Jahressteuergesetz 2020

Informationen Widerspruch
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Informationen zur digitalen Meldung Ihrer Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern - Arbeitgeberzuschuss und Vorsorgeaufwendungen

  • Der Gesetzgeber führt ab dem Steuerjahr 2026 die elektronische Übermittlung der Arbeitgeberzuschüsse und der Vorsorgeaufwendungen ein. Diese Änderung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet.

  • Bisher war die Vorlage einer Papierbescheinigung beim Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erforderlich, um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und / oder einen Lohnsteuerabzug für die Vorsorgeaufwendungen zu erhalten. Dieses Papierverfahren wird durch einen digitalen Datenaustausch abgelöst.

    Sie erhalten keine Papierbescheinigungen mehr, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.

    Ab dem Steuerjahr 2026 werden wir die Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) digital übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt die gemeldeten Beiträge dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn elektronisch zur Verfügung. Sie müssen nichts weiter unternehmen.

    • Die Jahresmeldung geben wir jeweils im vierten Quartal eines Jahres für das nächste Kalenderjahr ab - erstmals im November 2025 für das Jahr 2026.
    • Ändert sich Ihr Beitrag im Laufe eines Jahres, wird dadurch automatisch eine Meldung an das BZSt ausgelöst. Dies gilt auch, wenn die Beiträge nicht vollständig gezahlt werden.

    Welche Beiträge wir an das BZSt gemeldet haben, teilen wir Ihnen immer zeitnah mit.

  • Arbeitgeberzuschuss  

    Für den Arbeitgeberzuschuss melden wir die zu zahlenden Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung sowie die arbeitgeberzuschussfähigen Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Ergänzungsversicherungen:

    • Krankenhaustagegeldversicherung (außer für KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT)
    • Krankentagegeldversicherung
      (Als Versicherter mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit beachten Sie bitte: haben Sie ein Krankentagegeld vereinbart für die Absicherung einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit, sind aber auch in einer abhängigen Beschäftigung als Angestellter, dann haben Sie keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für dieses auf die nebenberufliche Selbständigkeit ausgerichtete Krankentagegeld)
    • Kurkostenversicherung
    • Beitragsentlastungstarife (außer Tarif BEA 65)
    • Für Anwartschaftsbeiträge werden keine Beiträge übermittelt. Erst wenn die Anwartschaft endet und der Versicherungsschutz wieder aktiv ist, übermitteln wir wieder Beiträge.
    • Es werden die zu zahlenden Beiträge gemeldet.
    • Für den Arbeitgeberzuschuss melden wir die zu zahlenden Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung sowie die arbeitgeberzuschussfähigen Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Ergänzungsversicherungen:

      • Krankenhaustagegeldversicherung (außer für KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT)
      • Krankentagegeldversicherung
        (Als Versicherter mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit beachten Sie bitte: haben Sie ein Krankentagegeld vereinbart für die Absicherung einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit, sind aber auch in einer abhängigen Beschäftigung als Angestellter, dann haben Sie keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für dieses auf die nebenberufliche Selbständigkeit ausgerichtete Krankentagegeld)
      • Kurkostenversicherung
      • Beitragsentlastungstarife (außer Tarif BEA 65)
      • Für Anwartschaftsbeiträge werden keine Beiträge übermittelt. Erst wenn die Anwartschaft endet und der Versicherungsschutz wieder aktiv ist, übermitteln wir wieder Beiträge.
      • Es werden die zu zahlenden Beiträge gemeldet.
    Vorsorgeaufwendungen  

    Für die Vorsorgeaufwendungen melden wir die steuerlich absetzbaren Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).

    • Anwartschaftsbeiträge werden übermittelt, soweit sie der Basisabsicherung zuzurechnen sind.
    • Zunächst werden die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile gemeldet. Wenn Sie mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind, müssen die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile korrigert werden, da nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt werden dürfen.
    • Für die Vorsorgeaufwendungen melden wir die steuerlich absetzbaren Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).

      • Anwartschaftsbeiträge werden übermittelt, soweit sie der Basisabsicherung zuzurechnen sind.
      • Zunächst werden die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile gemeldet. Wenn Sie mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind, müssen die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile korrigert werden, da nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt werden dürfen.
  • Wir melden die Beiträge für alle in Ihrem Vertrag versicherten Personen, wenn sie entsprechende Tarife versichert haben.

  • Mit der Einführung des JStG2020 sind die Regelungen für die Zurodnung mitversicherter Personen geändert, die nicht selbst Versicherungsnehmer sind.

