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Sie interessieren sich für die Hintergründe der digitalen Meldung Ihrer Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)? Zu den wichtigsten Themen haben wir Informationen für Sie zusammengestellt.
Sie möchten der Datenübermittlung widersprechen? Am schnellsten und einfachsten geht dies mit unserem digitalen Service.
Informationen zur digitalen Meldung Ihrer Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern - Arbeitgeberzuschuss und Vorsorgeaufwendungen
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Bisher war die Vorlage einer Papierbescheinigung beim Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erforderlich, um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und / oder einen Lohnsteuerabzug für die Vorsorgeaufwendungen zu erhalten. Dieses Papierverfahren wird durch einen digitalen Datenaustausch abgelöst.
Sie erhalten keine Papierbescheinigungen mehr, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.
Ab dem Steuerjahr 2026 werden wir die Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) digital übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt die gemeldeten Beiträge dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn elektronisch zur Verfügung. Sie müssen nichts weiter unternehmen.
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- Die Jahresmeldung geben wir jeweils im vierten Quartal eines Jahres für das nächste Kalenderjahr ab - erstmals im November 2025 für das Jahr 2026.
- Ändert sich Ihr Beitrag im Laufe eines Jahres, wird dadurch automatisch eine Meldung an das BZSt ausgelöst. Dies gilt auch, wenn die Beiträge nicht vollständig gezahlt werden.
Welche Beiträge wir an das BZSt gemeldet haben, teilen wir Ihnen immer zeitnah mit.
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Arbeitgeberzuschuss Für den Arbeitgeberzuschuss melden wir die zu zahlenden Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung sowie die arbeitgeberzuschussfähigen Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Ergänzungsversicherungen:
- Krankenhaustagegeldversicherung (außer für KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT)
- Krankentagegeldversicherung
(Als Versicherter mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit beachten Sie bitte: haben Sie ein Krankentagegeld vereinbart für die Absicherung einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit, sind aber auch in einer abhängigen Beschäftigung als Angestellter, dann haben Sie keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für dieses auf die nebenberufliche Selbständigkeit ausgerichtete Krankentagegeld) - Kurkostenversicherung
- Beitragsentlastungstarife (außer Tarif BEA 65)
- Für Anwartschaftsbeiträge werden keine Beiträge übermittelt. Erst wenn die Anwartschaft endet und der Versicherungsschutz wieder aktiv ist, übermitteln wir wieder Beiträge.
- Es werden die zu zahlenden Beiträge gemeldet.
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Für den Arbeitgeberzuschuss melden wir die zu zahlenden Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung sowie die arbeitgeberzuschussfähigen Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Ergänzungsversicherungen:
- Krankenhaustagegeldversicherung (außer für KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT)
- Krankentagegeldversicherung
(Als Versicherter mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit beachten Sie bitte: haben Sie ein Krankentagegeld vereinbart für die Absicherung einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit, sind aber auch in einer abhängigen Beschäftigung als Angestellter, dann haben Sie keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für dieses auf die nebenberufliche Selbständigkeit ausgerichtete Krankentagegeld) - Kurkostenversicherung
- Beitragsentlastungstarife (außer Tarif BEA 65)
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- Für Anwartschaftsbeiträge werden keine Beiträge übermittelt. Erst wenn die Anwartschaft endet und der Versicherungsschutz wieder aktiv ist, übermitteln wir wieder Beiträge.
- Es werden die zu zahlenden Beiträge gemeldet.
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Vorsorgeaufwendungen Für die Vorsorgeaufwendungen melden wir die steuerlich absetzbaren Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).
- Anwartschaftsbeiträge werden übermittelt, soweit sie der Basisabsicherung zuzurechnen sind.
- Zunächst werden die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile gemeldet. Wenn Sie mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind, müssen die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile korrigert werden, da nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt werden dürfen.
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Für die Vorsorgeaufwendungen melden wir die steuerlich absetzbaren Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).
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- Anwartschaftsbeiträge werden übermittelt, soweit sie der Basisabsicherung zuzurechnen sind.
