Pensionierung

Hier finden Sie Antworten und Hilfe rund um das Thema Pensionierung

FAQ

Sie möchten wissen, was Sie in Bezug auf Ihre Beamtenpension beachten sollten und welche Auswirkungen auf Ihren Krankenversicherungsschutz bestehen? Das erklären wir Ihnen gern.

Wie unterscheiden sich Pension und Rente?

Als Beamte/r beziehen Sie keine Rente. Die Altersversorgung für Beamte ist stattdessen die Beamtenpension. Sie wird auch als Ruhegehalt oder Beamtenversorgung bezeichnet.

Im Gegensatz zur beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente werden Beamtenpensionen in der Regel aus den Haushalten des Bundes und der Länder bezahlt – also aus Steuermitteln.

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In welchem Alter habe ich als Beamte/r im Regelfall Anspruch auf meine Pensionierung?

In den meisten Bundesländern ist das Regeleintrittsalter für die Pensionierung 67. Vor 1964 geborene Personen können etwas früher in Pension gehen.

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Ist auch eine Pensionierung vor Erreichen des Regeleintrittsalters möglich?

Die Regelungen zur Pensionierung können je nach Dienstherr und Bundesland variieren. Allgemeingültige Aussagen sind daher nicht möglich, als Richtschnur kann man sich jedoch an folgenden – mit den Rentenregelungen für Angestellte vergleichbaren - Kernaspekten orientieren:

  • Eine frühere Pensionierung ist mit entsprechenden Abschlägen möglich.
  • Beamte mit 45 Dienstjahren oder einem Behinderungsgrad von mindestens 50% können ebenfalls früher pensioniert werden.

Darüber hinaus können auch für bestimmte Berufsgruppen besondere Regelungen bestehen. So werden beispielsweise Polizistinnen und Polizisten mit 62 (bei mindestens 25 Jahren Wechselschichtdienst sogar bereits mit 61) pensioniert.

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Was habe ich als Beamter für eine Hinterbliebenenversorgung?

Die Regelungen sind größtenteils vergleichbar mit den Leistungen für Hinterbliebene von gesetzlich rentenversicherten Personen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (große Witwen-/Witwer-Rente)

  • Witwen/Witwer erhalten im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung 55 % der Pension des Verstorbenen durch den Dienstherrn
  • Es besteht kein Anspruch, wenn
    • der Verstorbene nicht mindestens eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet hat
    • die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens weniger als ein Jahr bestand
    • die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde und kinderlos geblieben ist
  • Halbwaisen erhalten 12 % des Ruhegehalts, Vollwaisen 20 %. Die Auszahlung erfolgt max. bis zum 27. Geburtstag, wenn bis dahin noch Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium laufen (ansonsten bis zum 18. Geburtstag).

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Ändert sich nach meiner Pensionierung etwas an meinem Beihilfesatz?

Das hängt davon ab, welchen Beihilfeanspruch Sie zuletzt im aktiven Dienst hatten.

In den meisten Fällen wird sich Ihr Beihilfesatz von 50% auf 70% erhöhen.
Wenn Sie bis zur Pensionierung zwei oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder haben, ändert sich jedoch nichts an Ihrem Beihilfesatz, da dieser dann vor und nach Pensionierung 70% beträgt.

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Ändert sich nach meiner Pensionierung etwas an meiner Krankenversicherung bei der DKV?

Eine automatische oder zwangsläufige Änderung gibt es nicht. Dadurch, dass sich häufig der Beihilfesatz mit der Pensionierung von 50% auf 70% erhöht, muss Ihr Beihilfetarif gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.

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