    Ausgangslage Situation

    Ich habe in meinem Vertrag mitversicherte Person die keinen eigenen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss haben.

    Die Arbeitgeber rufen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung automatisch ab.
    Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird für die mitversicherte Person(en) gewährt,

    • wenn diese einem Familienverbund angehören (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder unter 18 Jahren)
    • wenn die Kinder, die älter als 18 Jahre sind, Ihnen als VN lohnsteuerrechtlich zugeordnet sind. Dies können Sie auf der Gehaltsabrechnung über die Angabe des Kinderzählers erkennen.
      Bis zum 26.1. gab es hier ein technisches Problem beim BZSt, das mit der folgenden Gehaltsabrechnung korrigiert werden soll.
    • Falls in Ihrem Fall die Zuordnung von versicherten Personen in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zu ungünstigen Ergebnissen führt, können Sie Ihrem Arbeitgeber die Kundeninfo zum Datensatz vorlegen. Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, diese anzunehmen. Seitens der Behörde ist dies jedoch gestattet.
    • Akzeptiert der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht, kann eine andere Zuordnung nur durch die Trennung des Kindes in einen eigenen Vertrag mit dem Ehepartner/Lebenspartner als VN erfolgen.
      Eine Vertragstrennung hat weitgehende Auswirkungen, die sich ggf. negativ auswirken. Abhängig von Ihren persönlichen Situation, kann eine Vertragstrennung zu steuerlichen Nachteilen führen. Dies kann jedoch nur ein Steuerberater oder das Finanzamt beurteilen.

    Ich bin eine mitversicherte Person und habe einen eigenen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.

    Die Arbeitgeber rufen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung automatisch ab.
    Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird für die mitversicherte Person(en) gewährt.

    Ich bin eine mitversicherte Person und zahle Lohnsteuer.

    Die Vorsorgeaufwendungen für alle Personen werden immer dem Versicherungsnehmer zugewiesen.

    Das heißt, dass die Vorsorgeaufwendungen nicht bei der mitversicherten Person als Sonderausgabe bei der Berechnung der Lohnsteuer abgesetzt werden. 

    Sie können die Vorsorgeaufwendungen jedoch mit der Einkommenssteuererkläunrg rückwirkend geltend machen.

    Soll die mitversicherte Person den höheren monatlichen Lohnvorteil erhalten, kann diese Zuordnung nur durch eine Vertragstrennung der betroffenen Personen in einen eigenen Vertrag erreicht werden.
    Eine Vertragstrennung hat weitgehende Auswirkungen, die sich ggf. negativ auswirken: Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, kann eine Vertragstrennung zu steuerlichen Nachteilen führen. Dies kann jedoch nur ein Steuerberater oder das Finanzamt beurteilen.

    • Ich habe in meinem Vertrag mitversicherte Person die keinen eigenen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss haben.

      Die Arbeitgeber rufen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung automatisch ab.
      Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird für die mitversicherte Person(en) gewährt,

      • wenn diese einem Familienverbund angehören (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder unter 18 Jahren)
      • wenn die Kinder, die älter als 18 Jahre sind, Ihnen als VN lohnsteuerrechtlich zugeordnet sind. Dies können Sie auf der Gehaltsabrechnung über die Angabe des Kinderzählers erkennen.
        Bis zum 26.1. gab es hier ein technisches Problem beim BZSt, das mit der folgenden Gehaltsabrechnung korrigiert werden soll.
      • Falls in Ihrem Fall die Zuordnung von versicherten Personen in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zu ungünstigen Ergebnissen führt, können Sie Ihrem Arbeitgeber die Kundeninfo zum Datensatz vorlegen. Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, diese anzunehmen. Seitens der Behörde ist dies jedoch gestattet.
      • Akzeptiert der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht, kann eine andere Zuordnung nur durch die Trennung des Kindes in einen eigenen Vertrag mit dem Ehepartner/Lebenspartner als VN erfolgen.
        Eine Vertragstrennung hat weitgehende Auswirkungen, die sich ggf. negativ auswirken. Abhängig von Ihren persönlichen Situation, kann eine Vertragstrennung zu steuerlichen Nachteilen führen. Dies kann jedoch nur ein Steuerberater oder das Finanzamt beurteilen.

      Ich bin eine mitversicherte Person und habe einen eigenen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.

      Die Arbeitgeber rufen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung automatisch ab.
      Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird für die mitversicherte Person(en) gewährt.

      Ich bin eine mitversicherte Person und zahle Lohnsteuer.

      Die Vorsorgeaufwendungen für alle Personen werden immer dem Versicherungsnehmer zugewiesen.