- Zunächst werden die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile gemeldet. Wenn Sie mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind, müssen die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile korrigert werden, da nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt werden dürfen.
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Wir melden die Beiträge für alle in Ihrem Vertrag versicherten Personen, wenn sie entsprechende Tarife versichert haben.
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Es gilt für mitversicherte Personen, die nicht selbst Versicherungsnehmer sind und Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und Lohnsteuerabzug für die Vorsorgeaufwendungen haben:
Ausgangslage Situation Ich bin eine mitversicherte Person und habe einen eigenen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.
Die Arbeitgeber rufen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung automatisch ab.
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird für die mitversicherte Person(en) gewährt.Ich bin eine mitversicherte Person und zahle Lohnsteuer.
Die Vorsorgeaufwendungen für alle Personen werden grundsätzlich immer dem Versicherungsnehmer zugewiesen.
Das heißt, dass die Vorsorgeaufwendungen nicht bei der mitversicherten Person als Sonderausgabe bei der Berechnung der Lohnsteuer abgesetzt werden.
Bei einigen Vertragskonstellationen kann eine Vertragsaufteilung in zwei Einzelverträge sinnvoll sein. Eine steuerliche Einschätzung kann nur durch einen Steuerberater oder ihr zuständiges Finanzamt erfolgen.
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Ich bin eine mitversicherte Person und habe einen eigenen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.
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Die Arbeitgeber rufen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung automatisch ab.
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird für die mitversicherte Person(en) gewährt. -
Ich bin eine mitversicherte Person und zahle Lohnsteuer.
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Die Vorsorgeaufwendungen für alle Personen werden grundsätzlich immer dem Versicherungsnehmer zugewiesen.
Das heißt, dass die Vorsorgeaufwendungen nicht bei der mitversicherten Person als Sonderausgabe bei der Berechnung der Lohnsteuer abgesetzt werden.
Bei einigen Vertragskonstellationen kann eine Vertragsaufteilung in zwei Einzelverträge sinnvoll sein. Eine steuerliche Einschätzung kann nur durch einen Steuerberater oder ihr zuständiges Finanzamt erfolgen.
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Wir melden für jede versicherte Person mit betroffenen Beiträgen:
- Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)
- Anschrift
- Versicherungsnummer
- Geburtsdatum
- Beiträge der betroffenen Tarife
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Daten können nur mit der Steueridentifikationsnummer übermittelt werden.
Teilen Sie uns die Steueridentifikationsnummer(n) (IdNr) nicht mit, fordern wir sie mit einem maschinellen Anfrageverfahren (MAV) beim Bundeszentralamt für Steuern an.
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Die Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern müssen eletronisch erfolgen. Die Datensätze müssen ein vorgegebenes Format haben. Die Vorgaben sind im § 93c AO gemäß § 39 Absatz 4a Einkommensteuergesetz geregelt. Wir melden die Daten jährlich jeweils im vierten Quartal eines Jahres für das nächste Kalenderjahr.
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- Beiträge für eine versicherte Person ohne entsprechenden Tarif melden wir nicht.
- Die Beiträge von nicht betroffenen Tarifen melden wir grundsätzlich nicht.
- Für Beiträge von Versicherungen, für die eine Anwartschaftsvereinbarung besteht, haben Sie keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Deshalb melden wir diese Beiträge nicht für den Arbeitgeberzuschuss. Erst bei dem Aufleben des Versicherungsschutzes übermitteln wir wieder Beiträge.
- Beitragsrückerstattung
Wir übermitteln keine Daten bei einer Beitragsrückerstattung.
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Grundsätzlich gilt, dass wir nur den tatsächlich gezahlten Beitrag melden dürfen.
- Skonto
Ist beispielweise im Tarif vereinbart, dass bei Jahreszahlung ein Skonto zur Anwendung kommt, wird der Beitrag, den wir melden, um das vereinbarte Skonto reduziert.
Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung Beitrag (Monat)
100 EuroBeitrag (Jahr)
1.200 EuroSkonto bei jährlicher Zahlung
2% (= 20 Euro)Zu zahlender Jahresbeitrag
1.180 EuroFür die Datenübermittlung berücksichtigen wir den Beitrag von 1.180 Euro. Dieser Beitrag wird auf die Monate des Kalenderjahres verteilt.
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Beitrag (Monat)
100 EuroBeitrag (Jahr)
1.200 EuroSkonto bei jährlicher Zahlung
2% (= 20 Euro)Zu zahlender Jahresbeitrag
1.180 Euro -
Für die Datenübermittlung berücksichtigen wir den Beitrag von 1.180 Euro. Dieser Beitrag wird auf die Monate des Kalenderjahres verteilt.
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- Rundung der Beiträge in der Datenübermittlung
Für die Datenübermittlung werden die Beiträge steuerlich jeweils auf den nächst größeren vollen Eurobetrag aufgerundet. Beitragswerte mit Nachkommastellen sind nicht vorgesehen.
- Skonto
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Ja, Sie können dem elektronischen Datenaustausch ganz oder teilweise widersprechen. Der Widerspruch muss für jede betroffene versicherte Person einzeln erfolgen.
Ein Widerspruch bietet sich grundsätzlich für versicherte Personen an, die nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen wie z. B. Selbständige oder Renter. Damit der Widerspruch ab dem Kalenderjahr 2026 berücksichtigt werden kann, muss er uns bis zum 31.10.2025 vorliegen.
Am schnellsten und einfachsten geht dies hier online.
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Arbeitgeberzuschuss Situation Ich habe Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
Bei Widerspruch gegen die Meldung von Beiträgen zum Arbeitgeberzuschuss entfällt die steuerfreie Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen.
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Ich habe Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
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Bei Widerspruch gegen die Meldung von Beiträgen zum Arbeitgeberzuschuss entfällt die steuerfreie Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen.
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Der Widerspruch gilt grundsätzlich für die Zukunft. Rückwirkend zu widersprechen ist nicht möglich.
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Sie finden ergänzende Informationen zu diesem Thema auf der Seite des PKV-Verbandes oder direkt auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern.
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Durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde die Vorschrift § 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) derart geändert, dass aufgrund § 39 Absatz 4a EStG private Kranken- und Pflegeversicherungen als mitteilungspflichtige Stellen nach Maßgabe des § 93c AO die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG (i.d.F. JStG 2020) genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln haben.
Gemäß (i.d.F. JStG 2020) sind durch die mitteilungspflichtigen Stellen die Höhe der monatlichen Beiträge a) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EstG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen sowie b) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstaben a und b EStG zu übermitteln.
Aufgrund der Änderungen des JStG 2022 wird die Übermittlungspflicht hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstaben a und b EStG konkretisiert.
Durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 03.06.2025 hat das BMF betreffend der Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung weitere Regelungen veröffentlicht, auf diese wird verwiesen.
Alle Datenübermittlungen haben auf elektronischem Wege und unter Beachtung der amtlichen Datensatzbeschreibung nach § 93c AO gemäß § 39 Absatz 4a EStG an das BZSt zu erfolgen.
Der Arbeitgeber beteiligt sich mit einem steuerfreien Zuschuss an der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 257 SGB V und § 61 SGB XI sowie § 3 Nr. 62 EStG).
Die Vorsorgeaufwendungen werden bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer steuermindernd berücksichtigt, um Ausgaben des Steuerpflichtigen für soziale Sicherung steuerfrei zu stellen. Das umfasst auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstaben a und b EStG).
Weitere Informationen zum MAV finden Sie hier.
§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG und § 39 Absatz 4a EstG
Unabhängig davon melden wir Ihre steuerlich absetzbaren Beiträge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung wie gewohnt im Januar eines jeden Jahres an das BZSt. Sie können diese Beiträge mit Ihrer Steuererklärung steuerlich geltend machen. An diesem Verfahren ändert sich durch das JSfG 2020 nichts.