Sozialtarife
Informationen für Versicherte in einem brancheneinheitlichen Tarif der Privaten Krankenversicherung
Standardtarif
Der Standardtarif hat eine finanzielle Schutzfunktion. Um sie gewährleisten zu können, sind die Vergütungssätze bei Ärzten und Zahnärzten geringer als bei anderen Tarifen der Privaten Krankenversicherung (PKV). Gleichwohl ist die Honorierung insgesamt oft höher als das Niveau in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), denn die Ärzte und Zahnärzte haben im Standardtarif deutlich größere Therapiefreiheiten als in der GKV, was sich auch auf ihre Vergütung auswirkt.
So gibt es:
- keine Begrenzung auf Regelleistungen wie in der GKV.
- kein Wirtschaftlichkeitsgebot und damit keine Beschränkung auf die günstigsten Behandlungsalternativen.
- keine Budgetierung.
- bei der Verordnung von Arzneimitteln keine Festbeträge, keine Generikavorschriften und keine Verweisung auf Rabattverträge.
| Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Abschnitt M und Ziffer 437 | Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Abschnitte A, E und O | Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Restliche Abschnitte | Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Alle Abschnitte |
|---|---|---|---|
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Maximaler Steigerungsfaktor 1,16 Labor |
Maximaler Steigerungsfaktor 1,38 Technisch |
Maximaler Steigerungsfaktor 1,8 Persönlich |
Maximaler Steigerungsfaktor 2,0 |
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Maximaler Steigerungsfaktor 1,16 Labor
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Maximaler Steigerungsfaktor 1,38 Technisch
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Maximaler Steigerungsfaktor 1,8 Persönlich
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Maximaler Steigerungsfaktor 2,0
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Legen Sie bitte Ihren Behandlungsausweis in der Arzt- oder Zahnarztpraxis vor, damit die Rechnung nach den geltenden Faktoren ausgestellt wird.
Leistungen
Ambulante Behandlungen
Wir zahlen 100 % der Kosten für ambulante Arztbehandlungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Arzt- und Zahnarztwahl
Im ambulanten Bereich haben Sie die Möglichkeit, zwischen Kassen- und Privatärzten zu wählen.
Gern erläutern wir Ihnen die Unterschiede:
- Kassenärzte müssen sich an gesetzliche Gebührensätze halten, die im Sozialgesetzbuch festgelegt sind. Bei der Behandlung informieren Sie Ihren Arzt über Ihren Versicherungsschutz und legen Ihren „Behandlungsausweis“ vor.
- Privatärzte ohne Kassenzulassung sind nicht an die gesetzlichen Gebühren gebunden und können höhere Preise verlangen. Informieren Sie den Arzt über die versicherten Gebührensätze, damit er gegebenenfalls Anpassungen vornehmen kann.
Wichtiger Hinweis
Ein Privatarzt ist nicht verpflichtet, die Gebührensätze auf den Satz eines Versicherten im Standardtarif anzupassen.
Psychotherapie
Voraussetzung ist eine schriftliche Zusage. Wir übernehmen bis zu 25 Sitzungen pro Jahr zu 100 %.
Häusliche Behandlungspflege
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Kostenübernahme bis zu den Höchstsätzen der GKV mit 10 % Selbstbeteiligung für die ersten 28 Behandlungstage.
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Kostenübernahme mit 20 % Selbstbeteiligung bis zu 306 Euro pro Jahr.
- Arzneimittel
In der Regel zahlen wir verschreibungspflichtige Arzneimittel. Unter bestimmten Bedingungen zahlen wir auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Gesetzlichen Krankenkassen.
Heilmittel/Physiotherapie
Wir zahlen Heilmittel bis zu den versicherten Höchstbeträgen. Details finden Sie im Heilmittelverzeichnis in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Hilfsmittel
Versichert sind Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen, Kunstglieder (Prothesen), Liegeschalen, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate.
Sehhilfen
Brillengestelle sind nicht versichert, Brillengläser bis zu den Festbeträgen und nach Kriterien der GKV.
