Damit Sie sich jederzeit auf Ihren Versicherungsschutz verlassen können.
Information zur Beitragsänderung ab 1.1.2023
Sie interessieren sich für die Hintergründe, warum sich der Beitrag Ihrer Versicherung ändert?
Zu den wichtigsten Themen haben wir Informationen für Sie zusammengestellt.
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; 2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde; b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte. Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.
(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.
(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege- Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden. (4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1. (5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Vorbehaltlich der §§ 110 und 111 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 155 bis 157 und 160 auf die private Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevorsorge entsprechend anzuwenden. In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversicherung ist die Mitgabe des Übertragungswerts bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.
§ 155 Prämienänderungen
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
(2) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen 1. der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und 2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. 4Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. 5Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
Wir verfügen über langjährige Erfahrungen, die wir in die Beitragskalkulation einfließen lassen. Denn wir wollen die Beiträge für unsere Kunden in allen Lebensphasen finanzierbar gestalten.
Um dem durchschnittlichen Verlauf von Krankheitskosten gerecht zu werden, können wir den Beitrag in unseren Ergänzungsversicherungen auf zwei Arten kalkulieren.
Beitragskalkulation ohne Alterungsrückstellungen
Beitragskalkulation mit Alterungsrückstellungen
Planmäßige Beitragshöhe mit und ohne Alterungsrückstellungen
Grün: Beiträge mit Alterungsrückstellungen
Schwarz: Beiträge ohne Alterungsrückstellungen
Freie Arzt- und Krankenhauswahl: DKV Krankenhaus
Ältere Versicherte nehmen Gesundheitsleistungen häufiger in Anspruch. Deshalb stellen wir einen Teil des Beitrages in jüngeren Jahren zurück und legen ihn verzinslich an.
Damit können wir die im Alter zu erwartenden Mehrkosten decken und eine altersbedingte Erhöhung der Beiträge ausschließen. Dies gilt nur für Tarife, in denen wir Alterungsrückstellungen bilden. Das sind die sogenannten Tarife nach Art der Lebensversicherung.
In diesen Altersgruppen können altersabhängig gestaffelte Beiträge ohne zusätzliche Bildung von Alterungsrückstellungen erhoben werden. Dies sind die sogenannten Risikobeiträge. Dadurch ist der Beitrag besonders günstig. Diese Vorgehensweise berücksichtigt auch, dass junge Menschen nach der Schul- oder Berufsausbildung in der Regel in ein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechseln und die private Krankenversicherung verlassen.
Spätestens ab Vollendung des 21. Lebensjahres muss in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung mit Alterungsrückstellungen kalkuliert werden. Das sind die sogenannten Erwachsenenbeiträge. Ausnahmen gibt es bei speziellen Ausbildungstarifen.
Für einige Tarife gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit denen Sie künftig Beiträge sparen können, ohne dabei auf den wertvollen Versicherungsschutz verzichten zu müssen.
Der Beitrag im Serviceprodukt Best Care ist gestiegen. Gibt es eine günstigere Alternative?
Mit Ihrem Versicherungsschutz nach dem Tarif Best Care haben Sie bereits bestens vorgesorgt. Damit organisieren wir Ihnen bei definierten schwerwiegenden Erkrankungen, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, unter anderem einen Termin beim Top-Experten.
Diese Leistungen haben wir mit unserem neuen Serviceprodukt KombiMed Best Care Tarif KBCK (KBCK) verbessert. Die gewohnten Best Care-Leistungen können Sie bei noch mehr Erkrankungen in Anspruch nehmen. Zum Beispiel: Hautkrebs, Herzrhythmusstörungen sowie Krankheiten des Schultergelenks bei Erwachsenen.
Und das sogar zu einem günstigeren Beitrag. Er beträgt:
Einen Umstellungsvorschlag haben wir Ihren persönlichen Beitragsänderungsunterlagen beigefügt.
