FAQ Versicherungspflicht
Fragen und Antworten rund um das Thema Versicherungspflicht
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Mit dem Start Ihres Studiums werden Sie versicherungspflichtig
in der gesetzlichen Krankenkasse.Möchten Sie weiterhin privat versichert bleiben? Dann lassen Sie sich von der Versicherungspflicht befreien.
Schritte zur Krankenkassenbefreiung:
Schritt 1
Sie können ganz einfach online eine Bescheinigung für Studenten anfordern.Schritt 2
Die Bescheinigung der DKV reichen Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein und beantragen die Befreiung. Sie können frei entscheiden, welche Krankenkasse Sie hierzu auswählen. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden, die mit dem Start Ihres ersten Semesters beginnt (bei einer Einschreibung nach Semesterbeginn gilt die Versicherungspflicht ab dem Tag der Einschreibung).Schritt 3
Der Universität/Hochschule legen Sie die Befreiungsbestätigung der Krankenkasse und unsere Bescheinigung vor. -
Sie wählen eine Krankenkasse Ihrer Wahl und senden uns einen Nachweis. Zusätzlich bitten wir Sie um eine schriftliche Willenserklärung, in der Sie uns mitteilen, ob Sie die bestehenden Versicherungen kündigen- oder in eine Ergänzungsversicherung umstellen möchten. Die Frist zur Einreichung des Nachweises beträgt drei Monate ab Eintritt der Versicherungspflicht.
Optimieren Sie die Grundversorgung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit unseren vielfältigen Tarifangeboten. Sie können sich folgende Vorteile durch die Umstellung der Krankheitskostenvollversicherung in eine Zusatzversicherung sichern:
- keine erneute Gesundheitsprüfung
- Anrechnung der Versicherungszeit
- Anrechnung eines Teils der bisher gezahlten Beiträge bei bestimmten Tarifen
- sofortiger Versicherungsschutz ohne Wartezeiten
Entsprechende Tarifangebote finden Sie hier.
Sie möchten zu einem späteren Zeitpunkt in die private Krankenversicherung zurückkehren? Dann ist die Anwartschaftsversicherung genau das Richtige für Sie. Durch diese Versicherung sichern Sie sich die Rechte aus Ihrem aktuellen Krankenversicherungsvertrag. Ihr Vorteil nach der Unterbrechungszeit ist, dass der komplette Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten wieder aktiviert werden kann. Für die passende Anwartschaftsversicherung wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Versicherungsfragen.
Fragen Sie bei Ihrem Partner für Versicherungsfragen nach einem Beratungstermin:
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Sie möchten unverändert bei der DKV privat vollversichert bleiben? Dann beachten Sie bitte die folgenden Punkte zu einem Nebenjob während Ihres Studiums:
Die Arbeitszeit pro Woche ist auf maximal 20 Stunden begrenzt. Bei einer höheren Anzahl an Stunden in der Woche, ist das Arbeitsverhältnis auf drei Monate bzw. auf die Dauer der Semesterferien befristet.
Die Höhe des Verdienstes ist nicht relevant. Auch wer als Student dauerhaft über der Mini-Job-Grenze verdient, bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium Vorrang hat und die o.g. Stundenbegrenzung eingehalten wird.
Eine Absicherung gegen Verdienstausfall, der während einer Werkstudententätigkeit oder einer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen auftreten kann, ist nicht möglich. Der Grund dafür ist, dass solche Tätigkeiten nicht die Anforderungen an ein festes Arbeitsverhältnis erfüllen, die für den Abschluss unserer Krankentagegeld-Tarife erforderlich sind. Kontaktieren Sie uns einfach, sobald Sie Ihr Studium abgeschlossen haben. Gerne beraten wir Sie dann und unterstützen Sie bei der Auswahl einer geeigneten Krankentagegeld-Versicherung.
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Mit dem Start der Ausbildung werden Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Das stellt kein Problem dar! Die DKV bietet für jeden Bedarf die geeignete Ergänzungsversicherung an – von A wie ambulant bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Werfen Sie gern einen Blick auf unser vielfältiges Tarifangebot - bestimmt finden Sie dort etwas, das zu Ihnen passt. Mit privaten Zusatzversicherungen können Sie Ihre medizinische Versorgung effektiv ergänzen und verbessern.
