FAQ Auslandsreise

Ihre Fragen zur Reisekrankenversicherung

Sie fahren bald in den Urlaub und fragen sich, ob Sie auch im Ausland gut krankenversichert sind? Während Ihrer Reise sind Sie krank geworden und fragen sich, was Sie nun beachten müssen? Das sind ganz typische Fragen, die vor, während oder nach einer Reise aufkommen können! Wir haben die Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Reisekrankenversicherungen für Sie zusammengestellt.

Bitte beachten Sie:
Unsere Antworten beziehen sich auf die gängigen Reisekrankenversicherungs-Tarife der DKV (Einzeltarife: ReiseMed RDE, ARE / Familientarife: FamilyMed RDN, ReiseMed RDF, AVF).

 

Die Tarife der DKV sind sogenannte Jahresversicherungen – sie gelten also nicht nur für eine Reise, sondern für beliebig viele Reisen (mit der – je nach Tarif - vertraglich festgelegten maximalen Reisedauer von 6 bzw. 8 Wochen) innerhalb eines Jahres. Ihr Vertrag verlängert sich automatisch jährlich, wenn Sie ihn nicht kündigen. Sie können die DKV-Reiseversicherungen entweder für sich alleine (Einzeltarife) oder für Ihre ganze Familie (Familientarife) abschließen.

 

Bitte wählen Sie hier das Thema zu Ihrer Frage:

Bis zu welchem Zeitpunkt vor meiner Reise kann ich eine Reisekrankenversicherung abschließen?

Sie können die Versicherung jederzeit vor dem Reisebeginn abschließen. Wenn Sie bereits im Ausland sind, können Sie keine Versicherung mehr abschließen.

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Ab wann ist meine Reisekrankenversicherung gültig?

Der Schutz besteht ab dem vereinbarten Beginn, frühestens ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

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Wann erhalte ich meine Versicherungsnummer?

Diese erhalten Sie mit der Abbuchung des ersten Beitrags.

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Mein Beitrag wurde noch nicht abgebucht und ich habe noch keine Versicherungsnummer. Habe ich trotzdem bereits Versicherungsschutz?

Ja, ab dem vereinbarten Zeitpunkt besteht trotzdem Versicherungsschutz. Sie können unbesorgt verreisen, wenn

  • Sie den Vertrag vor der Ausreise aus Deutschland abgeschlossen haben
  • Sie uns das Einverständnis zum Lastschriftverfahren gegeben haben
  • wir den Beitrag später erfolgreich abbuchen können.

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Ich lebe im Ausland. Kann ich eine Reisekrankenversicherung abschließen?

Nein, bei uns können Sie nur dann eine Reisekrankenversicherung abschließen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

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Muss ich jede Reise vor Beginn anmelden?

Nein, unsere Reisekrankenversicherungs-Tarife sind sogenannte Jahresversicherungen. Sie gelten also für alle Ihre Reisen. Wir können aber bei Ihnen einen Reisenachweis anfordern, wenn wir diesen benötigen.

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Gibt es eine Gesundheitsprüfung?

Nein, es wird durch uns keine Gesundheitsprüfung durchgeführt.

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Kann ich auch bei Vorerkrankungen eine Reisekrankenversicherung abschließen?

Ja, das ist möglich.

Wichtig für Sie: Behandlungen, von denen bei Reiseantritt durch eine bereits ärztlich diagnostizierte Erkrankung feststand, dass sie während der Reise durchgeführt werden müssen, sind nicht versichert. Auch geplante Behandlungen sind nicht versichert. Falls sich Ihr Gesundheitszustand im Ausland aber akut verschlechtert, übernehmen wir die Kosten für Ihre Behandlung.

Ein Beispiel: Sie haben Bluthochdruck und kaufen auf der Reise entsprechende Medikamente: Diese Kosten erstatten wir Ihnen nicht. Haben Sie im Ausland aber einen akuten Herzinfarkt, so ist diese Behandlung versichert.

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Wer kann die Versicherung abschließen?

Sie können die Versicherung abschließen, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

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Mein Kind verreist alleine. Welche Versicherung kann ich abschließen?

Sie können für Ihr Kind eine Einzelversicherung abschließen.