Schauen Sie einfach unter www.dkv.com/best-care
Mein Kind ist noch in der Ausbildung und bei der DKV ergänzungsversichert
Für einige Tarife in der Ergänzungsversicherung, die wir nach Art der Lebensversicherung kalkulieren, können Sie mit uns eine spezielle Vereinbarung treffen. Diese ist für die Tarife AM9, SM9, SD9, SW1, SW2, den KombiMed Ambulant Privat Tarif KAMP / 0-1 und die BestMed Kombitarife zur GKV BMG / 0-3 möglich.
Damit können Sie die Versicherung für die Zeit der Ausbildung auch im Erwachsenenalter ohne Bildung von Alterungsrückstellungen fortführen. Der Versicherungsschutz ändert sich durch diese Vereinbarung nicht.
Haben Sie einen der genannten Tarife versichert? Und müssen Sie für Ihr Kind künftig den höheren Beitrag mit Alterungsrückstellungen zahlen? Dann haben wir Ihren persönlichen Beitragsänderungsunterlagen eine „Vereinbarung zur Ergänzungsversicherung“ beigefügt.
Mein Kind ist noch in der Ausbildung und bei der DKV krankheitskostenvollversichert
In der Krankheitskostenvollversicherung bieten wir spezielle Tarife an, die für die Zeit der Ausbildung entwickelt wurden. Dies sind z.B. der Tarif BestMed Uni Tarif BMUNI (Tarif BMUNI), TARIF UNI oder auch Beamtenanwärtertarife.
Wenn für Ihr Kind eine Umstellung in einen Ausbildungstarif denkbar ist, haben wir Ihren persönlichen Beitragsänderungsunterlagen einen Umstellungsvorschlag beigefügt.
Schnell und unkompliziert bietet Ihnen der Tarifcheck eine Übersicht aller möglichen Tarifalternativen in der Krankheitskostenvollversicherung inklusive einer unverbindlichen Beitragsübersicht. Loggen Sie sich dazu einfach in "Meine Versicherungen" ein.
Sie sind noch nicht in "Meine Versicherungen" angemeldet? Der Weg dorthin ist ganz einfach: Registrieren Sie sich unter www.dkv.com/meineversicherungen - der Schlüssel zu Ihrem persönlichen Kundenbereich.
Mein Kind ist in den KombiMed Krankenhaus Tarifen KGZ 1/2 (KGZ 1/2) versichert
Alternativ können wir Ihnen die KombiMed Krankenhaus Tarife KS1/2 (KS 1/2) anbieten.
Die Tarife KGZ1 und KS1 sowie KGZ2 und KS2 haben die gleichen Leistungen. Sie unterscheiden sich aber in der Kalkulation. In den Tarifen KS1 und KS2 bilden wir keine Alterungsrückstellungen für die Zukunft. Daher sind die Beiträge günstiger. Die Beiträge steigen mit dem Älterwerden zu festen Terminen an.
Alter | KS1 | KS2 |
---|---|---|
20-24 Jahre |
15,52 € |
10,62 € |
25-29 Jahre |
23,36 € |
13,04 € |
ab 30 Jahre |
32,37 € |
19,59 € |
Unsere unterschiedlichen Kalkulationsmodelle erklärt am Beispiel der stationären Ergänzungstarife
Den KS1/2 können Kunden zwischen 20 und 39 Jahren abschließen. Er kann auch einfach und jederzeit wieder in KGZ1/2 umgestellt werden.
Der Tarif KS1/2 wird ab dem 1. Januar nach dem 44. Geburtstag automatisch in den Tarif KGZ1/2 umgestellt.
Sie möchten persönlich beraten werden? Ihr Partner für Versicherungsfragen ist gern für Sie da. Sie können sich auch an den Kundenservice wenden. Rufen Sie uns einfach an.
Der Beitrag des Standardtarifs wird nach den in der privaten Krankenversicherung üblichen Regeln kalkuliert. Zum Schutz der Versicherten ist er auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt.
Für beihilfeberechtigte Personen richtet sich der Beitrag nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.
Eine Besonderheit gilt für Ehepaare oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Sind beide im Standardtarif versichert, ist der Beitrag auf insgesamt 150 % des Höchstbeitrags der GKV begrenzt. Vorausgesetzt, das jährliche Gesamteinkommen der Ehe- oder Lebenspartner übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht.
