Versicherungslexikon

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Beamtenanwärter
Beamtenanwärter sind Beamte in der Ausbildung (Personen, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Unterhaltszuschuss erhalten). Sie können in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu besonderen Bedingungen versichert werden.
Befreiung

In bestimmten Fällen, speziell bei Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze, kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestellt werden.

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz 2010 wurden Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird. Sie können in die private Krankenversicherung wechseln.


Verwandte Einträge: Jahresarbeitsentgeltgrenze, Versicherungspflicht

Behandlungsvertrag

Die Gleichberechtigung von Arzt und Patient im Rahmen einer Behandlung beruht auf dem Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag wird mit Beginn oder Übernahme der Behandlung stillschweigend, auch ohne schriftliche Form, geschlossen. Der Arzt verpflichtet sich zum Beispiel den Patienten regelmäßig über den Stand der ärztlichen Behandlung zu informieren bzw. aufzuklären.  Bei Minderjährigen kommt ein Behandlungsvertrag durch den gesetzlichen Vertreter (normalerweise die Eltern) zustande.

Privatpatienten haben die freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten. Darüber hinaus steht ihnen bei entsprechendem Versicherungsschutz der Chefarzt im Krankenhaus bei ambulanter und stationärer Versorgung zur Verfügung. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit vom Patienten aufgehoben werden. Freie Arztwahl bedeutet also auch die Freiheit, jederzeit den Arzt wechseln zu können.

Bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich um einen so genannten Dienstvertrag, bei dem eine Behandlung, nicht aber ein Behandlungserfolg zugesichert wird. Ein Vertrag entsteht auch, wenn der Patient eine telefonische Beratung vom Arzt erhalten hat.

Kann ein Arzt den Patienten nicht persönlich behandeln, bleibt er dennoch verpflichtet, die Versorgung sicherzustellen. Das kann durch ärztliche Kollegen oder einen Notdienst geschehen. Unabhängig davon ist im Notfall jeder Arzt und jede Einrichtung zur Hilfeleistung verpflichtet.

Behinderung

Behinderung oder Krankheit im Sinne der Pflegeversicherung sind

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems (etwa Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen)
  • sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderung (§14 (2) Sozialgesetzbuch (SGB) XI).
Beihilfe

Beamte sind nicht krankenversicherungspflichtig, da sie durch ihren Arbeitgeber Anspruch auf Beihilfen zu den Krankheitskosten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der beihilfefähigen Aufwendungen haben. Die Beihilfeansprüche sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sie unterliegen der Finanzhoheit der Länder bei Landesbeamten, bzw. des Bundes bei Bundesbeamten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 50 Prozent (bei zwei und mehr Kindern 70 Prozent), für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent.

Für diese Zielgruppen hat die Private Krankenversicherung daher besondere Prozenttarife zur Abdeckung der nicht durch die Beihilfe gedeckten Krankheitskosten entwickelt.

Auch Beamte in kirchlichen Diensten haben Beihilfeansprüche an die jeweilige Landeskirche.

Arbeitnehmer im öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst haben ebenfalls einen Beihilfeanspruch. Dieser ist jedoch stark eingeschränkt und als Arbeitsentgelt im Sinne des § 40 Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) bzw. Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen (BMT-G II) anzusehen.


Verwandter Eintrag: Restkostentarif

Beitrag

Bezeichnung für das Versicherungsentgelt in der Sozial- und Individualversicherung. Beitrag und Prämie werden erst seit einigen Jahren synonym verwendet - bis dahin verlangten Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Beiträge und Aktiengesellschaften Prämien für den gebotenen Versicherungsschutz.

Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind risiko- und leistungsbezogen. Sie sind vom Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes, dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand des Versicherten abhängig.

Nach dem Äquivalenzprinzip gleichen sich Beiträge und Versicherungsleistungen in der PKV aus. Es gilt eine Staffelung nach dem Eintrittsalter, aber keine Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens. Der Beitrag der Frau ist infolge häufiger und aufwändiger Erkrankungen auch bedingt durch das Geburtskostenrisiko höher.

Der Beitrag muss so bemessen sein, dass er allen voraussichtlich zu erwartenden vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht. Dies geschieht durch statistische Untersuchungen über Ursachen, Umfang und Häufigkeit der Schäden.

Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht gewählt werden. Durch Selbstbeteiligungen kann der Beitrag reduziert werden.

Der Bruttobeitrag setzt sich in der PKV aus Risikoanteil, Sparanteil (Alterungsrückstellung) und Kostenanteil (Abschluss-, Verwaltungs- und Schadenregulierungskosten) zusammen. Darüber hinaus wird ein Sicherheitszuschlag kalkuliert, um Schwankungen im Schadenverlauf über mehrere Jahre auszugleichen.

