Versicherungslexikon

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Zusatzversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung stellen nur eine Grundversorgung ihrer Versicherten sicher. Die tatsächlich entstehenden Kosten können dadurch in der Regel nicht vollständig gedeckt werden. Um die Versorgung im Krankheits-/Pflegefall zu verbessern, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung.

Auch Leistungen, die über das medizinisch Notwendige (zum Beispiel zusätzliche Massagen und Bäder) und das wirtschaftlich Zweckmäßige (zum Beispiel Einbettzimmer) hinausgehen, können nur über eine private Zusatz- bzw. Ergänzungsversicherung abgedeckt werden. Die private Krankenversicherung (PKV) bietet die Versicherungen für privat und gesetzlich Versicherte an.

Unterscheidung:

  • Zusatzversicherungen: Zusatzversicherungen erhöhen den Versicherungsschutz und sind in der Regel nicht an die Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebunden (zum Beispiel Pflegezusatzversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung, Kurtagegeldversicherung). Auch Privat-Versicherten werden Zusatzversicherungen angeboten.
  • Ergänzungsversicherungen: Schließen die Lücke der Regelversorgung im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Bereich durch die GKV. Es werden zum Beispiel Tarife mit Erstattungen für Wahlleistungen (Chefarzt, Ein- und Zweibettzimmer), Zahnersatz oder Heilpraktiker angeboten. Die Tarife sind in der Regel an die Vorleistungen der GKV gebunden.

In der Praxis werden die Begriffe Ergänzungs- und Zusatzversicherung häufig synonym verwendet.


Verwandte Einträge: Krankheitskostenteilversicherung, Krankheitskostenvollversicherung

Zwingende Vorschriften

Die Vertragsfreiheit ist zum Schutz des Versicherungsnehmers (VN) durch Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eingeschränkt. Zwingende Vorschriften dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, halbzwingende Vorschriften dürfen nur dann geändert werden, wenn sich dadurch Vorteile für den VN ergeben. Wird vom Versicherungsunternehmen gegen eine halbzwingende Vorschrift verstoßen, hat dies folgende Rechtsfolgen: Der Vertrag bleibt insgesamt bestehen, die abweichende Vereinbarung ist unwirksam, es gilt dann die gesetzliche Regelung. Wird vom Versicherungsunternehmen gegen eine zwingende Vorschrift verstoßen, hat dies folgende Rechtsfolgen: Je nach dem Inhalt der einzelnen Norm kann der gesamte Vertrag nichtig sein oder nur die Vereinbarung ist nichtig und der Vertrag bleibt bestehen.


Verwandter Eintrag: Halbzwingende Vorschriften

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