Ab dem 1.1.2023 ändert sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Darum ändert sich auch der monatliche Höchstbeitrag für den Standardtarif auf voraussichtlich 728,18 Euro.
Für Personen, die beamtenrechtlich bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, richtet sich der Höchstbeitrag entsprechend nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.
Hintergrundinfos zum Standardtarif
Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat den Tarif 1994 eingeführt. Er ist für langjährig Versicherte gedacht. Im Standardtarif sind Sie nur versicherbar, wenn Sie bereits vor dem 1.1.2009 bei uns privat krankenversichert waren.
Die Leistungen des Standardtarifs bieten einen Grundschutz. Sie orientieren sich am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen. Deshalb ist der Standardtarif nur für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet und erfüllt vor allem eine soziale Schutzfunktion.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Standardtarif wechseln zu können?
Im Standardtarif sind Sie versicherbar, wenn Sie über eine Versicherungszeit in einer substitutiven Krankheitskostenvollversicherung von mindestens 10 Jahren verfügen, sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sofern dies auf Sie zutrifft, sind auch Ihre Familienangehörigen aufnahmefähig, sofern diese bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ihnen familienversichert wären.
Der Beitrag des Basistarifs wird nach den in der privaten Krankenversicherung üblichen Regeln kalkuliert. Zum Schutz der Versicherten ist er aber auf einen Höchstbeitrag begrenzt.
Der Höchstbeitrag zum Basistarif wird anhand folgender Werte berechnet: jeweils gültiger Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der GKV (jährliche Festlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit).
Für beihilfeberechtigte Personen richtet sich der Beitrag nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.
Ab dem 1.1.2023 ändert sich der Höchstbeitrag in der GKV. Darum ändert sich auch der monatliche Höchstbeitrag für den Basistarif auf voraussichtlich 807,98 Euro.
Für Personen, die beamtenrechtlich bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, richtet sich der Höchstbeitrag entsprechend nach dem versicherten Prozentsatz für die Leistungen.
Hintergrundinfos zum Basistarif
Der Basistarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV). Er unterscheidet sich deutlich von den anderen Tarifen der PKV. Er ist ein gesetzlich definiertes Produkt und entspricht in Art, Umfang und Höhe dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind seit dem 1.1.2009 verpflichtet, den Basistarif anzubieten. Sie dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Im Basistarif sind keine versicherungsmedizinischen Beitragszuschläge zu zahlen. Wer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuches ist, zahlt einen reduzierten Beitrag.
Wer kann sich im Basistarif versichern?
Den gesetzlichen Beitragszuschlag (GBZ) hat der Gesetzgeber 2001 als weiterführendes Instrument in der privaten Krankenversicherung zur Beitragsstabilisierung im Alter eingeführt.
Wie hoch ist der gesetzliche Beitragszuschlag und wer muss ihn zahlen?
Der Zuschlag beträgt 10 % des Beitrags der Krankheitskostenvollversicherung. Er ist erstmalig zum 1.1. des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person 20 bzw. 21 Jahre alt wird, zu zahlen. Er entfällt zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Jüngere und ältere Versicherte zahlen keinen Zuschlag. Mit dem angesparten Geld begrenzen wir notwendige Beitragserhöhungen im Alter. Sie erkennen den Zuschlag als „GBZ - gesetzlicher Beitragszuschlag“ in Ihrer Versicherungsurkunde.
Was geschieht mit dem eingezahlten Geld aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag?
Aus den Geldern, die wir an den Kapitalmärkten verzinslich anlegen, bilden wir Alterungsrückstellungen. Wir verwenden sie ausschließlich zur Begrenzung eventuell erforderlicher Beitragsanpassungen im Alter. Um genau zu sein: Wir setzen sie hauptsächlich dazu ein, die Beiträge ab Alter 65 zusätzlich zu stabilisieren. Die DKV hat in der Vergangenheit stets eine gute Verzinsung ihrer Kapitalanlagen oberhalb des Marktdurchschnitts erzielt. Die DKV hält insgesamt 15 Prozent der Alterungsrückstellungen des gesamten Marktes.