Hörgeräte
Wir zahlen alle 3 Jahre bis zu 850 Euro pro Hörgerät. Neukauf und Reparaturen sind in diesem Betrag inbegriffen.
Krankenfahrstühle/Rollstühle
Wir zahlen bis zu 767 Euro für Neukäufe, Leihgebühren und Reparaturen.
Zahnärztliche Behandlungen
100 % für Zahnbehandlungen, 80 % für Kieferorthopädie und 65 % für Zahnersatz. Wir zahlen die Kosten für bis zu 2 Implantate im zahnlosen Unterkiefer.
Stationäre Krankenhausbehandlung
100 % für allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Leistungen. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 Euro pro Tag bis zu 28 Tage.
Stationärer Krankentransport
Wir zahlen die Fahrtkosten zu einem stationären Aufenthalt mit einer Selbstbeteiligung von 10 % pro Fahrt; mindestens 5 Euro maximal 10 Euro.
Ambulanter Krankentransport
Wir zahlen Notfalltransporte oder wenn fachliche Betreuung benötigt wird, ebenfalls mit einer Selbstbeteiligung.
Auslandsschutz
Zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz in Europa und bis zu einem Monat außerhalb Europas. Sollte ein Rücktransport aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, verlängert sich der Versicherungsschutz auf maximal zwei weitere Monate.
Wir erbringen grundsätzlich die Leistung, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland übernehmen würden.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie bitte, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Wir verweisen auf die Tarifbedingungen des Standardtarifs PDF (0.06 MB).
FAQ Standardtarif
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Durch Vorlage Ihres Behandlungsausweises informieren Sie den Arzt, Zahnarzt oder das Krankenhaus über Ihre persönlichen Daten und über den bestehenden Versicherungsschutz. So wissen Ihre Ärzte, dass Sie im Standardtarif versichert sind.
Auf der DKV-Card sind Ihre persönlichen Daten, keine tariflichen Informationen gespeichert.
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Sie hat die Funktion eines Ausweises. Sie unterstützt die verwaltungstechnischen EDV-Prozesse in den Praxen und vereinfacht die Verwaltungsabläufe.
Auf der Chipkarte sind keine tariflichen Informationen gespeichert.
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Nein.
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Hier erhalten Sie ein Informationsblatt des Verbands der Privaten Krankenversicherung, das speziell für Versicherte im Standardtarif erstellt wurde. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Ärzten dieses Dokument vorzulegen.
Weitere Informationen können Sie im Serviceportal des PKV-Verbands unter https://www.privat-patienten.de/beim-arzt/behandlung-von-privatversicherten-im-standardtarif einsehen. Sollten Ihre Ärzte weiterhin die Steigerungssätze des Standardtarifs nicht akzeptieren oder die Behandlung ablehnen, raten wir Ihnen, sich an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) zu wenden und Ihr Anliegen dort vorzutragen.
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Sollte im Einzelfall ein Arzt oder eine Ärztin die Gebührensätze des Standardtarifs nicht akzeptieren, ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Ihr richtiger Ansprechpartner. Dort werden Ihnen Praxen genannt, die nach den Konditionen des Standardtarifs abrechnen.
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Nähere Informationen erhalten Sie unter
https://www.dkv.com/kunden-kundenbereich-service-rechnungen-einreichen-91963.html
Sie brauchen Rechnungen nicht sammeln.
Ihre Dokumente für den Standardtarif
Hier finden Sie verschiedene Dokumente für den Standardtarif
- Allgemeine Versicherungsbedingungen PDF (0.28 MB)
- Tarifbeschreibung PDF (0.06 MB)
- Heilmittelverzeichnis PDF (0.03 MB)
- Zahntechnische Leistungen – Preis- und Leistungsverzeichnis PDF (0.03 MB)
- Informationen zum Standardtarif für Arztpraxen PDF (0.04 MB)
- Infoportal PKV-Verband
Basistarif
Seit 2009 sind die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) gesetzlich verpflichtet, einen brancheneinheitlichen Basistarif anzubieten. Die Leistungen sind vergleichbar mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die wichtigsten Punkte:
Die wichtigsten Punkte:
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten erfordern für eine Behandlung von Kassenpatienten eine Zulassung (= Vertragsärzte).
