Gesetzlich Versicherte erhalten einen festgelegten Zuschuss für Kronen, Brücken und Prothesen. Inlays und Füllungen gehören nach den Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zum Zahnersatz. Hierfür gibt es keinen Festzuschuss.
Diese Zuschüsse richten sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund. Die tatsächlich durchgeführte Versorgung hat hierauf keinen Einfluss.
Zahnärzten und gesetzlichen Krankenversicherungen steht ein Katalog mit rund 50 Einzelbefunden zur Verfügung. Für jeden Befund ist ein Betrag – der Festzuschuss – festgelegt.
Je nach Gebisssituation kann sich der Gesamtbetrag aus mehreren Festzuschüssen zusammensetzen.
Der Festzuschuss orientiert sich an den Kosten einer Standardtherapie (Regelversorgung), also der einfachen und zweckmäßigen Lösung.
Er beträgt 60 % der Kosten dieser Regelversorgung.
Bei einem jährlichen Kontrollbesuch und gepflegtem Bonusheft erhöht sich der Festzuschuss: bei fünf Jahren lückenloser Führung auf 70 % und bei zehn Jahren lückenloser Führung auf 75 %.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für einfache Füllungen. Höherwertige Füllungen oder Inlays verursachen höhere Kosten.
In diesen Fällen rechnet der Zahnarzt die Kosten für eine vergleichbare einfache Füllung als Sachleistung mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
Die darüber hinaus gehenden Kosten, also die Mehrkosten für die tatsächlich durchgeführte Versorgung, trägt der Patient. Der Zahnarzt muss dies mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbaren = Mehrkostenvereinbarung.
Diese Regelung im Sozialgesetzbuch V (SGB V) ermöglicht die Wahl einer höherwertigen Versorgung.
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