Bestimmt interessiert es Sie, ob z.B. alle durch das Coronavirus (Covid19) entstehenden Kosten über Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind. Wir haben hier für Sie Wissenswertes vom Einreichen einer Rechnung bis hin zum Krankenhaustagegeld zusammengestellt:
Beachten Sie hierzu die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes oder Ihres Gesundheitsamtes vor Ort .
Rechnungen können Sie auf folgenden Wegen zu uns schicken:
Welche Unterlagen wir benötigen, sehen Sie in der Checkliste "Rechnungen einreichen".
Stand: 17.3.2021
Ja. Sie können Rechnungen und Unterlagen auf allen üblichen Wegen einreichen. Am besten und schnellsten erreichen Sie uns derzeit auf unseren Online-Kanälen. Wir bearbeiten diese schnellstmöglich - bitte schicken Sie uns deshalb bereits eingereichte Rechnungen nicht nochmal. Vielen Dank.
Stand: 06.05.2020
Nein, diese Kosten sind nicht versichert.
Kostenübernahme für die Impfung
Sie ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen – auch für Arztpraxen. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten entsprechend ihrem Versichertenanteil. Die Private Krankenversicherung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur bundesweiten Impfkampagne.
Kostenübernahme für die Fahrten zur Corona-Impfung
Ob Fahrtkosten zu den Impfzentren zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erstattet werden, richtet sich nach den Bestimmungen des versicherten Tarifs. Die Bestimmungen sind bei verschiedenen Tarifen unterschiedlich.
Stand: 8.3.2022
Kostenübernahme für die Impfung
Sie ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen – auch für Arztpraxen. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten entsprechend ihrem Versichertenanteil. Die Private Krankenversicherung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur bundesweiten Impfkampagne.
Stand: 04.02.2022
Einen medizinisch notwendigen Corona-Test beim (Haus-)Arzt zahlen wir – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe – aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Wir übernehmen die Kosten im Rahmen des tariflich vereinbarten Leistungsversprechens (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.) Das Gleiche gilt, wenn der Test vom Gesundheitsamt, Betriebsarzt oder von sonstigen dazu offiziell zugelassenen Stellen durchgeführt wird. Selbstgekaufte Schnelltests für zu Hause sind nicht erstattungsfähig.
Wenn der Test positiv war, sind die Kosten der medizinisch notwendigen Folgebehandlungen – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe – aus dem ambulanten Teil bzw. –Tarif erstattungsfähig. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.).
Die Kosten für einen medizinisch notwendigen Antikörpertest erstatten wir ebenfalls aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Beim Antikörpertest wird eine Blutprobe von Ihrem Arzt an ein Labor geschickt und dort untersucht. Die Abrechnung erfolgt – wie für andere Laboruntersuchungen – nach GOÄ. Wird ein Antikörpertest durchgeführt, um zu entscheiden, ob eine weitere Impfung notwendig ist, handelt es sich um eine Verlangensleistung bzw. Wunschbehandlung. Diese sind nicht erstattungsfähig.
Stand: 04.02.2022
Ambulanter Test:
Wenn es sich um eine ambulante Leistung des Krankenhauses handelt, zahlen wir einen medizinisch notwendigen Corona-Test analog zu anderen Viruserkrankungen, wie z.B. Grippe, aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.).
Während eines stationären Aufenthalts:
Wird der Test während einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (z.B. Beinbruch) durchgeführt, zahlen wir ihn aus dem Versicherungsschutz für stationäre Leistungen. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.).
Stand: 04.02.2022
Alle Reiserückkehrenden müssen einen der folgenden Nachweise bereits bei der Einreise nach Deutschland vorlegen können: einen aktuellen Corona-Test (PCR oder Antigen), Nachweis einer vollständigen Impfung oder einen Genesenen-Nachweis. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren.
Die Einreiseregeln gelten für alle Länder unabhängig davon, ob man aus einem Nicht-Risikogebiet, einem Hochrisiko-Gebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet einreist. Die digitale Einreiseanmeldung* wird nur bei der Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet benötigt.