Für ärztliche Versorgungen durch Privatärzte ohne Kassenzulassung sehen wir keine Leistungen vor.
Gebühren für Ärzte und Zahnärzte sind bis zur Höhe von festgelegten Gebührensätzen berechnungsfähig.
Die Überschreitung der Gebührensätze steht nicht unter Versicherungsschutz.
| Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Abschnitt M und Ziffer 437 | Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Abschnitte A, E und O | Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Restliche Abschnitte | Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Alle Abschnitte |
|---|---|---|---|
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Maximaler Steigerungsfaktor 0,9 Labor |
Maximaler Steigerungsfaktor 1,0 Technisch |
Maximaler Steigerungsfaktor 1,2 Persönlich |
Maximaler Steigerungsfaktor 2,0 |
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Maximaler Steigerungsfaktor 0,9 Labor
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Maximaler Steigerungsfaktor 1,0 Technisch
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Maximaler Steigerungsfaktor 1,2 Persönlich
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Maximaler Steigerungsfaktor 2,0
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Legen Sie bitte Ihren Behandlungsausweis in der Arzt- oder Zahnarztpraxis vor, damit die Rechnung nach den geltenden Faktoren ausgestellt wird.
Psychotherapie Ambulante Psychotherapie nach Beurteilung im Rahmen eines Gutachterverfahrens und in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen.
Häusliche Krankenpflege umfasst die erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Ein Anspruch besteht, wenn ein Arzt sie verordnet hat.
Arzneimittel sind bis zu eines der drei preisgünstigsten, wirkstoffgleichen Präparate versichert.
Wichtiger Hinweis
Sie müssen innerhalb von einem Monat ab dem Tag der Verordnung in der Apotheke bezogen werden.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel darf Ihr Arzt unter bestimmten Voraussetzungen analog der GKV verordnen.
Heilmittel dürfen analog der GKV verordnet werden. Die Therapie ist innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellung der Verordnung zu beginnen.
Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen sind vom Therapeuten zu begründen. Wir erkennen die Preise des GKV-Spitzenverbandes an.
Hilfsmittel zahlen wir in Standardausführung, wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis der GKV genannt sind. Sie können vom Versicherer auch leihweise überlassen werden. Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist die Genehmigung des Versicherers einzuholen.
Wir arbeiten grundsätzlich mit folgenden Vertragspartnern zusammen: DKV-Hilfsmittelservice.
Zahnersatz einschließlich Kronen, Kieferorthopädie, Schienentherapie und Aufbissbehelfe sowie Parodontalbehandlungen müssen vor Behandlungsbeginn mit einem Heil- und Kostenplan beantragt werden. Er hat Angaben zum Befund und bei Zahnersatz zu der Regelversorgung (Befundklassen) zu enthalten.
Krankenhaus
Allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Leistungen sind in Krankenhäusern versichert, die für Kassenpatienten zugelassen sind.
Für Chefarztbehandlung und gesonderte Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer) besteht kein Anspruch.
Fahrkosten zahlen wir für Transporte zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus und bei einer Krankenhausverlegung.
Bei einer ambulanten Krankenbehandlung (= kein Unfall beziehungsweise Notfall) ist eine vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erforderlich.
Auslandsschutz besteht während einem vorübergehenden Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Behandlungen zahlen wir bis maximal 80 %. Für andere Länder gelten abweichende Regelungen.
Zuzahlungen sind zusätzliche Kosten, die der Versicherte selbst tragen muss, wenn er medizinische Leistungen in Anspruch nimmt.
Beispiele: Arzneimittel und Allgemeine Krankenhausleistungen.
