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Warum sich Beiträge ändern können
Informationen zur Beitragsänderung ab 1.1.2026

Eine Familie rennt lachend durch den Wald

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Sie interessieren sich für die Hintergründe Ihrer Beitragsänderung und der Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung? Zu den wichtigsten Themen haben wir Informationen für Sie zusammengestellt.

Warum ändern sich die Beiträge ab dem 1.1.2026?

  • Es gibt brancheneinheitliche Tarife in der privaten Krankenversicherung (PKV). Dies sind der Standard- und der Basistarif. Dazu gehören auch die beiden Tarifstufen der privaten Pflegepflichtversicherung PVN und PVB. Die Beiträge dieser verbandseinheitlichen Tarife sind zum Schutz der Versicherten auf einen Höchstbeitrag begrenzt. Der Höchstbeitrag orientiert sich an den Höchstbeiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung.
    Ändert sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung, ändern sich auch die Höchstbeiträge der brancheneinheitlichen Tarife.
  • In der privaten Pflegepflichtversicherung kommt es außerdem zu einer Beitragsanpassung aufgrund einer erforderlichen Neukalkulation der Beiträge.
  • Der gesetzliche Beitragszuschlag ist ab Alter 20 bzw. 21 bis einschließlich Alter 60 zu zahlen.
  • In einigen Tarifen ändern sich Beiträge mit dem Älterwerden zu festen Terminen. Dies ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
  • Die Kalkulation in der privaten Krankenversicherung sieht bei bestimmten Konstellationen ab gewissen Altern Beitragssenkungen vor.
  • Private Ergänzungsversicherung

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  • Private Pflegeversicherung

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  • Standard- und Basistarif

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  • Den gesetzlichen Beitragszuschlag (GBZ) hat der Gesetzgeber ab 1.1.2000 als weiterführendes Instrument in der privaten Krankenversicherung zur Beitragsstabilisierung im Alter eingeführt.

    Wie hoch ist der gesetzliche Beitragszuschlag und wer muss ihn zahlen?

    Der Zuschlag beträgt 10 % des Beitrags der Krankheitskostenvollversicherung. Er ist erstmalig ab 1.1. des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person 20 bzw. 21 Jahre alt wird, zu zahlen. Und zwar nur für die Tarife, in denen wir Alterungsrückstellungen bilden. Er entfällt zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Jüngere und ältere Versicherte zahlen keinen Zuschlag. Mit dem angesparten Geld begrenzen wir notwendige Beitragserhöhungen im Alter. Sie erkennen den Zuschlag als „GBZ - gesetzlicher Beitragszuschlag“ in Ihrer Versicherungsurkunde.

    Was geschieht mit dem eingezahlten Geld aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag?

    Aus den Geldern, die wir an den Kapitalmärkten verzinslich anlegen, bilden wir Alterungsrückstellungen. Wir verwenden sie ausschließlich zur Begrenzung eventuell erforderlicher Beitragsanpassungen im Alter. Um genau zu sein: Wir setzen sie hauptsächlich dazu ein, die Beiträge ab Alter 65 zusätzlich zu stabilisieren.
    Die DKV hält insgesamt fast 14 Prozent der Alterungsrückstellungen des gesamten Marktes.

    Wann profitiere ich vom gesetzlichen Beitragszuschlag?

    Im folgenden 4-Phasen-Modell zeigen wir Ihnen, wann der gesetzliche Beitragszuschlag zu zahlen ist und wie wir ihn für Sie verwenden:

    Phase 1: Gesetzlicher Beitragszuschlag und Verzinsung ab Alter 20 (bzw. 21) bis einschließlich Alter 60
    In dieser Phase zahlen Sie den gesetzlichen Beitragszuschlag. Diese zusätzliche Rückstellung legen wir verzinslich an.

    Phase 2: Gesetzlicher Beitragszuschlag entfällt bei weiterer Verzinsung ab Alter 61
    Ab Alter 61 entfällt die Zahlung des gesetzlichen Beitragszuschlags. Ab dann reduziert sich Ihr Beitrag entsprechend. Die bis dahin gebildete Rückstellung wächst für weitere fünf Jahre, wie in Phase 1 beschrieben, verzinslich an.

    Phase 3: Limitierung von Beitragsanpassungen im Alter 65 bis 79 Jahre
    Ab dem 65. Lebensjahr setzen wir die bis dahin gebildete Rückstellung (inkl. zugeführter Verzinsung) zur Limitierung von notwendigen Beitragsanpassungen ein.