Wann profitiere ich vom gesetzlichen Beitragszuschlag?
Im folgenden 4-Phasen-Modell zeigen wir Ihnen, wann der gesetzliche Beitragszuschlag zu zahlen ist und wie wir ihn für Sie verwenden:
Phase 1: Gesetzlicher Beitragszuschlag und Verzinsung ab Alter 20 (bzw. 21) bis einschließlich 60 Jahre
In dieser Phase zahlen Sie den gesetzlichen Beitragszuschlag. Diesen sammeln wir als zusätzliche Rückstellung für Sie an und legen sie verzinslich an.
Phase 2: Gesetzlicher Beitragszuschlag entfällt bei weiterer Verzinsung ab Alter 61
Ab Alter 61 entfällt die Zahlung des gesetzlichen Beitragszuschlags. Ab dann reduziert sich Ihr Beitrag entsprechend. Die bis dahin gebildete Rückstellung wächst für weitere fünf Jahre, wie in Phase 1 beschrieben, verzinslich an.
Phase 3: Limitierung von Beitragsanpassungen im Alter 65 bis 79 Jahre
Ab dem 65. Lebensjahr setzen wir die bis dahin gebildete Rückstellung (inkl. Verzinsung) zur Limitierung von notwendigen Beitragsanpassungen ein.
Phase 4: Beitragsentlastung ab Alter 80
Ab dem 80. Lebensjahr nutzen wir die gesamte, für die bisherige Beitragslimitierung nicht benötigte Rückstellung zur sofortigen Beitragssenkung.
Sie möchten wissen, warum sich der Beitrag Ihrer privaten Pflegeversicherung ändert? Zu den wichtigsten Themen rund um die Beitragsanpassung in der PPV haben wir Informationen für Sie zusammengestellt.
Damit wir das vertraglich vereinbarte Leistungsversprechen dauerhaft erfüllen können, vergleichen wir einmal jährlich die erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. In den Tarifen, für die wir eine Alterungsrückstellung bilden, gilt dasselbe auch für die Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von mehr als dem tariflich oder gesetzlich festgelegten Prozentsatz, müssen wir die Beiträge überprüfen. Je nach Ergebnis führt die Überprüfung dazu, dass wir die Beiträge neu kalkulieren müssen.
Wenn die Versicherungsleistungen mehrere Jahre lang ansteigen, aber der oben beschriebene Vergleich unter der festgelegten Schwelle bleibt, dürfen wir veränderte Rahmenbedingungen nicht in die Beiträge einfließen lassen. Erst wenn die vorgegebene Schwelle überschritten wird, müssen wir alle Entwicklungen der letzten Jahre in der Berechnung der neuen Beiträge berücksichtigen und alle Rechnungsgrundlagen (u.a. Versicherungsleistungen, Rechnungszins, Kündigungsverhalten und Sterbewahrscheinlichkeiten) anpassen. Dadurch können sich die Beiträge leider sprunghaft entwickeln.
Übrigens: Die Tarife der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) sind Einheitstarife der privaten Krankenversicherer (PKV). Von den Beitragsanpassungen in diesen Tarifen sind daher alle PPV-Versicherten der PKV-Unternehmen, die die PPV betreiben, betroffen.
Rechnungszins
Mit dem Rechnungszins verzinsen wir jährlich Ihre Alterungsrückstellungen. Wegen der andauernden Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt sind zuletzt niedrigere Zinserträge angefallen. Deshalb mussten wir bei einigen Tarifen den Rechnungszins senken. Ein geringerer Rechnungszins führt zu höheren Beiträgen.
Rechtlichen Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für Beitragsanpassungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, § 203 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), §§ 148 und 155
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).
Die nachholende Beitragsanpassung
In den letzten Jahren gab es zwei Pflegereformen, durch die die Leistungen und die Kosten in der gesetzlichen Pflegeversicherung deutlich gestiegen sind.