- 6 Euro pro verschreibungspflichtiges Arznei- und Verbandmittel
- 10 Euro pro Transport (Fahrkosten)
- 8 Euro pro Tag / 10 Euro pro Verordnung bei Häuslicher Krankenpflege
- 8 Euro pro Tag bei Haushaltshilfe
- 2 Euro pro Behandlung / 10 Euro pro Verordnung bei Heilmitteln
- 8 Euro pro Hilfsmittel
- 10 Euro pro Monatsbedarf bei Hilfsmitteln zum Verbrauch
- 10 Euro pro Tag bei Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung, Reha und Kur
- 8 Euro pro Tag bei Soziotherapie
Ausnahme:
- Beamte
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (außer bei Fahrkosten)
Hier werden keine Zuzahlungen berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie bitte, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Wir verweisen auf die Tarifbedingungen des Basistarifs PDF (0.11 MB).
FAQ Basistarif
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Durch Vorlage Ihres Behandlungsausweises informieren Sie den Arzt, Zahnarzt oder das Krankenhaus über Ihre persönlichen Daten und über den bestehenden Versicherungsschutz. So wissen Ihre Ärzte, dass Sie im Basistarif versichert sind.
Auf der DKV-Card sind Ihre persönlichen Daten, keine tariflichen Informationen gespeichert.
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Ein Vertrags(zahn-)arzt ist verpflichtet, Patienten im Basistarif bis zu den tariflichen Höchstsätzen zu behandeln. Der PKV-Verband hat hierzu ein Informationsblatt erstellt, das Sie Ihrem (Zahn-)Arzt vorlegen können. Alle weiteren Informationen finden Sie im Serviceportal unter Was Sie über den Basistarif wissen sollten.
Ihr (Zahn-)Arzt verweigert auch weiterhin die Behandlung oder akzeptiert die Faktoren nicht? In diesem Fall können Sie sich an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) wenden. Dort werden Ihnen Praxen genannt, die nach den Konditionen des Basistarifs behandeln und abrechnen.
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- Ambulante und stationäre Psychotherapie sowie Soziotherapie
- Hilfsmittel
- Fahrten zur ambulanten Behandlung oder Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus
- Medizinische Vorsorgeleistungen einschließlich Patientenschulungen (ambulant und stationär)
- Ambulante Rehabilitation und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Stationäre Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung sowie Mutter/Vater-Kind-Kuren
- Notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus
- Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft
Ohne unsere vorherige Zusage besteht in den oben genannten Fällen kein Leistungsanspruch.
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Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://www.dkv.com/kunden-kundenbereich-service-rechnungen-einreichen-91963.html
Sie brauchen keine Rechnungen sammeln. -
Im Basistarif müssen Versicherte Zuzahlungen für bestimmte Leistungen (s. auch „Zuzahlungen“) tätigen, bis sie die Belastungsgrenze erreichen. Diese Grenze beträgt 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke nur 1 %. Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinkommen von Versicherten, Ehepartnern und Kindern im Haushalt zusammengezählt. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, zählt nur der Regelbedarf als Einkommen. Die maximale Belastungsgrenze für diese Personen wird vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt.
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Hilfebedürftigkeit bedeutet, dass eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Diese kann bei dem Jobcenter (für Bürgergeld) oder dem Sozialamt (für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung) beantragt werden.
Ihre Dokumente für den Basistarif
Hier finden Sie verschiedene Dokumente für den Basistarif
- Allgemeine Versicherungsbedingungen PDF (0.22 MB)
- Tarifbeschreibung PDF (0.11 MB)
- Informationen zum Basistarif für Arztpraxen PDF (0.41 MB)
- Infoportal PKV-Verband
Vergleich der Tarife
Der Standardtarif und der Basistarif sind gesetzlich vorgeschriebene Tarife in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Der Leistungsumfang ist mit dem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar.
- Seit dem 1. Januar 2009 gibt es den Basistarif in der PKV, der den Standardtarif ersetzt hat.
