Eltern haben viele Fragen bei kieferorthopädischen Behandlungen Ihrer Kinder. Diese gilt es zu klären. Wir helfen Ihnen hierbei gerne weiter. Erfahren Sie auf diesen Seiten, was zu beachten ist.
In der Kieferorthopädie gibt es abhängig vom Alter, dem Entwicklungsstand und der Ausprägung der Zahnfehlstellung verschiedene Behandlungsphasen. Der richtige Zeitpunkt ist individuell. Die meisten Kinder bekommen eine Zahnspange, wenn der Zahnwechsel so gut wie abgeschlossen ist.
Auch bei Kleinkindern kann eine Kieferorthopädie notwendig sein, denn bereits die Kleinsten können „schlechte Angewohnheiten“ (Habits) haben. Typische Angewohnheiten sind das Daumenlutschen, Nuckeln, Fingernägelkauen, Zungenpressen, Wangenkauen oder Knirschen. Diese Angewohnheiten schaden der Gebissentwicklung und können Fehlstellungen der Zähne und Kiefer auslösen.
Kieferorthopädische Frühbehandlungen im Milchgebiss sind eher selten erforderlich. In dieser frühen Phase der Gebissentwicklung kommen ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Gebissanomalien nicht so häufig vor wie im Wechselgebiss bzw. im bleibenden Gebiss. Bei einer festgestellten Behandlungsnotwendigkeit werden in der Regel herausnehmbare Apparaturen verwendet.
Bei einer festgestellten Behandlungsnotwendigkeit im späten Wechselgebiss bzw. im bleibenden Gebiss werden jetzt in der Regel festsitzende Zahnspangen verwendet, die durchschnittlich 18 Monate getragen werden. Festsitzende Zahnspangen bestehen aus Brackets, die auf die Zähne geklebt und durch Drähte verbunden werden. Bei einer festen Zahnspange ist die Mundhygiene und Zahnpflege von besonderer Bedeutung. Die Zähne müssen kariesfrei, das Zahnfleisch und der Zahnhalteapparat gesund sein.
Die Retentionsphase ist eine wichtige Phase der kieferorthopädischen Behandlung und folgt nach der Entfernung der kieferorthopädischen Geräte. Ziel der Retentionsphase ist sicherzustellen, dass die Zähne in ihrer neuen Position bleiben und nicht wieder in ihre ursprüngliche Fehlstellung zurückfallen. Die Sicherung des Behandlungsergebnisses erfolgt meist mit einer herausnehmbaren Zahnspange und anschließend mit einem festsitzenden Dauerretainer. Das ist ein kleiner Draht, der auf die Innenseite der Frontzähne (meist im Unterkiefer) geklebt wird und so das erneute Verschieben verhindert. Die Dauer der Retentionsphase hängt von der Schwere der ursprünglichen Fehlstellung ab und wird vom Kieferorthopäden individuell festgelegt.
Es gibt eine Vielzahl von kieferorthopädischen Geräten, die zur Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen eingesetzt werden können. Die am meisten genutzten Geräte sind:
Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen kieferorthopädische Versorgungen bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr. Während der Behandlung müssen Sie in der Regel 20 % der Kosten selber tragen. Diesen Eigenanteil erhalten Sie nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zurück.
Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) | |
KIG 1 |
Leichte Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der GKV. |
KIG 2 |
Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von der GKV übernommen werden. |
Ab der KIG 3 übernimmt die GKV die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen. Sie übernimmt 80 % der Kosten sofort und weitere 20 % nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung. Die Behandlung muss vor dem 18. Geburtstag beginnen. |
Die Kosten für Zusatzleistungen bei schweren Zahnfehlstellungen, die über das Leistungsspektrum der GKV hinausgehen, sind von den Eltern zu zahlen. Bei Erwachsenen zahlt die GKV grundsätzlich nicht. |
KIG 3 |
Ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen. |
KIG 4 |
Stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen. |
KIG 5 |
Extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen. |
Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG):
KIG 1
Leichte Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der GKV.
Bei KIG 1 übernimmt die GKV keinerlei Kosten. Das bedeutet: Bei Fehlstellungen mit geringem Schweregrad müssen Sie als Eltern selbst zahlen – auch wenn eine Behandlung medizinisch notwendig sein kann.
KIG 2
Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von der GKV übernommen werden.
Bei KIG 2 übernimmt die GKV keinerlei Kosten. Das bedeutet: Bei Fehlstellungen mit geringem Schweregrad müssen Sie als Eltern selbst zahlen – auch wenn eine Behandlung medizinisch notwendig sein kann.
Ab der KIG 3 übernimmt die GKV die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen. Sie übernimmt 80 % der Kosten sofort und weitere 20 % nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung. Die Behandlung muss vor dem 18. Geburtstag beginnen.
Die Kosten für Zusatzleistungen bei schweren Zahnfehlstellungen, die über das Leistungsspektrum der GKV hinausgehen, sind von den Eltern zu zahlen. Bei Erwachsenen zahlt die GKV grundsätzlich nicht.
KIG 3
Ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen.
KIG 4
Stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen.
KIG 5
Extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen.
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