1. Die Pflegereformen der letzten Jahre
Die Pflegestärkungsgesetze haben sich sehr positiv auf die Pflegesituation in Deutschland ausgewirkt. Ganz neue Leistungen sind hinzugekommen, andere haben sich verbessert. Viele Pflegebedürftige können seitdem höhere und vielfältigere Leistungen als bisher beanspruchen. Nachdem die „Pflegebedürftigkeit“ neu definiert wurde, sind viele Menschen, die vorher „leer“ ausgegangen sind, jetzt leistungsberechtigt. Das war vom Gesetzgeber so beabsichtigt. Die Verteilung der Pflegeleistungen sollte gerechter werden. Menschen mit dauerhaft psychischen Erkrankungen, wie z.B. Demenz, sollten endlich die gleichen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten wie dauerhaft körperlich Erkrankte.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden ab dem 1.1.2017 dann die Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Allein dadurch erhöhte sich in den vergangenen Jahren die Zahl der Pflegebedürftigen um rund 50 Prozent auf mehr als vier Millionen.
Einen weiteren Aspekt dürfen wir dabei nicht aus den Augen verlieren: immer mehr Menschen erreichen ein hohes Lebensalter. Diese gestiegene Lebenserwartung führt dazu, dass Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Im Juni 2021 wurde die jüngste Pflegereform (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz GVWG) vom Bundestag verabschiedet. Und zwar in einem deutlich kleineren Umfang als ursprünglich geplant. Zu den Kernpunkten der Reform gehört die Verringerung des pflegebedingten Eigenanteils der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.
Pflegeheimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 1.1.2022 eine Zuzahlung zu den pflegebedingten Aufwendungen:
Dadurch sinkt der Eigenanteil bei der Pflege im Heim. Die Gesamtkosten, die Pflegebedürftige zu zahlen haben, bleiben aber insgesamt auf einem hohen Niveau.
Der Leistungszuschlag macht nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten aus. Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten werden nicht bezuschusst. Sie müssen weiterhin vom Pflegebedürftigen komplett bezahlt werden. Durch steigende Personalkosten ist damit zu rechnen, dass die Entlastung in wenigen Jahren wieder aufgezehrt wird.
Die Leistungserweiterungen in der Pflegepflichtversicherung haben insgesamt positive Auswirkungen für viele Pflegebedürftige. Davon profitieren auch deren Angehörige. Höhere Leistungen führen allerdings häufig auch dazu, dass die Beiträge steigen.
2. Rechnungszins und Auswirkungen der Zinspolitik
Mit dem Rechnungszins verzinsen wir jährlich die Beitragsanteile, die den Alterungsrückstellungen zugeschriebenen werden. Wegen der andauernden Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt sind zuletzt niedrigere Zinserträge angefallen. Deshalb mussten wir bei einigen Tarifen den Rechnungszins senken. Ein geringerer Rechnungszins führt zu höheren Beiträgen.
Der verantwortliche Aktuar muss sicherstellen, dass die Kalkulation in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgt. Anschließend legen wir die Neukalkulation bei Beitragsanpassungen dem unabhängigen mathematischen Treuhänder vor.
Der unabhängige Treuhänder prüft, ob bei der Kalkulation alle Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Damit eine Beitragsanpassung wirksam wird, muss der Treuhänder zustimmen.
Wir begrenzen die Beitragserhöhungen mit Mitteln aus unseren Überschüssen. Hiervon profitieren vor allem ältere Versicherte ab 65 Jahren.
Die Leistungsausgaben erhöhen sich kontinuierlich. In der Pflegeversicherung sind die Gründe hauptsächlich die steigende Lebenserwartung im Zusammenspiel mit den beiden oben beschriebenen Pflegereformen. Davon sind alle PKV-Unternehmen betroffen. Die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglich zugesicherten Leistungen können sie deshalb nur durch Beitragsanpassungen sicherstellen.
Wie zahlreiche Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind auch wir Mitglied im Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband). Dieser bietet Ihnen eine Fülle von interessanten und hilfreichen Informationen rund um die private Kranken- und Pflegeversicherung – auch zum Thema Beitragsanpassung. Sie finden diese auf der Website des PKV-Verbandes unter: www.pkv.de
Die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (SPV) sind in den letzten Jahren auch stark gestiegen. Ein Durchschnittsverdiener (3.595 Euro brutto monatlich) zahlt heute in der SPV 110 Euro pro Monat. Für Kinderlose sind es sogar 122 Euro pro Monat. Arbeitnehmer mit Einkünften an der Bemessungsgrenze (4.837,50 Euro brutto monatlich) zahlen derzeit 148 bis 164 Euro pro Monat.