    Phase 4: Beitragsentlastung ab Alter 80
    Ab dem 80. Lebensjahr nutzen wir die gesamte, für die bisherige Beitragslimitierung nicht benötigte Rückstellung zur sofortigen Beitragssenkung.

    Auch in den Phasen 3 und 4 legen wir die gebildete Rückstellung weiterhin verzinslich an.

  • Alterungsrückstellungen sind ein wesentliches Element der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung. Das heißt: Während der Vertragslaufzeit legen wir automatisch Teile der Beiträge zurück. Ziel ist es, dass die Beiträge nicht allein aufgrund des Älterwerdens steigen. Wie funktioniert das?

    Mit dem Lebensalter steigen – statistisch gesehen – die Ausgaben für Gesundheitsleistungen. Deshalb müssten auch die Beiträge mit zunehmendem Alter steigen. Damit dies verhindert wird, zahlen Versicherte anfangs einen zusätzlichen Beitrag, um die im Alter anfallenden Krankheitskosten zu decken. Dieser Teil des Beitrags wird als Alterungsrückstellung am Kapitalmarkt verzinslich angelegt. Wenn im höheren Alter die Ausgaben für Gesundheitsleistungen dann über dem Beitrag liegen, entnehmen wir die benötigten Mittel aus den Alterungsrückstellungen.

    Übrigens: Mit einem höheren Beitrag fließt in der Regel mehr Geld in den Aufbau von Alterungsrückstellungen. Diese dient zur Stabilisierung der Beiträge im Alter. Werden am Kapitalmarkt mehr Zinsen erzielt als einkalkuliert, bilden wir eine zusätzliche Alterungsrückstellung. Diese nutzen wir ebenfalls zur Stabilisierung der Beiträge im Alter.

    Alterungsrückstellungen bilden wir nur für Tarife, die wir nach Art der Lebensversicherung kalkulieren.

  • Das verstehen wir. Auch wenn wir uns öfter in einem Jahr dazu bei Ihnen melden, sind meistens unterschiedliche Vertragsteile betroffen.

    Die Kosten und damit die Leistungsausgaben im Gesundheitswesen steigen von Jahr zu Jahr. In vielen Bereichen versuchen wir, Beitragserhöhungen entgegen zu wirken. Wir erstatten nicht nur Rechnungen, sondern unterstützen unsere Kunden aktiv in schwierigen Lebenssituationen. Ziel ist es, die Behandlungskosten zu senken und die Qualität der Behandlungen zu verbessern.

    Viele Faktoren beeinflussen die Beiträge. Dazu können auch gesetzliche Regelungen gehören, die zu höheren Leistungen führen. Daher können wir nicht sagen, wie sich die Beiträge in Zukunft entwickeln werden.

  • Sie haben grundsätzlich das Recht, in einen anderen Tarif zu wechseln. So sieht es § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vor.

    Oftmals ist aber ein Tarifwechsel nur auf den ersten Blick attraktiv.
    Deswegen führen 95 % unserer Kunden nach einer Beitragsanpassung ihren Versicherungsschutz unverändert fort. Wenn auch Sie bei Ihrem aktuellen Versicherungsschutz bleiben möchten, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

    Wenn Sie über eine Umstellung Ihrer Versicherung nachdenken, beachten Sie bitte Folgendes:

    Einer Beitragsersparnis stehen in der Regel Verschlechterungen beim Versicherungsschutz gegenüber. Eine spätere Erweiterung des Versicherungsschutzes ist nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich. Auch wenn zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal ein höherer Versicherungsschutz bestanden hat.

    Die Gesundheitsprüfung kann beispielsweise dazu führen, dass wir Ihnen den gewünschten Tarif nur mit einem versicherungsmedizinischen Zuschlag anbieten können. Dieser Zuschlag wird für eine Erkrankung erhoben, die Einfluss auf die voraussichtlichen Krankheitskosten der versicherten Person hat.

    Auch im neuen Tarif kann es künftig zu Beitragserhöhungen kommen.

    Eine eventuelle Beitragsrückerstattung kann sich verringern - oder sogar ganz entfallen.

  • Bei einer Beitragserhöhung in der Krankenversicherung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen können Sie den betroffenen Vertragsteil zum Zeitpunkt der Beitragsänderung außerordentlich kündigen. So sieht es § 205 des Versicherungsvertragsgesetzes vor.

    Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gilt nicht, wenn sich Ihr Beitrag aufgrund der Angleichung auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht.