Sie haben eine Familienversicherung? Dann ist Ihr Kind mindestens bis zum 18. Geburtstag (je nach Tarif auch länger) auch dann versichert, wenn es alleine reist.

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Bis zu welchem Alter sind meine Kinder in der Familienversicherung versichert?

Im FamilyMed Tarif RDN besteht für Ihre Kinder Versicherungsschutz bis zum 25. Geburtstag.

In den Familientarifen AVF und RDF sind Ihre Kinder bis zu ihrem 18. Geburtstag mitversichert. Im Tarif AVF ist eine weitere Voraussetzung, dass Ihr Kind mit Ihnen in einem Haushalt lebt.

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Ich bin schwanger. Ab wann ist mein Kind mitversichert?

Kinder sind in der Familienversicherung (Tarife AVF/RDF/RDN) automatisch ab Geburt mitversichert. Bitte teilen Sie uns nach der Geburt einfach den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes mit.

Wenn Sie keine Familienversicherung, sondern eine Einzelversicherung für Auslandsreisen abgeschlossen haben, können Sie auch für Ihr Neugeborenes eine Einzelversicherung ab Geburt abschließen.

Eine Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt bei uns eine Reisekrankenversicherung hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt zur Versicherung anmelden. Versicherungsschutz besteht dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt.

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Wann endet meine Reisekrankenversicherung?

Die Jahresversicherungen der DKV verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie diese nicht fristgerecht kündigen.

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Wann kann ich meine Jahresversicherung kündigen?

Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.

Ein Beispiel: Sie haben Ihren Vertrag zum 1.6. abgeschlossen – dann können Sie jedes folgende Jahr zum 31.5. kündigen. Ihre Kündigung müssen wir spätestens am 30.4. erhalten haben.

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Wie lange darf meine Reise dauern? Kann ich so oft verreisen, wie ich möchte?

Ja, Sie können so oft verreisen, wie Sie möchten. Der Versicherungsschutz gilt je nach Tarif 6 oder 8 Wochen pro Reise. Sie können dabei beliebig oft im Jahr verreisen. Der versicherte Reisezeitraum beginnt ab der Ausreise aus Deutschland. Wenn Sie länger verreisen, besteht Schutz für die ersten 6 bzw. 8 Wochen.

Tarife RD, RDF und RDN: 8 Wochen

Tarife ARE und AVF: 6 Wochen

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In welchen Ländern gilt die Reisekrankenversicherung?

Es besteht Versicherungsschutz für weltweite Auslandsreisen. Als Ausland gelten die Länder, in denen Sie keinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Deutschland gilt nicht als Ausland.

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Ich mache eine Kreuzfahrt. Gilt die Versicherung auch hier?

Ja, Sie sind auch auf einer Schiffsreise im Ausland versichert.

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Gibt es eine Selbstbeteiligung?

Nein, bei Ihrer Auslandsreisekrankenversicherung gibt es keine Selbstbeteiligung.

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Gilt die Versicherung auch bei einem Unfall, zum Beispiel beim Skifahren?

Ja, Sie sind auch bei einem Unfall im Ausland krankenversichert.

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Sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten mitversichert?

Bei den Tarifen ARE und AVF sind die Kosten dafür nicht versichert.

Bei den Tarifen RD, RDF und RDN sind diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro versichert.

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Sind Rücktransportkosten versichert?

In den Tarifen ARE/AVF erhalten Sie bei medizinischer Notwendigkeit bei vorheriger Zusage durch uns Ihre Mehrkosten zu 100% erstattet. Ohne vorherige Zusage erstatten wir 80% Ihrer Mehrkosten. Liegt keine medizinische Notwendigkeit vor, erstatten wir die Mehrkosten Ihres Rücktransports wenn ein stationärer Aufenthalt im Ausland von mindestens 14 Tagen zu erwarten ist.

In den Tarifen RD/RDF/RDN übernehmen wir die Kosten Ihres Rücktransports, wenn dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Auch die Kosten für den Rücktransport einer Begleitperson übernehmen wir, wenn diese ebenfalls nach RD/RDF/RDN versichert ist.

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Leistungsvergleich Auslandsreisetarife

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Gibt es eine Notrufnummer?