Und auch in der SPV werden die Beiträge 2023 weiter steigen. Die Bemessungsgrenze soll auf 4.987,50 Euro angehoben werden. Das bedeutet, dass die Höchstbeiträge in der SPV auf mindestens 152 Euro pro Monat steigen werden (170 Euro für Kinderlose).
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hält zudem eine deutliche Erhöhung der Beitragssätze für notwendig. Damit würde der SPV-Beitrag für Durchschnittsverdiener 2023 auf bis zu 130 Euro pro Monat steigen (144 Euro für Kinderlose). Für Arbeitnehmer mit Einkünften an der Bemessungsgrenze würden dann sogar 170 Euro im Monat fällig (187 Euro für Kinderlose).
Die Hälfte des Beitrags für die SPV wird für Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bezuschusst, ähnlich wie auch bei der privaten Pflegepflichtversicherung.
Der Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) darf nach fünfjähriger Vorversicherungszeit in der privaten Pflege- oder Krankenversicherung nicht über dem Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) liegen. So sieht es der Gesetzgeber vor. Das bedeutet auch: Wenn sich der Höchstbeitrag in der SPV ändert, gilt ab diesem Zeitpunkt derselbe Höchstbeitrag in der PPV.
Ab dem 1.1.2023 steigt der Höchstbeitrag in der SPV. Darum erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der monatliche Höchstbeitrag in der PPV auf voraussichtlich 152,12 Euro. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, steigt der Höchstbeitrag auf voraussichtlich 60,85 Euro.
In der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Ehegattenbeitragskappung profitieren. Das bedeutet, dass der Beitrag auf insgesamt 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegversicherung gekappt wird. Den vergünstigten Beitrag erhalten Sie, wenn Ehepartner oder Lebenspartner (einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) privat pflegepflichtversichert sind.
Sie zahlen für Ihre private Pflegepflichtversicherung zurzeit einen vergünstigten Beitrag, da Sie bereits von der sogenannten Ehegattenbeitragskappung profitieren? Oder Sie zahlen ab dem 1.1.2023 einen vergünstigten Beitrag, da die Ehegattenbeitragskappung jetzt erstmalig für Sie zum Tragen kommt?
Ob Sie auch weiterhin in den Genuss dieser Vergünstigung kommen können, prüfen wir regelmäßig. Deshalb haben Sie mit den Beitragsänderungsunterlagen im November 2022 die „Erklärung zur Beitragsvergünstigung für Ehepaare oder Lebenspartner (einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)“ bekommen. Bitte ergänzen und unterschreiben Sie diese und schicken Sie sie uns zurück. Vielen Dank.
Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Formulars? Dann rufen Sie uns einfach unter der 0800/3746 056 an.
Ausfüllhilfe für das Formular „Ihre private Pflegepflichtversicherung: Erklärung zur Beitragsvergünstigung für Ehepaare oder Lebenspartner (einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)"
Bitte ausschließlich das Original-Formular zurückschicken. Vielen Dank.
Seit dem 1.1.1995 gilt in Deutschland die Pflegeversicherungspflicht. Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ schließen privat Krankenversicherte ihre Pflegepflichtversicherung (PPV) bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab. Die gesetzlich Krankenversicherten erhalten den Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Die Leistungen der PPV und der SPV sind gesetzlich definiert und identisch.
Wichtig zu wissen: Der Corona-Zuschlag entfällt zum 31.12.2022.
Die Corona-Pandemie verursachte neue, zum Teil bis dahin unbekannte Aufwendungen. Das sind zum Beispiel Corona-Tests oder Impfungen, der Erwerb von Schutzbekleidung jeglicher Art (insbesondere Schutzmasken, Ganzkörperanzüge) und Desinfektionsmittel. Die private Pflegepflichtversicherung war gesetzlich verpflichtet, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherungsverträge zu gewährleisten, haben die PKV-Unternehmen daher einen bis 31.12.2022 befristeten Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben erhoben. Den befristeten Corona-Zuschlag hat der deutsche Gesetzgeber mit § 110a Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) neu eingeführt.