Sie möchten zu einem späteren Zeitpunkt in die private Krankenversicherung zurückkehren? Dann ist die Anwartschaftsversicherung genau das Richtige für Sie. Durch diese Versicherung sichern Sie sich die Rechte aus Ihrem aktuellen Krankenversicherungsvertrag. Ihr Vorteil nach der Unterbrechungszeit ist, dass der komplette Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten wieder aktiviert werden kann. Für die passende Anwartschaftsversicherung wenden Sie sich gern an Ihren Partner für Versicherungsfragen.
Fragen Sie bei Ihrem Partner für Versicherungsfragen nach einem Beratungstermin:
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Die Selbstständigkeit schafft die besten Voraussetzungen für einen optimalen Versicherungsschutz: Sie sind versicherungsfrei und haben die Wahl: Möchten Sie sich gesetzlich versichern oder lieber privat? Die gesetzlichen Krankenkassen bieten häufig nur eine grundlegende Versorgung. Im Gegensatz dazu bietet die DKV Ihnen Tarife an, die genau auf Ihre Bedürfnisse und Wünsche abgestimmt sind. Ein weiterer Vorteil: In vielen Fällen kann dies sogar kostengünstiger für Sie sein!
Als Selbstständiger legen Sie Wert auf Qualität – das tun wir auch! Bei uns entdecken Sie die passende private Krankenversicherung, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. So gewährleisten Sie für sich eine hochwertige und individuelle medizinische Versorgung in allen Situationen und Lebenslagen.
Ihre Schritte zur Privaten Krankenversicherung bei der DKV
Schritt 1
Sie haben ein ausführliches Beratungsgespräch und stellen danach Ihren Antrag bei einem unserer Partner für Versicherungsfragen.Schritt 2
Ihr Antrag wird geprüft und Sie werden von uns über das Ergebnis informiert.Schritt 3
Ihr Antrag wurde angenommen? Dann können Sie Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse und eventuell bestehende Zusatzversicherungen kündigen.Ihr Partner für Versicherungsfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung und erstellt Ihnen ein passgenaues Angebot. Lassen Sie sich von Ihrem Berater kontaktieren. Auch wenn Sie noch kein DKV-Kunde sind, können Sie unseren Service nutzen, um den passenden Berater für Ihre Anliegen zu finden.
Berater finden -
Berater finden
In einem Angestelltenverhältnis spielt Ihr Einkommen eine entscheidende Rolle bei der Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung hängt für Arbeitnehmer von der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ab.
Die JAEG für 2026 liegt bei 77.400 € (6.450 €/Monat). Wer darüber verdient, kann sich privat vollversichern oder sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Wer darunter liegt, muss sich gesetzlich pflichtversichern.
Möchten Sie mehr wissen? Ihr Partner für Versicherungsfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung und erstellt Ihnen ein passgenaues Angebot – egal ob für eine Krankheitskostenvollversicherung oder für eine Zusatzversicherung, um ihre gesetzliche Krankenversicherung zu ergänzen.
Lassen Sie sich von Ihrem Berater kontaktieren. Auch wenn Sie noch kein DKV-Kunde sind, können Sie unseren Service nutzen, um den passenden Berater für Ihre Anliegen zu finden.
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Sobald das Gehalt die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, tritt erneut die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Verdient man vorübergehend weniger, etwa aufgrund von Kurzarbeit, darf man jedoch in der privaten Krankenversicherung bleiben.
Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Laufe eines Kalenderjahres die aktuelle Versicherungspflichtgrenze nicht nur vorübergehend (z.B. aufgrund einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit) -, sondern zukünftig dauerhaft unterschreitet, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse können Sie mit einer Zusatzversicherung der DKV optimal ergänzen. Informieren Sie sich gerne hier über unser vielfältigen Tarifangebot.
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Sie können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regulären Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter des betreffenden Betriebs
Teilzeitbeschäftigung muss unmittelbar im Anschluss an eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen werden
Sie müssen seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sein
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Übergang von Voll- in Teilzeitbeschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Befreiung auch möglich, wenn die Umstellung auf Teilzeit mit einem Arbeitgeberwechsel einhergeht – Sie also bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber in Vollzeit tätig waren und nun eine Teilzeitbeschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufnehmen.