- Der Standardtarif bleibt für Bestandskunden weiterhin geöffnet, die vor 2009 einen Vertrag abgeschlossen haben.
- Der Basistarif ist gesetzlich definiert und bietet Leistungen, die mit der GKV vergleichbar sind. Ein Wechsel in diesen Tarif ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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Gebührenordnung
Standardtarif
Bis zu den tariflichen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte / GOÄ- 1,8 bei persönlich ärztlichen Leistungen
- 1,38 bei technischen Leistungen
- 1,16 bei Laborleistungen
Basistarif
Bis zu den tariflichen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte / GOÄ- 1,2 bei persönlich ärztlichen Leistungen
- 1,0 bei technischen Leistungen
- 0,9 bei Laborleistungen
Hausarzt / Facharzt
STANDARDTARIF
100 %BASISTARIF
100 %
Nur GKV-Vertragsärzte und im vertragsärztlichen Umfang.Kooperierende Ärzte
STANDARDTARIF
100 %BASISTARIF
100 %
Nur GKV-Vertragsärzte und im vertragsärztlichen Umfang.Arzneimittel
STANDARDTARIF
100 %
Nur verschreibungspflichtige Arzneimittel und weitere EinschränkungenBASISTARIF
100 % verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zum drittpreisgünstigsten, wirkstoffgleichen Präparat und weitere EinschränkungenSehhilfen
STANDARDTARIF und BASISTARIF
Brillengläser nur in Ausnahmefällen analog GKVPsychotherapie
STANDARDTARIF
100 % nach vorheriger Zusage
für maximal 25 Sitzungen pro KalenderjahrBASISTARIF
100 % nach vorheriger Zusage
GKV-Vertragsärzte oder zugelassene Psychotherapeuten und weitere EinschränkungenHeilmittel
STANDARDTARIF
100 % nach dem tariflichen Heilmittelverzeichnis inklusive Logopädie, Ergotherapie und PodologieBASISTARIF
100 % nach dem Heilmittelkatalog der GKV (eingeschränkt) bis zu den Preisen der GKV inklusive Logopädie, Ergotherapie und PodologieHeilpraktiker
STANDARDTARIF und BASISTARIF
NeinNaturheilverfahren
STANDARDTARIF und BASISTARIF
NeinHilfsmittel
STANDARDTARIF
Hilfsmittelverzeichnis StandardtarifBASISTARIF
100 % bis Standardausführung nach dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis und nach vorheriger Zusage.
In Ausnahmefällen darüber hinaus und weitere EinschränkungenVorsorge
STANDARDTARIF und BASISTARIF
100 % gesetzliche Programme mit AltersbeschränkungSchutzimpfungen
STANDARDTARIF
100 % nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
Ausnahme: nicht für reise- oder berufsbedingte ImpfungenBASISTARIF
100 % nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und weitere EinschränkungenTransport zum Arzt oder Krankenhaus
STANDARDTARIF
100 %- zum nächsterreichbaren Krankenhaus bei Unfall oder Notfall
- zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus, wenn eine fachliche Betreuung erforderlich ist beziehungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenwagens benötigt wird
Selbstbehalt 10 % je Fahrt, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro
BASISTARIF
100 % für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in festgelegten Fällen (vorherige schriftliche Zusage erforderlich), bei Unfall oder Notfall und wenn eine fachliche Betreuung beziehungsweise eine besondere technische Ausstattung erforderlich istAmbulante Operationen