Für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Pflegebedürftigkeit betrug der Zuschlag monatlich 7,30 Euro, für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe monatlich 3,40 Euro.
Durch die Pflegereformen der letzten Jahre ist das Leistungsspektrum und der Leistungsumfang der Pflegepflichtversicherung deutlich erweitert worden. Trotzdem reichen die Leistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit in der Regel nicht aus.
Schaut man zum Beispiel auf die Gesamtkosten, die ein Pflegeheimbewohner zu zahlen hat, fällt auf, dass diese auch nach der jüngsten Pflegereform trotz eines geringeren pflegebedingten Eigenanteils nach wie vor sehr hoch sind. Denn neben den verbleibenden Kosten für die Pflege, müssen auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten weiterhin vom Pflegeheimbewohner gezahlt werden.
Hier ein Beispiel, das zeigt, wie wichtig eine zusätzliche private Absicherung ist:
¹Nach Abzug der Leistungen der Pflegepflichtversicherung; inkl. Investitionskosten, Verpflegung, EEE
²Durch nicht anerkannte Dienstleister
Die Pflegezusatzversicherung der DKV unterstützt Sie bei Pflegebedürftigkeit finanziell und hilft Ihnen dabei, Ihr Leben auch bei Pflegebedürftigkeit soweit wie möglich selbstbestimmt und mobil zu gestalten. Sie entscheiden weiterhin selbst, was gut für Sie ist und in welchem Umfang Sie von wem betreut werden möchten.
Eine zusätzliche Absicherung im Pflegefall ist besonders wichtig, weil:
Übrigens: Die häufigsten Irrtümer, wenn es um das Thema Pflege geht, finden Sie in dieser Broschüre: PflegeMythen
Die privaten Pflegezusatzversicherungen der DKV
Pflegebedürftigkeit stellt das bisherige Leben komplett auf den Kopf und ist für alle Beteiligten eine erhebliche emotionale und organisatorische Belastung. Meist muss die Versorgung kurzfristig organisiert werden. Eigene Recherchen führen zu Informationen, die häufig mehr überfordern als helfen.
Um in dieser Situation einen professionellen Partner an der Seite zu haben, unterstützt das DKV Pflege Schutz Paket nicht nur Sie durch die telefonische und persönliche Vor-Ort-Beratung, sondern auch Ihre Angehörigen ersten Grades.
Es garantiert Ihnen auch, dass Sie bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit oder bei einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad innerhalb von maximal 24-Stunden einen Pflegeplatz im Pflegeheim oder eine Versorgungszusage durch einen Pflegedienst bekommen. Dies kann auch ein vorübergehender Platz im Pflegeheim sein (Kurzzeitpflege). So können Sie z. B. die Pflege zu Hause durch den Umbau des Badezimmers vorbereiten.
Jede weitere Organisation der Versorgung wird möglichst innerhalb von 24 Stunden erbracht. Zusätzlich werden verschiedene Services vermittelt. Die DKV-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro unterstützt Sie zusätzlich, wenn erstmalig Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 -5) eintritt.
Ihre Versicherung basiert auf der Solidarität innerhalb der Versichertengemeinschaft.
Bei Versicherungsbeginn richtet sich Ihr zu zahlender Beitrag unter anderem nach Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand. Danach spielt die Entwicklung des persönlichen Gesundheitszustandes bei der Berechnung des Beitrags keine Rolle mehr.
Wenn die Leistungsausgaben innerhalb des Tarifs insgesamt steigen, gehen die zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für alle Versicherten ein. So kann jeder Versicherte darauf zählen, selbst bei schwerer Krankheit nicht in finanzielle Not zu geraten. Wer seine Versicherung stärker in Anspruch nehmen muss, wird von denen mitgetragen, die das Glück haben, gesund zu bleiben. Dafür sorgt eine starke Versichertengemeinschaft.
