Gesundheit / Corona & Versicherung / FAQ zum Thema Krankenversicherung

Coronavirus

FAQ zum Thema Krankenversicherung

Bestimmt interessiert es Sie, ob z.B. alle durch das Coronavirus (Covid19) entstehenden Kosten über Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind. Wir haben hier für Sie Wissenswertes vom Einreichen einer Rechnung bis hin zum Krankenhaustagegeld zusammengestellt:

  • Tipps um eine Infektion zu vermeiden!

Beachten Sie hierzu die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes oder Ihres Gesundheitsamtes vor Ort .

Krankheitskostenversicherung (Voll- und Ergänzungsversicherungen)

Wie können Sie Rechnungen einreichen?

Rechnungen können Sie auf folgenden Wegen zu uns schicken:

Welche Unterlagen wir benötigen, sehen Sie in der Checkliste "Rechnungen einreichen".

 

Stand: 17.3.2021

Reicht es, eine Rechnung nur einmal zu schicken?

Ja. Sie können Rechnungen und Unterlagen auf allen üblichen Wegen einreichen. Am besten und schnellsten erreichen Sie uns derzeit auf unseren Online-Kanälen. Wir bearbeiten diese schnellstmöglich - bitte schicken Sie uns deshalb bereits eingereichte Rechnungen nicht nochmal. Vielen Dank.

 

Stand: 06.05.2020

Sind Kosten für Schutzmasken, -anzüge, Desinfektionsmittel oder sonstige Hygieneartikel versichert?

Nein, diese Kosten sind nicht versichert.

Kostenübernahme für die Impfung

Sie ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen – auch für Arztpraxen. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten entsprechend ihrem Versichertenanteil.  Die Private Krankenversicherung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur bundesweiten Impfkampagne.

Kostenübernahme für die Fahrten zur Corona-Impfung

Ob Fahrtkosten zu den Impfzentren zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erstattet werden, richtet sich nach den Bestimmungen des versicherten Tarifs. Die Bestimmungen sind bei verschiedenen Tarifen unterschiedlich.

 

Stand: 8.3.2022

Erfolgt eine Kostenübernahme für die Impfung?

Kostenübernahme für die Impfung

Sie ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen – auch für Arztpraxen. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten entsprechend ihrem Versichertenanteil.  Die Private Krankenversicherung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur bundesweiten Impfkampagne.

 

Stand: 04.02.2022

Sind die Kosten für einen Test auf Corona beim (Haus-)Arzt mitversichert?

Einen medizinisch notwendigen Corona-Test beim (Haus-)Arzt zahlen wir – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe – aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Wir übernehmen die Kosten im Rahmen des tariflich vereinbarten Leistungsversprechens (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.) Das Gleiche gilt, wenn der Test vom Gesundheitsamt, Betriebsarzt oder von sonstigen dazu offiziell zugelassenen Stellen durchgeführt wird. Selbstgekaufte Schnelltests für zu Hause sind nicht erstattungsfähig.

Wenn der Test positiv war, sind die Kosten der medizinisch notwendigen Folgebehandlungen – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe – aus dem ambulanten Teil bzw. –Tarif erstattungsfähig. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.).

Die Kosten für einen medizinisch notwendigen Antikörpertest erstatten wir ebenfalls aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Beim Antikörpertest wird eine Blutprobe von Ihrem Arzt an ein Labor geschickt und dort untersucht. Die Abrechnung erfolgt – wie für andere Laboruntersuchungen – nach GOÄ. Wird ein Antikörpertest durchgeführt, um zu entscheiden, ob eine weitere Impfung notwendig ist, handelt es sich um eine Verlangensleistung bzw. Wunschbehandlung. Diese sind nicht erstattungsfähig.

 

Stand: 04.02.2022

Sind die Kosten für einen Test auf Corona im Krankenhaus mitversichert?

Ambulanter Test:

Wenn es sich um eine ambulante Leistung des Krankenhauses handelt, zahlen wir einen medizinisch notwendigen Corona-Test analog zu anderen Viruserkrankungen, wie z.B. Grippe, aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.).