      Das heißt, dass die Vorsorgeaufwendungen nicht bei der mitversicherten Person als Sonderausgabe bei der Berechnung der Lohnsteuer abgesetzt werden. 

      Sie können die Vorsorgeaufwendungen jedoch mit der Einkommenssteuererkläunrg rückwirkend geltend machen.

      Soll die mitversicherte Person den höheren monatlichen Lohnvorteil erhalten, kann diese Zuordnung nur durch eine Vertragstrennung der betroffenen Personen in einen eigenen Vertrag erreicht werden.
      Eine Vertragstrennung hat weitgehende Auswirkungen, die sich ggf. negativ auswirken: Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, kann eine Vertragstrennung zu steuerlichen Nachteilen führen. Dies kann jedoch nur ein Steuerberater oder das Finanzamt beurteilen.

  • Wir melden für jede versicherte Person mit betroffenen Beiträgen:

    • Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)
    • Anschrift
    • Versicherungsnummer
    • Geburtsdatum
    • Beiträge der betroffenen Tarife
  • Daten können nur mit der Steueridentifikationsnummer übermittelt werden.

    Teilen Sie uns die Steueridentifikationsnummer(n) (IdNr) nicht mit, fordern wir sie mit einem maschinellen Anfrageverfahren (MAV) beim Bundeszentralamt für Steuern an. Am schnellsten geht dies allerdings, wenn Sie uns Ihre Steuer-ID direkt mitteilen.

  • Die Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern müssen eletronisch erfolgen. Die Datensätze müssen ein vorgegebenes Format haben. Die Vorgaben sind im § 93c AO gemäß § 39 Absatz 4a Einkommensteuergesetz geregelt. Wir melden die Daten jährlich jeweils im vierten Quartal eines Jahres für das nächste Kalenderjahr.

    • Beiträge für eine versicherte Person ohne entsprechenden Tarif melden wir nicht.
    • Die Beiträge von nicht betroffenen Tarifen melden wir grundsätzlich nicht.
    • Für Beiträge von Versicherungen, für die eine Anwartschaftsvereinbarung besteht, haben Sie keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Deshalb melden wir diese Beiträge nicht für den Arbeitgeberzuschuss. Erst bei dem Aufleben des Versicherungsschutzes übermitteln wir wieder Beiträge.
    • Beitragsrückerstattung
      Wir übermitteln keine Daten bei einer Beitragsrückerstattung.
  • Grundsätzlich gilt, dass wir nur den tatsächlich gezahlten Beitrag melden dürfen.

    • Skonto
      Ist beispielweise im Tarif vereinbart, dass bei Jahreszahlung ein Skonto zur Anwendung kommt, wird der Beitrag, den wir melden, um das vereinbarte Skonto reduziert.
    Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung  

    Beitrag (Monat)
    100 Euro

    Beitrag (Jahr)
    1.200 Euro

    Skonto bei jährlicher Zahlung
    2% (= 20 Euro)

    Zu zahlender Jahresbeitrag
    1.180 Euro

    Für die Datenübermittlung berücksichtigen wir den Beitrag von 1.180 Euro. Dieser Beitrag wird auf die Monate des Kalenderjahres verteilt.

    • Beitrag (Monat)
      100 Euro

      Beitrag (Jahr)
      1.200 Euro

      Skonto bei jährlicher Zahlung
      2% (= 20 Euro)

      Zu zahlender Jahresbeitrag
      1.180 Euro

      Für die Datenübermittlung berücksichtigen wir den Beitrag von 1.180 Euro. Dieser Beitrag wird auf die Monate des Kalenderjahres verteilt.

    • Rundung der Beiträge in der Datenübermittlung
      Für die Datenübermittlung werden die Beiträge steuerlich jeweils auf den nächst größeren vollen Eurobetrag aufgerundet. Beitragswerte mit Nachkommastellen sind nicht vorgesehen.
    • Darstellung der übermittelten Beiträge
      Die Beiträge werden von der DKV pro Person übermittelt; das BZSt hingegen addiert die Beträge für den Arbeitgeberzuschuss und die Vorsorgeaufwendungen jeweils für KV und PV und stellt diese den Arbeitgebern zusammengefasst zur Verfügung (d. h. einen Wert für KV und einen Wert für PV).
      Im Vergleich zu den bisherigen Papierbescheinigungen erhalten die Arbeitgeber/Dienstherren daher nicht mehr die Information, für welche bzw. für wie viele Personen Beiträge gemeldet werden.
      Bitte fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher KV-Beitrag übermittelt wurde. Im Unterschied zu den bisherigen Bescheinigungen (hier wurde jede Person einzeln aufgeführt) erhalten die Arbeitgeber nun lediglich summierte Werte für die Kranken- und Pflegeversicherung vom BZSt.
  • Ab dem 1. Januar 2026 wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren durch das elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt. Bei einigen definierten Fällen ist die Vorlage der Kundeninfo zum Datensatz als Ersatz für eine Papierbescheinigung möglich.