Deshalb gilt: Auch wenn Sie selbst keine Leistungen benötigen, können wir nicht auf den höheren Beitrag verzichten.
Beitragserhöhung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Änderungen
Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie erstmalig unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens gekündigt werden. Grundlegende Voraussetzung ist, dass sich die Prämie durch die Änderung erhöht. So sieht es § 205 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz vor.
Bevor Sie Ihren wertvollen Versicherungsschutz verlieren, sprechen Sie mit Ihrem Partner für Versicherungsfragen! Sie können sich auch an den Kundenservice wenden. Gern beraten wir Sie, wie Sie künftig Beiträge sparen können.
Beitragserhöhung durch eine Beitragsanpassung in der PPV
Sollte wegen eines Auslandsaufenthaltes mit uns eine besondere Vereinbarung nach den MB/PPV bestehen, haben Sie für die private Pflegepflichtversicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht. So sehen es die allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach unserem Informationsbrief erfolgen.
Bescheinigungen über die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz zur Vorlage beim Arbeitgeber oder Dienstherrn
Bei Beitragsänderungen ab dem 1.1.2023 erhalten Sie die Bescheinigung über die steuerlich absetzbaren Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung mit den Unterlagen zur Beitragsanpassung. Diese Beträge können im Lohnsteuerabzugsverfahren steuersenkend für Sie berücksichtigt werden.
Unser Tipp: Für die steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen genügt es, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung aus dem Vorjahr zukommen lassen. Alternativ können Sie auch die Bescheinigung über die gemeldeten Beiträge nutzen, die wir jährlich im Januar verschicken. Sollten sich die Beiträge in der Zwischenzeit geändert haben, findet eine Abrechnung im Januar eines jeden Jahres im Zuge der Meldung der steuerlich absetzbaren Beiträge an die Finanzbehörde statt.
Bescheinigung über steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen
Ihre steuerlich absetzbaren Beiträge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung melden wir immer im Januar eines Jahres an die Finanzbehörde. Darüber erhalten Sie automatisch eine Bescheinigung. Sie können diese für Ihre Einkommensteuererklärung nutzen.
Übrigens: Ihre Zustimmung zur Meldung der steuerlich absetzbaren Beiträge ist ab dem Veranlagungsjahr 2019 nicht mehr erforderlich.
Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber
Bei privatversicherten Angestellten beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (KKV und PPV). Grundsätzlich ist der Zuschuss auf die Hälfte des zu zahlenden Beitrags der KKV und PPV begrenzt.
Im Jahr 2023 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur KKV voraussichtlich 396,51 Euro monatlich. Und zur PPV 76,06 Euro monatlich. Haben wir in unseren Unterlagen vermerkt, dass Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber wünschen? Dann liegt die Bescheinigung den Unterlagen zur Beitragsanpassung bei.
Ja, allerdings mit Einschränkungen: Sie können als Beamter oder Angestellter insgesamt höchstens 1.900 Euro im Jahr für Kranken- und Pflegezusatzversicherungen steuerlich absetzen. Als Selbstständiger sind es bis zu 2.800 Euro im Jahr. Dies gilt allerdings nur, wenn der maximal absetzbare Betrag für die Vorsorgeaufwendungen noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in gleichartige Tarife wechseln. So sieht es § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vor. Oftmals ist aber ein Tarifwechsel nur auf den ersten Blick attraktiv. Wenn Sie über eine Umstellung Ihrer Versicherung nachdenken, beachten Sie bitte Folgendes:
Sie haben weitere Fragen zur Beitragsanpassung? Melden Sie sich bei uns – wir sind gern für Sie da!
0800/3746 051 (gebührenfrei)
oder +49 221 578-96508
Auch Ihr Versicherungspartner im Außendienst berät Sie gern.
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Hinweis: Voraussetzung zur Nutzung des Service ist ein bestehender Versicherungsschutz bei der DKV, der die Erstattung von ambulanten Arzt- bzw. Zahnarztrechnungen oder stationären Arztrechnungen vorsieht.
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