unternehmen unterschiedlich. Im Wettbewerb sind deshalb die Tarifbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung.

Für die Krankheitskosten-/Krankenhaustagegeldversicherung und die Krankentagegeldversicherung gelten unterschiedliche Musterbedingungen (MB/KK bzw. MB/KT). Da diese von Zeit zu Zeit den aktuellen Erfordernissen angepasst werden, erhalten Sie eine Kennzahl, die dem Jahr der Überarbeitung entspricht (z. B. MB/KK 94 = 1994 überarbeitet). Daneben gibt es noch die Musterbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (MB/PV) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflegeergänzungsversicherung (AVB/EPV).

In den Tarifen sind die Leistungen einer Versicherungsart, gegliedert nach den versicherten Risiken, und die dafür zu entrichtenden Prämien beschrieben.

Die AVB einschließlich Tarife können mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch für bestehende Versicherungen geändert werden (§ 18), soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des VN, sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betreffen.

Besondere Abreden zwischen VN und Versicherungsunternehmen (VU), wie z.B. Risikozuschlag, haben Vorrang vor den AVB.

Tarifwechsel

Ein Kunde der Privaten Krankenversicherung kann ohne Gesundheitsprüfung (Risikoprüfung) seinen Versicherungsschutz reduzieren oder in einen Tarif mit gleichwertigen bzw. geringeren Leistungen wechseln.

Soll der Versicherungsschutz auf Antrag des Kunden erhöht oder in einen leistungsstärkeren Tarif gewechselt werden, ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.
Ist die Erhöhung aufgrund tariflicher Bestimmungen erforderlich (zum Beispiel Leistungsanpassung oder Änderung der Beihilfeansprüche), ist die Anpassung innerhalb bestimmter Fristen ohne Gesundheitsprüfung möglich.

Für die Mehrleistungen, die sich aus einer Erhöhung des Versicherungsschutzes bzw. einem Tarifwechsel ergeben, sind grundsätzlich Wartezeiten abzuleisten.

Teilstationäre Behandlung

Die teilstationäre Behandlung wird in so genannten Tages- bzw. Nachtkliniken durchgeführt. Der Patient befindet sich in dem jeweiligen Tagesabschnitt im Krankenhaus und ist während dieses begrenzten Zeitraumes in die Versorgung bzw. Verpflegung des Krankenhauses einbezogen.

Bei teilstationärer Behandlung besteht kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Ambulante Entbindungen und Operationen gelten nicht als teilstationäre Behandlungen.

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