Während eines stationären Aufenthalts:

Wird der Test während einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (z.B. Beinbruch) durchgeführt, zahlen wir ihn aus dem Versicherungsschutz für stationäre Leistungen. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.).
 

Stand: 04.02.2022

Tests von Reiserückkehrern

Alle Reiserückkehrenden müssen einen der folgenden Nachweise bereits bei der Einreise nach Deutschland vorlegen können: einen aktuellen Corona-Test (PCR oder Antigen), Nachweis einer vollständigen Impfung oder einen Genesenen-Nachweis. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren.

Die Einreiseregeln gelten für alle Länder unabhängig davon, ob man aus einem Nicht-Risikogebiet, einem Hochrisiko-Gebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet einreist. Die digitale Einreiseanmeldung* wird nur bei der Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet benötigt.

Ob die Tests kostenfrei sind, hängt von dem jeweiligen Land ab, aus dem man einreist, ob und wieviel ein Test kostet, kann man über die Homepage des Auswärtigen Amtes nachschauen.

 

Stand: 17.12.2021

Welche Tests werden nicht erstattet?
  • Vorsorgliche Tests, die nur durchgeführt werden um ein negatives Testergebnis für die Einreise in bestimmte Länder nachzuweisen
  • Vom Arzt empfohlene Schnelltests zur Mitnahme ins Ausland (z. B. für die Reiseapotheke) 
  • Test für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten
  • Vorsorgliche Schnell- und/oder Selbsttests - ohne einen Verdacht auf eine Covid-19- Erkrankung
  • Tests, die nur aufgrund des Freizeitverhaltens von Kunden in regelmäßigen Abständen erfolgen, z. B. Besuch des Fitness-Studios 
  • Test für Lehrer, die sich regelmäßig testen lassen. Die Kosten werden vom Bund/ Land übernommen 

 

Stand: 11.3.2021

Wer übernimmt die Kosten für die Quarantäne zu Hause? Sind sie mitversichert?

Wer unter häusliche Quarantäne gestellt wird, hat nicht automatisch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten. Die Quarantäne kann auch für Personen angeordnet werden, die nicht erkrankt sind. Sind aber medizinisch notwendige Behandlungen (z.B. Hausarztbesuche) erforderlich, zahlen wir sie aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.)

Die Kosten des alltäglichen Lebens während der Quarantäne sind nicht mitversichert.

 

Stand: 25.3.2020

Sie benötigen ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel?

Das Team Hilfsmittelservice und deren Partner stehen Ihnen schnell und unbürokratisch zur Seite!

Sie erreichen uns unter + 49 221 578 2600 oder auch per E-Mail: hilfsmittelservice@dkv.com.

Informationen über den Hilfsmittelservice finden Sie auf dkv.com:

Hilfsmittel

Hörgeräte

Unsere Partner sind über die besondere Situation informiert – wenden Sie sich gern direkt an diese. Hier unsere Partner in Ihrer Nähe: 

DKV-Hilfsmittelpartner.

Die Mitarbeiter unserer Kooperationspartner übernehmen für Sie die weiteren Schritte zur Beantragung und Kostenübernahme durch die DKV, sofern Sie es wünschen.

 

Stand: 11.11.2022

 

Krankenhaustagegeldversicherung

Befinden Sie sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus und haben eine Krankenhaustagegeldversicherung, schicken Sie uns bitte die Kopie des Entlassungsberichtes (erhalten Sie zur Vorlage beim Hausarzt). 

 

Krankentagegeldversicherung

Wann erhalten Sie Krankentagegeld?

Krankentagegeld wird gezahlt, sofern eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfallfolgen besteht. Diese muss vom Arzt festgestellt und schriftlich dokumentiert werden und wird dann im tariflichem Rahmen ausgezahlt.

Eine Zahlung des Krankentagegeldes wegen Kinderbetreuung oder Quarantäne – ohne eigene Erkrankung – ist nicht möglich.

Im Falle einer angeordneten Quarantäne erhalten die betroffenen Personen grundsätzlich eine behördliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

 

Stand: 25.3.2020

Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes. Muss ich als Versicherter wegen Corona Kürzungen befürchten?