STANDARDTARIF
100 %BASISTARIF
100 % im vertragsärztlichen UmfangKünstliche Befruchtung
STANDARDTARIF
Medizinische Notwendigkeit ist nachzuweisenBASISTARIF
50 % nach vorheriger Zusage und hinreichender Erfolgsaussicht. Frauen im Alter von 25 bis 39 (Männer 49) -
Gebührenordnung
STANDARDTARIF
Bis zu den tariflichen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte / GOZ- 2,0 für zahnärztliche Leistungen
Leistungen nach der GOÄ
- 1,8 bei persönlich ärztlichen Leistungen
- 1,38 bei technischen Leistungen
- 1,16 bei Laborleistungen
BASISTARIF
Bis zu den tariflichen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte / GOZ- 2,0 für zahnärztliche Leistungen
Leistungen nach der GOÄ
- 1,2 bei persönlich ärztlichen Leistungen
- 1,0 bei technischen Leistungen
- 0,9 bei Laborleistungen
Zahnbehandlung
STANDARDTARIF
100 %BASISTARIF
100 % nur GKV-Vertragszahnärzte, im vertragszahnärztlichen Umfang und weitere EinschränkungenZahnprophylaxe (inkl. Professionelle Zahnreinigung / PZR)
STANDARDTARIF
100 % Zahnprophylaxe
PZR einmal im JahrBASISTARIF
100 % nur GKV-Vertragszahnärzte und im vertragszahnärztlichen Umfang (ohne PZR)Inlays
STANDARDTARIF
65 %BASISTARIF
NeinZahnersatz
STANDARDTARIF
65 %BASISTARIF
Je nach Zahnvorsorge 60 bis 75 % von der Regelversorgung, nur GKV-Vertragszahnärzte und weitere EinschränkungenImplantate
STANDARDTARIF
65 %, maximal 2 Implantate im zahnlosen UnterkieferBASISTARIF
Nur in Ausnahmefällen je nach Zahnvorsorge
60 % bis 75 % von der Regelversorgung, nur GKV-Vertragszahnärzte und weitere EinschränkungenMaterial + Laborkosten
STANDARDTARIF
Nach tariflichem PreisverzeichnisBASISTARIF
Nach dem GKV-PreisverzeichnisVerpflichtung vorheriger Vorlage eines Heil-/ Kostenplans
STANDARDTARIF
Bei einer Behandlung über 2.557 Euro ist ein Heil- und Kostenplan vorzulegenBASISTARIF
Ja, Therapie- und Kostenplan, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung beinhaltetKieferorthopädie (KFO)
STANDARDTARIF
80 % bei erheblicher BeeinträchtigungBASISTARIF
80 % bis 100 %
In Ausnahmefällen bei Beginn der Behandlung vor dem 18. Lebensjahr
Nur GKV-Vertragszahnärzte und weitere Einschränkungen -
Gebührenordnung
Standardtarif
Bis zu den tariflichen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte / GOÄ- 1,8 bei persönlich ärztlichen Leistungen
- 1,38 bei technischen Leistungen
- 1,16 bei Laborleistungen
Basistarif
Bis zu den tariflichen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte / GOÄ- 1,2 bei persönlich ärztlichen Leistungen
- 1,0 bei technischen Leistungen
- 0,9 bei Laborleistungen
Belegarzt
STANDARDTARIF und BASISTARIF
JaWahlarzt
STANDARDTARIF und BASISTARIF
NeinUnterkunft
STANDARDTARIF und BASISTARIF
100 % MehrbettzimmerPrivatkliniken
STANDARDTARIF und BASISTARIF
100 %, wenn die Privatklinik der Bundespflegesatzverordnung unterliegtPsychotherapie
STANDARDTARIF und BASISTARIF
100 % nach vorheriger ZusageTransport
STANDARDTARIF
100 %- Fahrtkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus (maximal 100 km Entfernung).