Ob die Tests kostenfrei sind, hängt von dem jeweiligen Land ab, aus dem man einreist, ob und wieviel ein Test kostet, kann man über die Homepage des Auswärtigen Amtes nachschauen.
Stand: 17.12.2021
Stand: 11.3.2021
Wer unter häusliche Quarantäne gestellt wird, hat nicht automatisch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten. Die Quarantäne kann auch für Personen angeordnet werden, die nicht erkrankt sind. Sind aber medizinisch notwendige Behandlungen (z.B. Hausarztbesuche) erforderlich, zahlen wir sie aus dem Versicherungsschutz für ambulante Arztkosten. Dabei gilt das vereinbarte tarifliche Leistungsversprechen (z.B. Selbstbeteiligung, GOÄ-Begrenzungen etc.)
Die Kosten des alltäglichen Lebens während der Quarantäne sind nicht mitversichert.
Stand: 25.3.2020
Das Team Hilfsmittelservice und deren Partner stehen Ihnen schnell und unbürokratisch zur Seite!
Sie erreichen uns unter + 49 221 578 2600 oder auch per E-Mail: hilfsmittelservice@dkv.com.
Informationen über den Hilfsmittelservice finden Sie auf dkv.com:
Hörgeräte
Unsere Partner sind über die besondere Situation informiert – wenden Sie sich gern direkt an diese. Hier unsere Partner in Ihrer Nähe:
Die Mitarbeiter unserer Kooperationspartner übernehmen für Sie die weiteren Schritte zur Beantragung und Kostenübernahme durch die DKV, sofern Sie es wünschen.
Stand: 11.11.2022
Befinden Sie sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus und haben eine Krankenhaustagegeldversicherung, schicken Sie uns bitte die Kopie des Entlassungsberichtes (erhalten Sie zur Vorlage beim Hausarzt).
Krankentagegeld wird gezahlt, sofern eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfallfolgen besteht. Diese muss vom Arzt festgestellt und schriftlich dokumentiert werden und wird dann im tariflichem Rahmen ausgezahlt.
Eine Zahlung des Krankentagegeldes wegen Kinderbetreuung oder Quarantäne – ohne eigene Erkrankung – ist nicht möglich.
Im Falle einer angeordneten Quarantäne erhalten die betroffenen Personen grundsätzlich eine behördliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Stand: 25.3.2020
Bedingungsgemäß können wir das Krankentagegeld herabsetzen, wenn das Einkommen unter die Höhe des im Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Abgestellt wird auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Ist bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, schauen wir bei Arbeitnehmern auf die letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei Selbständigen ist in diesem Fall der maßgebliche Zeitraum das letzte abgelaufene Kalenderjahr.
Sofern bedingt durch die Covid-19-Pandemie das Einkommen im relevanten Zeitraum gesunken ist, prüfen wir bei Bedarf andere Lösungen und suchen gemeinsam nach Optionen.
Stand: 07.4.2020
In der 1.-6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
Ab der 7. Woche: Höhe richtet sich nach dem Krankengeldanspruch nach § 47 Abs. 1 SGB V - 2021 und in 2022 max. 112,88 €/Tag
Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Entschädigung für die ersten 6 Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die Entschädigung ab der 7. Woche wird von den zuständigen Behörden übernommen.
Bei Selbstständigen/Freiberuflern erfolgt die Entschädigung ab der 1. Woche auf Antrag direkt über die zuständige Behörde – und zwar bis zum Ablauf der 6. Woche auf Basis des Gesamteinkommens des letzten Jahres. Ab der 7. Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldanspruchs.
Stand: 04.02.2022
Die zuständigen Behörden können je nach Bundesland variieren: z.B. Gesundheitsämter oder Landschaftsverbände. Auskunft geben können in der Regel die Gesundheitsämter, die Versorgungsämter oder Stadtverwaltungen.
Stand: 25.3.2020
Informationen finden Sie unter Pflege – gut organisiert
Gern steht Ihnen ebenfalls die Firma compass private pflegeberatung telefonisch zur Verfügung.