Bedingungsgemäß können wir das Krankentagegeld herabsetzen, wenn das Einkommen unter die Höhe des im Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Abgestellt wird auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Ist bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, schauen wir bei Arbeitnehmern auf die letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei Selbständigen ist in diesem Fall der maßgebliche Zeitraum das letzte abgelaufene Kalenderjahr.

Sofern bedingt durch die Covid-19-Pandemie das Einkommen im relevanten Zeitraum gesunken ist, prüfen wir bei Bedarf andere Lösungen und suchen gemeinsam nach Optionen.

 

Stand: 07.4.2020

Wie hoch ist die Entschädigung des Verdienstausfalls wegen Quarantäne?

In der 1.-6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
Ab der 7. Woche: Höhe richtet sich nach dem Krankengeldanspruch nach § 47 Abs. 1 SGB V -  2021 und in 2022 max. 112,88 €/Tag

 

Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Entschädigung für die ersten 6 Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die Entschädigung ab der 7. Woche wird von den zuständigen Behörden übernommen.

Bei Selbstständigen/Freiberuflern erfolgt die Entschädigung ab der 1. Woche auf Antrag direkt über die zuständige Behörde – und zwar bis zum Ablauf der 6. Woche auf Basis des Gesamteinkommens des letzten Jahres. Ab der 7. Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldanspruchs.

 

Stand: 04.02.2022

Welche Behörden sind zuständig?

Die zuständigen Behörden können je nach Bundesland variieren: z.B. Gesundheitsämter oder Landschaftsverbände. Auskunft geben können in der Regel die Gesundheitsämter, die Versorgungsämter oder Stadtverwaltungen.

 

Stand: 25.3.2020

 

Pflegeversicherung

Was tun bei Pflegebedürftigkeit? Wo können Sie sich beraten lassen (Pflegeberatung)?

Informationen finden Sie unter Pflege – gut organisiert

Gern steht Ihnen ebenfalls die Firma compass private pflegeberatung telefonisch zur Verfügung.

Erreichbarkeit:
montags bis freitags 8 - 19 Uhr & samstags 10 - 16 Uhr

unter der kostenlosen Rufnummer: 0800 101 88 00.

 

Stand: 14.11.2022

Wie können Sie Pflegeleistungen beantragen?

Auf unserer Internetseite haben Sie die Möglichkeit den Antrag auf einen Pflegegrad online zu stellen.

 

Stand: 01.09.2022

 

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld und Auswirkungen für privat Vollversicherte

Unterschreitet ein privat versicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies nach wie vor keine Versicherungspflicht in der GKV aus. Auch zahlt bei privatversicherten Arbeitnehmern der Arbeitgeber weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihren Arbeitgeber.

 

Stand: 18.8.2020

 

Auslandsreisen

In welche Länder können Sie reisen?

Bitte entnehmen Sie diese Informationen den Reiseempfehlungen des Robert-Koch-Institutes

 

Stand: 25.3.2020

Was passiert, wenn Sie im Ausland sind und wegen der Corona-Epidemie die Grenzverweildauer Ihres Versicherungsschutzes überschritten wird (z. B. wegen Quarantäne) und wie ist der Versicherungsschutz im Falle einer Reisewarnung?

Ergänzungsversicherung:

Können Sie durch behördliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Epidemie - wie Quarantäne oder Flugstreichungen - die Rückreise nicht antreten und in der Zwischenzeit erkranken Sie oder haben einen Unfall, verlängert sich der Versicherungsschutz nicht automatisch. Bei Fragen können Sie sich gerne über die bekannten Kommunikationskanäle an uns wenden.

Vollversicherung:

In den Krankheitskostenvollversicherungen gibt es unterschiedliche Dauern für Versicherungsschutz im Ausland. Können Sie durch behördliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Epidemie - wie Quarantäne oder Flugstreichungen - die Rückreise nicht antreten und in der Zwischenzeit erkranken Sie oder haben einen Unfall, verlängert sich der Versicherungsschutz nicht automatisch. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der aktuellen Corona-Pandemie hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Tarifen der DKV. Bitte informieren Sie sich bei uns.


