Standard- und Basistarif

Beitragsänderung ab 1.7.2025

Älteres Paar im Wald schaut auf ein Smartphone
  • Die Behandlungskosten im Gesundheitssystem erhöhen sich laufend. Im vergangenen Jahr sind insbesondere die Leistungsausgaben deutlich gestiegen. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Beiträge der Versicherten.

    Hintergrund für die zum Teil deutlichen Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist ein starker Anstieg der medizinischen Leistungsausgaben. Davon sind alle privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland betroffen.

    Größter Kostentreiber ist dabei der Krankenhausbereich, da Klinikaufenthalte einen hohen Anteil an pflegerischer Versorgung beinhalten. Denn die Kosten der Pflege sind zwischen 2021 und 2023 um 37,5 Prozent je durchschnittlichem Pflegetag im Krankenhaus angestiegen. Unter anderem wirken sich die stark gestiegenen Tarifgehälter in der Krankenpflege sowie die höheren gesetzlichen Mindestvorgaben zum Pflegepersonal aus. Die Betreuung eines Neugeborenen ist beispielsweise im Schnitt um 18 Prozent teurer geworden.
    Grundsätzlich sind in diesem Bereich die Leistungsausgaben der privaten Krankenversicherung allein im Jahr 2023 um 13,5 Prozent gestiegen – und dieser Trend setzt sich 2024 fort.
    Die PKV spürt hier dieselben Effekte wie die gesetzlichen Krankenkassen, denn die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ist für privat und gesetzlich Versicherte identisch.

    Auch bei den Arzneimitteln sowie bei den ambulanten Behandlungen sind die Ausgaben stark gestiegen.

    Übrigens: Der Basis- und Standardtarif sind Einheitstarife der privaten Krankenversicherer (PKV). Die Beiträge für diese Tarife werden vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., kurz PKV-Verband, kalkuliert. Von den Beitragsanpassungen in diesen Tarifen sind daher alle Versicherten betroffen – unabhängig davon, bei welchem PKV-Unternehmen der Basis- bzw. Standardtarif vereinbart ist.

  • Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat den Tarif 1994 eingeführt. Er ist für langjährig Versicherte gedacht. Im Standardtarif sind Sie nur versicherbar, wenn Sie bereits vor dem 1.1.2009 bei uns privat krankenversichert waren.

    Die Leistungen des Standardtarifs bieten einen Grundschutz. Sie orientieren sich am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen. Deshalb ist der Standardtarif nur für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet und erfüllt vor allem eine soziale Schutzfunktion.

  • Im Standardtarif sind Sie versicherbar, wenn Sie vor dem 1.1.2009 bei uns privat krankenversichert waren, über eine Versicherungszeit in einer substitutiven, geschlechtsabhängig (bisex) kalkulierten Krankheitskostenvollversicherung von mindestens 10 Jahren verfügen, sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben das 65. Lebensjahr vollendet.
    • Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet. Und Ihr jährliches Gesamteinkommen übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V nicht.
    • Sie beziehen vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Oder Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Rente. Letzteres heißt, Sie haben die Rente beantragt. Das jährliche Gesamteinkommen darf dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen.

    Sofern dies auf Sie zutrifft, sind auch Ihre Familienangehörigen aufnahmefähig, sofern diese bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ihnen familienversichert wären.

  • Der Basistarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV). Er unterscheidet sich deutlich von den anderen Tarifen der PKV. Er ist ein gesetzlich definiertes Produkt und entspricht in Art, Umfang und Höhe dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
    Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind seit dem 1.1.2009 verpflichtet, den Basistarif anzubieten. Sie dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Im Basistarif sind keine versicherungsmedizinischen Beitragszuschläge zu zahlen. Wer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuches ist, zahlt einen reduzierten Beitrag.

    • Privatversicherte, die ihren Versicherungsvertrag erstmals nach dem 31.12.2008 abgeschlossen haben. Sie können jederzeit bei ihrem aktuellen oder auch bei einem anderen PKV-Unternehmen in den Basistarif wechseln. Bei einem Unternehmenswechsel überträgt der bisherige Versicherer die dem Basistarif entsprechenden kalkulierten Alterungsrückstellungen auf den neuen Versicherer.
    • Privatversicherte, die vor 2009 ihren Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, wenn sie
      • mindestens 55 Jahre alt sind oder
      • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen bzw. die Voraussetzungen dazu erfüllen und die Rente beantragt haben oder
      • ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder
      • hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind oder
      • im Standardtarif versichert sind.

    Diese Personengruppen können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln.

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