    Dies sollten Sie vor einer Kündigung Ihrer privaten Krankenversicherung wissen:

    Alterungsrückstellungen: Nach einer Kündigung besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Mitgabe von Alterungsrückstellungen. In den Fällen, in denen eine Mitgabe möglich ist, ist diese auf die Höhe des sogenannten Übertragungswertes begrenzt. Der Übertragungswert entspricht dem Aufbau der Alterungssrückstellungen auf Niveau des Basistarifs.

    Beitragsrückerstattung: Sie verlieren einen eventuellen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

    Neues Eintrittsalter heißt meist auch ein höherer Beitrag: Kündigen Sie Ihren Vertrag, müssen Sie bei einem Neuabschluss mit einem höherem Beitrag sowie einer erneuten Gesundheitsprüfung rechnen. Letztere kann auch zu Beitragszuschlägen oder Ausschlüssen von Leistungen führen.

    Unterschiede beim Leistungsumfang: Die mit uns vertraglich vereinbarten Leistungen bleiben Ihnen erhalten - das versprechen wir Ihnen als Ihr zuverlässiger Vertragspartner.
    Das Leistungsversprechen kann bei einem neuen Versicherer geringer sein. Beispielsweise können Zahnbehandlungen beim neuen Versicherer in den ersten Jahren begrenzt sein.

    Versicherungspflicht: In Deutschland ist jeder gesetzlich dazu verpflichtet, kranken- und pflegeversichert zu sein. Deshalb benötigen wir von Ihnen eine Bescheinigung des neuen Versicherers, dass für Sie ununterbrochener Krankenversicherungsschutz besteht. Dies gilt nicht, wenn Sie bei uns nur zusatzversichert sind.

  • Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

    Der Gesetzgeber führt ab dem Steuerjahr 2026 die elektronische Übermittlung der Arbeitgeberzuschüsse und der Vorsorgeaufwendungen ein. Wir sind verpflichtet, für alle betroffenen Versicherten eine Meldung vorzunehmen. Das gilt auch für Selbständige und Rentner. Diese Änderung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet.
    Hierüber haben wir Sie mit unserem Schreiben aus Juli 2025 informiert.

    Was ändert sich dadurch für Sie?
    Bisher war die Vorlage einer Papierbescheinigung beim Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erforderlich, um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und / oder einen Lohnsteuerabzug für die Vorsorgeaufwendungen zu erhalten. Dieses Papierverfahren wird durch einen digitalen Datenaustausch abgelöst.
    Ab dem Steuerjahr 2026 melden wir die Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) digital. Das BZSt stellt die gemeldeten Beiträge dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn elektronisch zur Verfügung.

    Haben wir in unseren Unterlagen vermerkt, dass Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber wünschen? Dann liegt die Arbeitgeberscheinigung für das Kalenderjahr 2025 letztmailig den Unterlagen zur Beitragsänderung bei.

    Wann melden wir die Beiträge?
    Die Jahresmeldung geben wir jeweils im vierten Quartal eines Jahres für das nächste Kalenderjahr ab. Welche Beiträge wir an das BZSt gemeldet haben, teilen wir Ihnen immer zeitnah mit.
    Im November 2025 haben wir diese erstmalig für das Jahr 2026 durchgeführt. Diese Meldung bestätigen wir Ihnen mit der Kundeninformation zur „Meldung für das Steuerjahr 2026“.

    Können Sie der Meldung der Beiträge widersprechen?
    Ja, Sie können einer künftigen elektronischen Datenübermittlung ganz oder teilweise widersprechen. Der Widerspruch muss für jede versicherte Person einzeln erfolgen. Am schnellsten und einfachsten geht dies online unter www.dkv.com/JStG2020

    Ergänzende Informationen zum Jahressteuergesetz 2020 finden Sie auch auf der Seite des PKV-Verbandes oder direkt auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Bescheinigung über steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen

    Ihre steuerlich absetzbaren Beiträge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung melden wir immer im Januar eines Jahres an die Finanzbehörde. Darüber erhalten Sie automatisch eine Bescheinigung. Sie können diese für Ihre Einkommensteuererklärung nutzen.

    Übrigens: Ihre Zustimmung zur Meldung der steuerlich absetzbaren Beiträge ist ab dem Veranlagungsjahr 2019 nicht mehr erforderlich.

  • Bescheinigungen anfordern
    Hier erhalten Sie schnell und unkompliziert Bescheinigungen zu Ihrem Vertrag.

    Sie möchten uns eine Anschrifts- oder Bankänderung mitteilen?
    Das können Sie hier einfach und unkompliziert online tun.

    und vieles mehr.

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