Auslandskrankenschutz DKV

Die Tarife sehen in der Regel nur eine automatische Verlängerung bis zur Transportfähigkeit vor (also im Schadenfall). Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der aktuellen Corona-Pandemie hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Tarifen der DKV. Gern können Sie sich mit Ihren konkreten Fragen an das Gruppenpostfach: service@dkv.com richten.


Auslandskrankenschutz ERGO Kranken


Die Tarife sehen in der Regel nur eine automatische Verlängerung bis zur Transportfähigkeit vor (also im Schadenfall). Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der aktuellen Corona-Pandemie hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Tarifen der ERGO Krankenversicherung.

Sind Sie bei der ERGO Kranken versichert, richten Sie Ihre Frage bitte an das Gruppenpostfach: leistung-kranken@ergo.de


Auslandskrankenschutz ERGO Reiseversicherung


Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben (Beispiel: Ihr Rückflug wird gestrichen, eine angeordnete Quarantäne, Ausreiseverbot), besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus – bis Ihnen die Rückreise möglich ist.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die ERGO Reiseversicherung wendet aber derzeit den Ausschluss bei einer Reisewarnung bei allen Produkten nicht mehr an, sofern diese aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurde. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.


Auslandsnotruf DKV

Sie können uns unter unserer 24-Stunden-Notrufnummer erreichen:
+49 / 221 / 57 89 40 05

Außerhalb unserer Bürozeiten werden Sie mit unserer Assistance, dem Euro-Center Prag verbunden – auch per E-Mail unter help@euro-center.com für Sie erreichbar.

 

Stand: 14.11.2022

Auslandsnotruf DKV: Wie können Sie uns erreichen?

Sie können uns unter unserer 24-Stunden-Notrufnummer erreichen:
+49 221 57 89 40 05

Außerhalb unserer Bürozeiten werden Sie mit unserer Assistance, dem Euro-Center Prag, verbunden – auch per E-Mail unter help@euro-center.com für Sie erreichbar.

 

Stand: 26.3.2020

 

 

Hier finden Sie weitere Informationen zu Corona Themen:

 

Frage und Antwort

Coronavirus: Allgemeine FAQ

Bei uns erhalten Sie Antworten auf häufige Fragen in Zeiten der Coronavirus-Pandemie. Informieren Sie sich hier z.B. zu den Themen Gesundheit, Arbeiten im Homeoffice und Reisen.

Pärchen im Urlaub

Coronavirus: FAQ Reiseversicherung und Covid-19

Wichtige Fragen und Antworten zu Reisen und Kostenerstattung in Zeiten von Covid-19.

Frau zeigt DKV am Smartphone

Coronavirus: Erreichbarkeiten bei der DKV

Die DKV ist auch in dieser schweren Zeit für Sie da. Wie gewohnt erreichen Sie uns auf vielen verschiedenen Wegen. Hier eine Übersicht.

Mann reinigt sich die Hände

Coronavirus: Seriöse Links

In der Krise unverzichtbar: nützliche Links zu vertrauenswürdigen Informationsquellen zum Coronavirus.Dazu Hilfsangebote für Familien, Unternehmen und Nachbarschaft.

 

 

Haftungsausschluss
Die Informationen auf der DKV Website sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden. Einige Links dieser Website führen zu externen Anbietern. DKV ist nicht für den Inhalt dieser externen Seiten verantwortlich und hat keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung und Inhalt.

    Kundenservice gebührenfrei anrufen
    Sie möchten direkt und unkompliziert Kontakt mit uns aufnehmen? Dann wenden Sie sich an unseren telefonischen Kundenservice.
    täglich 7-24 Uhr – gebührenfrei
    Rückruf-Service

    Unser Kundenservice ruft Sie gerne kostenlos zurück

    Rückruf anfordern
    Kundenservice per Live-Chat kontaktieren
    Montags bis Freitags
    07:00 - 19:00 Uhr
    Kundenservice per E-Mail kontaktieren

    Nutzen Sie auch unser Kontaktformular

    Zum Kontaktformular