    WICHTIG: Ihr Arbeitgeber muss sie nicht akzeptieren. Seitens der Behörde ist dies jedoch gestattet.

    • Technische Probleme bei Arbeitgebern
      Sie können übergangsweise die Kundeninfo zum Datensatz vorlegen, damit der Arbeitgeber die Beiträge für den AG-Zuschuss berücksichtigen kann. Für die Vorsorgeaufwendungen können Sie sich lediglich beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Dabei haben Sie sich an ihr zuständiges Finanzamt (in der Regel das Wohnsitzfinanzamt) zu wenden. Alternativ kann die Beantragung auch durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Akzeptiert der Arbeitgeber unser Dokument nicht, kann über das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers die schriftliche Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragt werden. Dies müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
    • Rückmeldung des BZSt: Steuer-ID nicht korrekt
      Diese Rückmeldung wird erzeugt, obwohl die Steuer-ID z. B. auch für die BEG-Meldebescheinigungen verwendet wurde. Oft handelt es sich um Kunden mit Wohnsitz im Ausland. Sollten Sie trotzdem Beiträge für einen Arbeitgeber benötigen, können Sie Ihrem Arbeitgeber übergangsweise die Kundeninfo zum Datensatz vorlegen.
    • Wenn die Beiträge für den Arbeitgeberzuschuss eines Kindes dem anderen Ehepartner/Lebenspartner als dem VN zugewiesen werden sollen, können Sie unsere Kundeninfo zum Datensatz nutzen und dem entsprechenden Arbeitgeber vorlegen.
  • Ja, Sie können dem elektronischen Datenaustausch ganz oder teilweise widersprechen. Der Widerspruch muss für jede betroffene versicherte Person einzeln erfolgen.

    Ein Widerspruch bietet sich grundsätzlich für versicherte Personen an, die nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen wie z. B. Selbständige oder Rentner.

    Am schnellsten und einfachsten geht dies hier online.

  • Arbeitgeberzuschuss Situation

    Ich habe Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss

    Bei Widerspruch gegen die Meldung von Beiträgen zum Arbeitgeberzuschuss entfällt die steuerfreie Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen.

    • Ich habe Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss

      Bei Widerspruch gegen die Meldung von Beiträgen zum Arbeitgeberzuschuss entfällt die steuerfreie Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen.

    Lohnsteuer Situation

    Ich zahle Lohnsteuer

    Bei Widerspruch gegen die Meldung von Vorsorgeaufwendungen werden diese nicht als Sonderausgabe bei der Berechnung der Lohnsteuer abgesetzt.

    • Ich zahle Lohnsteuer

      Bei Widerspruch gegen die Meldung von Vorsorgeaufwendungen werden diese nicht als Sonderausgabe bei der Berechnung der Lohnsteuer abgesetzt.

    Der Widerspruch gilt grundsätzlich für die Zukunft. Rückwirkend zu widersprechen ist nicht möglich.

  • Sie finden ergänzende Informationen zu diesem Thema auf der Seite des PKV-Verbandes oder direkt auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Für Arbeitgeber hat das BZSt eine separate Informationsseite eingerichtet

  • Durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde die Vorschrift § 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) derart geändert, dass aufgrund § 39 Absatz 4a EStG private Kranken- und Pflegeversicherungen als mitteilungspflichtige Stellen nach Maßgabe des § 93c AO die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG (i.d.F. JStG 2020) genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln haben.

    Gemäß (i.d.F. JStG 2020) sind durch die mitteilungspflichtigen Stellen die Höhe der monatlichen Beiträge a) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EstG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen sowie b) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstaben a und b EStG zu übermitteln.

    Aufgrund der Änderungen des JStG 2022 wird die Übermittlungspflicht hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstaben a und b EStG konkretisiert.

    Durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 03.06.2025 hat das BMF betreffend der Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung weitere Regelungen veröffentlicht, auf diese wird verwiesen.

    Alle Datenübermittlungen haben auf elektronischem Wege und unter Beachtung der amtlichen Datensatzbeschreibung nach § 93c AO gemäß § 39 Absatz 4a EStG an das BZSt zu erfolgen.