Erreichbarkeit:
montags bis freitags 8 - 19 Uhr & samstags 10 - 16 Uhr
unter der kostenlosen Rufnummer: 0800 101 88 00.
Stand: 14.11.2022
Auf unserer Internetseite haben Sie die Möglichkeit den Antrag auf einen Pflegegrad online zu stellen.
Stand: 01.09.2022
Unterschreitet ein privat versicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies nach wie vor keine Versicherungspflicht in der GKV aus. Auch zahlt bei privatversicherten Arbeitnehmern der Arbeitgeber weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihren Arbeitgeber.
Stand: 18.8.2020
Bitte entnehmen Sie diese Informationen den Reiseempfehlungen des Robert-Koch-Institutes.
Stand: 25.3.2020
Ergänzungsversicherung:
Können Sie durch behördliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Epidemie - wie Quarantäne oder Flugstreichungen - die Rückreise nicht antreten und in der Zwischenzeit erkranken Sie oder haben einen Unfall, verlängert sich der Versicherungsschutz nicht automatisch. Bei Fragen können Sie sich gerne über die bekannten Kommunikationskanäle an uns wenden.
Vollversicherung:
In den Krankheitskostenvollversicherungen gibt es unterschiedliche Dauern für Versicherungsschutz im Ausland. Können Sie durch behördliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Epidemie - wie Quarantäne oder Flugstreichungen - die Rückreise nicht antreten und in der Zwischenzeit erkranken Sie oder haben einen Unfall, verlängert sich der Versicherungsschutz nicht automatisch. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der aktuellen Corona-Pandemie hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Tarifen der DKV. Bitte informieren Sie sich bei uns.
Auslandskrankenschutz DKV
Die Tarife sehen in der Regel nur eine automatische Verlängerung bis zur Transportfähigkeit vor (also im Schadenfall). Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der aktuellen Corona-Pandemie hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Tarifen der DKV. Gern können Sie sich mit Ihren konkreten Fragen an das Gruppenpostfach: service@dkv.com richten.
Auslandskrankenschutz ERGO Kranken
Die Tarife sehen in der Regel nur eine automatische Verlängerung bis zur Transportfähigkeit vor (also im Schadenfall). Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der aktuellen Corona-Pandemie hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Tarifen der ERGO Krankenversicherung.
Sind Sie bei der ERGO Kranken versichert, richten Sie Ihre Frage bitte an das Gruppenpostfach: leistung-kranken@ergo.de
Auslandskrankenschutz ERGO Reiseversicherung
Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben (Beispiel: Ihr Rückflug wird gestrichen, eine angeordnete Quarantäne, Ausreiseverbot), besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus – bis Ihnen die Rückreise möglich ist.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die ERGO Reiseversicherung wendet aber derzeit den Ausschluss bei einer Reisewarnung bei allen Produkten nicht mehr an, sofern diese aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurde. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.
Auslandsnotruf DKV
Sie können uns unter unserer 24-Stunden-Notrufnummer erreichen:
+49 / 221 / 57 89 40 05
Außerhalb unserer Bürozeiten werden Sie mit unserer Assistance, dem Euro-Center Prag verbunden – auch per E-Mail unter help@euro-center.com für Sie erreichbar.
Stand: 14.11.2022
Sie können uns unter unserer 24-Stunden-Notrufnummer erreichen:
+49 221 57 89 40 05
Außerhalb unserer Bürozeiten werden Sie mit unserer Assistance, dem Euro-Center Prag, verbunden – auch per E-Mail unter help@euro-center.com für Sie erreichbar.
Stand: 26.3.2020
Haftungsausschluss
Die Informationen auf der DKV Website sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden. Einige Links dieser Website führen zu externen Anbietern. DKV ist nicht für den Inhalt dieser externen Seiten verantwortlich und hat keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung und Inhalt.
Unser Kundenservice ruft Sie gerne kostenlos zurück
Rückruf anfordern