Ja. Rufen Sie uns im Notfall, bei einer stationären Aufnahme oder im Falle eines angeratenen Rücktransports bitte an: 0049 - 221 - 578 - 94005.

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Was muss ich beachten oder tun, wenn ich im Ausland krank werde?

Das Wichtigste zuerst: In aller Regel müssen Sie ambulante Behandlungskosten direkt vor Ort bezahlen. Daher empfehlen wir Ihnen, eine Kreditkarte mit ausreichendem Kreditrahmen mitzunehmen.

Damit wir Ihnen später die Kosten erstatten können, brauchen wir von Ihnen

  • Rechnungen mit folgenden Angaben: Wer wurde behandelt, wann und von wem (Name und Fachrichtung des Behandlers), wegen welcher Erkrankung, welche Leistungen wurden erbracht?
  • zu Arznei- oder Hilfsmittelrechnungen die entsprechenden ärztlichen Verordnungen.
  • Zahlungsnachweise zu den eingereichten Rechnungen.
  • Reisenachweise (z.B. Flugticket, bestätigte Hotelreservierung, Kontoauszug).

Im Falle einer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus rufen Sie bitte an:
0049 - 221 - 578 - 94005

Die Kosten des stationären Aufenthaltes erstatten wir dann direkt an das Krankenhaus. Darin sind auch die entstandenen Arztkosten enthalten. Sie müssen in diesem Fall nicht direkt vor Ort zahlen.

Sollte ein Rücktransport erforderlich sein, rufen Sie uns bitte ebenfalls vorher an. Wir kümmern uns dann um alles Weitere.

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Gibt es eine Chipkarte für das Ausland?

Nein, weil Sie im Ausland ambulante Behandlungskosten in aller Regel direkt vor Ort bar oder per Kreditkarte bezahlen müssen.

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Soll ich die ausländischen Rechnungen vorher bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen?

Bitte senden Sie Ihre Rechnungen zunächst an Ihre gesetzliche Krankenkasse oder andere für Sie zuständige Kostenträger – zum Beispiel an Ihre Beihilfestelle oder Heilfürsorgestelle. Schicken Sie uns die Rechnungen anschließend mit dem Vermerk über die erbrachten Vorleistungen.

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Wie kann ich während meiner Auslandsreise entstandene Rechnungen einreichen?

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Bin ich versichert, wenn ich im Ausland an Covid-19 erkranke?

Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken. Wir übernehmen dann die Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung.

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Habe ich Versicherungsschutz, wenn für mein Reiseziel zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung wegen Covid-19 besteht?

Ja, Sie sind in diesem Fall in der Reisekrankenversicherung abgesichert. Wir bieten Ihnen auch dann Versicherungsschutz, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aufgrund von Covid-19 ausgesprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn in Ihren Versicherungsbedingungen etwas Anderes steht.

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Habe ich Versicherungsschutz, wenn ich wegen Covid-19 meine Reise unfreiwillig über den versicherten Zeitpunkt hinaus verlängern muss? Beispielsweise wegen einer Quarantäne-Anordnung oder einem Ausreiseverbot?

Ja, auch dann haben Sie Versicherungsschutz, da Sie diese Umstände nicht beeinflussen können. Dies gilt übrigens auch für neu eintretende Erkrankungen. Längstens haben Sie Versicherungsschutz bis zur nächstmöglichen Ausreisemöglichkeit.

Wichtig zu wissen: Nicht versichert sind die Mehrkosten, die wegen einer Quarantäne-Anordnung anfallen. Zum Beispiel zahlen wir die Kosten für Ihr Hotel nicht.

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Zahlt meine Versicherung die Kosten für einen Covid-19-Test, wenn ich selbst erkranke oder wenn ich Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte?

Ja, wir zahlen die Kosten, wenn Sie während Ihrer Reise krank werden und der Covid-19-Test für Ihre Diagnose und Ihre Behandlung notwendig ist.

Wir zahlen die Kosten Ihres Covid-19-Tests jedoch nicht, wenn er nur vorsorglich durchgeführt wird. Vorsorglich bedeutet zum Beispiel: Wenn Sie sich nach einem Kontakt mit einem Covid-19- Patienten sicherheitshalber testen lassen, oder wenn am Flughafen ein verpflichtender Test durchgeführt wird.

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