- in Verbindung mit Leistungen, die vollstationär erbracht werden
Selbstbehalt 10 % je Fahrt, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro
BASISTARIF
100 % zum nächsterreichbaren Krankenhaus bei Unfall oder Notfall, bei notwendiger fachlicher Betreuung oder besonderer Einrichtung sowie bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn es zwingend medizinisch notwendig ist oder mit vorheriger Zusage in ein wohnortnahes KrankenhausEntbindung und Schwangerschaft
STANDARDTARIF und BASISTARIF
100 % -
Kur
STANDARDTARIF
NeinBASISTARIF
Nur in Ausnahmefällen als medizinische Vorsorgeleistung bis GKV-PreisvereinbarungRücktransport aus dem Ausland
STANDARDTARIF und BASISTARIF
NeinVorübergehender Auslandsaufenthalt
STANDARDTARIF
In Europa unbefristetWeltweit maximal 1 Monat
2 Monate Verlängerung bei nachgewiesener Transportunfähigkeit
Es kann zu Leistungseinschränkungen kommen
BASISTARIF
Vorübergehender Auslandsaufenthalt in Europa oder einem anderen Vertragsstaat des EU-Wirtschaftsraums mit weiteren EinschränkungenIn anderen Ländern nur in Ausnahmefällen
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Selbstbeteiligung
STANDARDTARIF
20 % bei Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Maximal 306 Euro im Kalenderjahr10 Euro pro Tag, maximal für 28 Tage im Kalenderjahr bei vollstationären Krankenhausbehandlungen
Es gibt weitere Eigenanteile. Diese finden Sie bei den einzelnen Leistungen
BASISTARIF
NeinDiverse Zuzahlungen (zum Beispiel für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung)
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Beitragsrückerstattung (BRE)
STANDARDTARIF und BASISTARIF
Keine Beitragsrückerstattung
Notlagentarif
Der Notlagentarif wurde 2013 per Gesetz in der Privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Es ist kein Tarif, den man selbst wählen kann. Er tritt automatisch in Kraft, wenn mindestens zwei Monate ein Beitragsrückstand besteht. Die versicherten Leistungen sind – mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen - auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen begrenzt. Ebenso, wenn die Nichtbehandlung einer chronischen Erkrankung zu einer akuten Erkrankung führt.
FAQ Notlagentarif
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Versicherungsschutz besteht für die Heilbehandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.
Als Versicherungsfall gilt auch eine Behandlung wegen chronischer Erkrankung, deren Nichtbehandlung nach medizinischem Befund in einem absehbaren Zeitraum zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit zu einer akuten Erkrankung führen würde. Für Kinder und Jugendliche steht die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen unter Versicherungsschutz.
Leistungen stehen grundsätzlich bei Versorgung durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Sie werden allgemein auch als Kassenärzte/-zahnärzte bezeichnet. Es gelten die tariflich festgelegten Gebührensätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).Wichtiger Hinweis
Beachten Sie bitte, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Wir verweisen auf die Tarifbedingungen des Notlagentarifs (PDF, 0.06 MB). -
Durch Vorlage Ihres Behandlungsausweises informieren Sie den Arzt, Zahnarzt oder das Krankenhaus über Ihre persönlichen Daten und über den bestehenden Versicherungsschutz. So wissen Ihre Ärzte, dass Sie im Notlagentarif versichert sind.
Eine DKV-Card gibt es im Notlagentarif nicht.
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Für
- ambulante Psychotherapie,
- Häusliche Krankenpflege,
- Heilmittel bei Erwachsenen,
- Kieferorthopädie bei Erwachsenen,
- Rehabilitationsmaßnahmen,
- Zahnersatz, Einlagefüllungen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
sieht der Tarif keine Leistungen vor.
Wählen Sie oder die versicherte Person eine Klinik, die auch Kuren beziehungsweise Sanatoriumsbehandlungen durchführt oder Rekonvaleszenten aufnimmt, gilt: vor Beginn der Behandlung ist unsere schriftliche Zusage erforderlich.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem Tarif.
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Arznei- und Verbandmittel müssen Sie innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Verordnung in der Apotheke beziehen. Wird diese Frist überschritten, besteht kein Anspruch.
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Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.dkv.com/kunden-kundenbereich-service-rechnungen-einreichen-91963.html
Sie brauchen keine Rechnungen sammeln.
Ihre Dokumente für den Notlagentarif
Hier finden Sie verschiedene Dokumente für den Notlagentarif
- Allgemeine Versicherungsbedingungen PDF (0.22 MB)
- Tarifbeschreibung PDF (0.11 MB)
- Infoportal PKV-Verband