Wichtiger Hinweis
Für Personen, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, gelten besondere Regeln. Informieren Sie sich hierüber gern im Rahmen des nachfolgenden FAQ-Punktes. -
Sie werden krankenversicherungspflichtig, wenn das Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit (max. 30 Std/ Woche) unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Die JAEG für 2026 liegt bei 77.400 € (6.450 €/Monat). Im Zuge Ihrer Elternzeit haben Sie die Möglichkeit, sich für diese Zeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und den bisherigen Krankenversicherungsschutz beizubehalten.
Bitte beachten Sie folgende Informationen:
- Die Befreiung erstreckt sich ausschließlich auf den Zeitraum Ihrer Elternzeit
- Für den Zeitraum der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht haben Sie als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der sich nach Ihrem Teilzeitentgelt berechnet
- Die generell für eine Befreiung geltende Voraussetzung, vor der Teilzeitbeschäftigung seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei gewesen sein zu müssen, entfällt für eine entsprechende Befreiung während der Elternzeit
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Mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit werden Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Sie haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
3 Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Es bestand in den letzten 5 Jahren keine gesetzliche Kranken- und Pflegepflichtversicherung
Eine Krankentagegeldversicherung ab dem 43.Tag besteht
Der bestehende Versicherungsschutz entspricht mindestens dem Umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Sie erfüllen die o.g. Voraussetzungen? Dann berücksichtigen Sie bitte die drei nachfolgenden Schritte, damit Sie privat versichert bleiben können und um einen Beitragszuschuss von der Agentur für Arbeit zu erhalten:
Schritt 1
Fordern Sie eine Bescheinigung für die Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht an:
Online BescheinigungSchritt 2
Reichen Sie die Bescheinigung zur Befreiung innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Bezugs Ihres Arbeitslosengeldes bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein und bitten Sie dort um Befreiung. Die Krankenkasse können Sie frei auswählen.
Schritt 3
Um einen Beitragszuschuss zu erhalten, bescheinigen wir Ihnen unaufgefordert die Beiträge. Bei der Agentur für Arbeit können Sie diesen Nachweis einreichen.
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Sie möchten nicht die Möglichkeit nutzen, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen? Dann werden Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Es gibt folgende Möglichkeiten für Ihren bisherigen Versicherungsschutz bei uns:
Anwartschaft
Sie möchten zu einem späteren Zeitpunkt in die private Krankenversicherung zurückkehren? Dann ist die Anwartschaftsversicherung genau das Richtige für Sie. Durch diese Versicherung sichern Sie sich die Rechte aus Ihrem aktuellen Krankenversicherungsvertrag sowie Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Ihr Vorteil nach der Unterbrechungszeit ist, dass der komplette Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten wieder aktiviert werden kann.
Umstellung in die Ergänzungstarife
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse können Sie mit einer Zusatzversicherung der DKV optimal ergänzen. Informieren Sie sich gerne hier über unser vielfältiges Tarifangebot. Eine Zusatzversicherung ist auch in Verbindung mit einer Anwartschaft Ihrer Vollversicherung möglich.
Kündigung
Wenn der Vertrag beendet werden soll, benötigen wir eine Kündigung in Textform. Diese muss uns innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Krankenversicherungspflicht vorliegen. Bitte schicken Sie uns auch den Nachweis Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Hier muss vermerkt sein, dass- und ab wann Sie Mitglied sind.
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Sie bleiben von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, wenn Sie die folgenden drei Bedingungen erfüllen:
- Sie haben bereits Ihren 55. Geburtstag gefeiert
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit waren Sie nicht gesetzlich krankenversichert
- Sie oder Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner waren in diesen fünf Jahren mindestens 30 Monate lang versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig
Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
§ 5 (1) SGB – Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind
(1) Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
(2) Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
(2a) Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
(3) Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
(4) Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
(5) Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
(6) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, sie gehören zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
(7) behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
(8) behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
(9) Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
(10) Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
(11) Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
(11a) Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
(11b) Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
- auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
- auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
(12) Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
(13) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
- zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
- bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.