Standard- und Basistarif

Beitragsänderung ab 1.1.2024

Standardtarif

Was hat der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Beitrag im Standardtarif zu tun?

Der Beitrag des Standardtarifs wird nach den in der privaten Krankenversicherung üblichen Regeln kalkuliert. Zum Schutz der Versicherten ist er auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt.

Für beihilfeberechtigte Personen richtet sich der Beitrag nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.
Eine Besonderheit gilt für Ehepaare oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Sind beide im Standardtarif versichert, ist der Beitrag auf insgesamt 150 % des Höchstbeitrags der GKV begrenzt. Vorausgesetzt, das jährliche Gesamteinkommen der Ehe- oder Lebenspartner übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht.

Ab dem 1.1.2024 ändert sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Darum ändert sich auch der monatliche Höchstbeitrag für den Standardtarif auf voraussichtlich 755,56 Euro.
Für Personen, die beamtenrechtlich bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, richtet sich der Höchstbeitrag entsprechend nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.

Hintergrundinfos zum Standardtarif

Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat den Tarif 1994 eingeführt. Er ist für langjährig Versicherte gedacht. Im Standardtarif sind Sie nur versicherbar, wenn Sie bereits vor dem 1.1.2009 bei uns privat krankenversichert waren.

Die Leistungen des Standardtarifs bieten einen Grundschutz. Sie orientieren sich am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen. Deshalb ist der Standardtarif nur für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet und erfüllt vor allem eine soziale Schutzfunktion.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Standardtarif wechseln zu können?

Im Standardtarif sind Sie versicherbar, wenn Sie vor dem 1.1.2009 bei uns privat krankenversichert waren, über eine Versicherungszeit in einer substitutiven, geschlechtsabhängig (bisex) kalkulierten Krankheitskostenvollversicherung von mindestens 10 Jahren verfügen, sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben das 65. Lebensjahr vollendet.
  • Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet. Und Ihr jährliches Gesamteinkommen übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V nicht.
  • Sie beziehen vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Oder Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Rente. Letzteres heißt, Sie haben die Rente beantragt. Das jährliche Gesamteinkommen darf dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen.

Wenn dies auf Sie zutrifft, sind auch Ihre Familienangehörigen aufnahmefähig, sofern diese bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ihnen familienversichert wären.

Basistarif

Was hat der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Beitrag im Basistarif zu tun?

Der Beitrag des Basistarifs wird nach den in der privaten Krankenversicherung üblichen Regeln kalkuliert. Zum Schutz der Versicherten ist er aber auf einen Höchstbeitrag begrenzt.
Der Höchstbeitrag zum Basistarif wird anhand folgender Werte berechnet:
jeweils gültiger Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der GKV (jährliche Festlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit).

Für beihilfeberechtigte Personen richtet sich der Beitrag nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.

Ab dem 1.1.2024 ändert sich der Höchstbeitrag in der GKV. Darum ändert sich auch der monatliche Höchstbeitrag für den Basistarif auf voraussichtlich 838,36 Euro.
Für Personen, die beamtenrechtlich bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, richtet sich der Höchstbeitrag entsprechend nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.

Hintergrundinfos zum Basistarif

Der Basistarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV). Er unterscheidet sich deutlich von den anderen Tarifen der PKV. Er ist ein gesetzlich definiertes Produkt und entspricht in Art, Umfang und Höhe dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind seit dem 1.1.2009 verpflichtet, den Basistarif anzubieten. Sie dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Im Basistarif sind keine versicherungsmedizinischen Beitragszuschläge zu zahlen. Wer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuches ist, zahlt einen reduzierten Beitrag.

Wer kann sich im Basistarif versichern?

  • Privatversicherte, die ihren Versicherungsvertrag erstmals nach dem 31.12.2008 abgeschlossen haben. Sie können jederzeit bei ihrem aktuellen oder auch bei einem anderen PKV-Unternehmen in den Basistarif wechseln. Bei einem Unternehmenswechsel überträgt der bisherige Versicherer die dem Basistarif entsprechenden kalkulierten Alterungsrückstellungen auf den neuen Versicherer.
  • Privatversicherte, die vor 2009 ihren Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, wenn sie
    • mindestens 55 Jahre alt sind oder
    • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Voraussetzungen dazu erfüllen und die Rente beantragt haben oder
    • ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder
    • hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind oder
    • im Standardtarif versichert sind.

Diese Personengruppen können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln.

Für Ihre Beitragsstabilität im Alter – der gesetzliche Beitragszuschlag - Was ist das überhaupt?

Den gesetzlichen Beitragszuschlag (GBZ) hat der Gesetzgeber 2001 als weiterführendes Instrument in der privaten Krankenversicherung zur Beitragsstabilisierung im Alter eingeführt.

Wie hoch ist der gesetzliche Beitragszuschlag und wer muss ihn zahlen?

Der Zuschlag beträgt 10 % des Beitrags der Krankheitskostenvollversicherung. Er ist erstmalig zum 1.1. des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person 20 bzw. 21 Jahre alt wird, zu zahlen. Er entfällt zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Jüngere und ältere Versicherte zahlen keinen Zuschlag. Mit dem angesparten Geld begrenzen wir notwendige Beitragserhöhungen im Alter. Sie erkennen den Zuschlag als „GBZ - gesetzlicher Beitragszuschlag“ in Ihrer Versicherungsurkunde.

Was geschieht mit dem eingezahlten Geld aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag?

Aus den Geldern, die wir an den Kapitalmärkten verzinslich anlegen, bilden wir Alterungsrückstellungen. Wir verwenden sie ausschließlich zur Begrenzung eventuell erforderlicher Beitragsanpassungen im Alter. Um genau zu sein: Wir setzen sie hauptsächlich dazu ein, die Beiträge ab Alter 65 zusätzlich zu stabilisieren. Die DKV hat in der Vergangenheit eine gute Verzinsung ihrer Kapitalanlagen oberhalb des Marktdurchschnitts erzielt. Die DKV hält insgesamt fast 15 Prozent der Alterungsrückstellungen des gesamten Marktes.

Wann profitiere ich vom gesetzlichen Beitragszuschlag?

Im folgenden 4-Phasen-Modell zeigen wir Ihnen, wann der gesetzliche Beitragszuschlag zu zahlen ist und wie wir ihn für Sie verwenden:

Phase 1: Gesetzlicher Beitragszuschlag und Verzinsung ab Alter 20 (bzw. 21) bis einschließlich Alter 60
In dieser Phase zahlen Sie den gesetzlichen Beitragszuschlag. Diese zusätzliche Rückstellung legen wir verzinslich an.

Phase 2: Gesetzlicher Beitragszuschlag entfällt bei weiterer Verzinsung ab Alter 61
Ab Alter 61 entfällt die Zahlung des gesetzlichen Beitragszuschlags. Ab dann reduziert sich Ihr Beitrag entsprechend. Die bis dahin gebildete Rückstellung wächst für weitere fünf Jahre, wie in Phase 1 beschrieben, verzinslich an.

Phase 3: Limitierung von Beitragsanpassungen im Alter 65 bis 79 Jahre
Ab dem 65. Lebensjahr setzen wir die bis dahin gebildete Rückstellung (inkl. Verzinsung) zur Limitierung von notwendigen Beitragsanpassungen ein.

Phase 4: Beitragsentlastung ab Alter 80
Ab dem 80. Lebensjahr nutzen wir die gesamte, für die bisherige Beitragslimitierung nicht benötigte Rückstellung zur sofortigen Beitragssenkung.

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