Für Kinder und Jugendliche werden so genannte Risikobeiträge (ohne Alterungsrückstellungen) erhoben. Daher ist eine Umstufung des Tarifbeitrages bei der Altersgrenze 15/16 bzw. 20/21 Jahre erforderlich (jeweils am 1. Januar des Jahres, in dem der Versicherte das 16. bzw. das 21. Lebensjahr vollendet).

Für den Versicherungsnehmer (VN) besteht eine Pflicht zur Beitragszahlung (§ 35 Versicherungsvertragsgesetz/VVG). Erster vertragsgemäß für den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu entrichtender Beitrag ist die so genannte Erstprämie. Ihre Zahlung definiert nach der Einlösungsklausel den materiellen Versicherungsbeginn und damit den Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf Leistungen des Versicherers besteht. Wird die Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt, so hat der Versicherer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Versicherer seinen Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend macht (§ 38 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz/VVG). Da der Versicherungsschutz mit der Zahlung der Prämie gekoppelt ist, besteht für den Versicherungsnehmer in der Regel bis zum Rücktritt des Versicherers kein Versicherungsschutz.
Wird eine Folgeprämie nicht gezahlt, kann der Versicherer den Vertrag nach qualifizierter Mahnung kündigen.


Verwandte Einträge: Versicherungsbeginn, Rücktritt, Alterungsrückstellung

Beitragsanpassung (BAP)

Die Beiträge eines Krankenversicherungsvertrages werden in der privaten Krankenversicherung (PKV) so kalkuliert, dass der Versicherte im Prinzip während der gesamten Versicherungsdauer einen gleich bleibenden, also altersunabhängigen Beitrag, der für ein "mittleres" Alter der Vertragslaufzeit kalkuliert wird, zahlt. Auch Kostensteigerungen im Gesundheitswesen sowie eine Zunahme der Schadenfälle werden mit in den Beitrag eingerechnet. Allerdings können diese Veränderungen nicht exakt vorhergesehen werden. Der Versicherer (VR) vergleicht mindestens einmal jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Wenn die Gegenüberstellung eine Veränderung bzw. Erhöhung von mindestens zehn Prozent ergibt, werden die Tarifbeiträge vom VR überprüft und ggf. angepasst. Gleichermaßen können Selbstbehalte (Selbstbeteiligungen) angepasst werden. Die durch den VR geplanten Anpassungen müssen von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt werden. 

Der Versicherungsnehmer (VN) hat im Falle einer Beitragsanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Anpassungsmitteilung beim VN dem VR zugegangen sein.


Verwandte Einträge: Selbstbeteiligung, Kündigung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist der Betrag des Bruttojahreseinkommens, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Arbeitsministerium festgesetzt.

Die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung weicht seit dem 01.01.2003 von der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze ab. Sie gibt den Wert der Einkünfte an, von dem maximal Beiträge zu entrichten sind. Sie beträgt im Jahr 2019:

54.450 Euro jährlich (4.537,50 Euro monatlich)

Dieser Wert ist auch Grundlage für die Berechnung des maximalen Krankengeldes der GKV und des max. Arbeitgeberzuschusses.

Beitragsrückerstattung (BRE)

Die Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Rückzahlung von Beiträgen an den Versicherungsnehmer als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (Beitragsrückgewähr) oder als erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung).

Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (BRG) ist

  • in der PKV eine in den Tarifen mancher Versicherer angebotene zusätzliche Versicherungsleistung für Versicherte, die keine Leistungen für Krankheitskosten in Anspruch genommen haben. Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung wird unabhängig vom Geschäftserfolg des Unternehmens gezahlt.
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine per Satzung festgelegte Leistung für Versicherte, die bestimmte Leistungen nicht in Anspruch genommen haben.

Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (BRE) wird abhängig vom Geschäftserfolg des Unternehmens gezahlt.

Mögliche Überschussquellen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung sind:

  • Risikoüberschuss (niedrigere Schadenquote als kalkuliert)
  • Zinsüberschuss (höhere Kapitalerträge)
  • Kostenüberschuss (niedrigere Verwaltungskosten)
  • nicht genutzte Sicherheitszuschläge

Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt in Form von

  • Einmalbeiträgen, die eingesetzt werden, um den Beitrag konstant zu halten oder ihn zu senken.
  • Barzahlungen, die abhängig vom Umfang, in dem die jeweilige Versicherungsart zum Überschuss beigetragen hat, ausgeschüttet werden.
  • Bonussystem, um die Beiträge von leistungsfrei gebliebenen Versicherten dauerhaft zu senken.
Beitragszahlung

Der Beitrag (auch Prämie genannt) in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Raten gezahlt werden kann.

Bedeutung der Ratenzahlung:
Dem Versicherungsnehmer (VN) wird die Stundung des Beitrags gewährt, obwohl es andererseits die so genannte Unteilbarkeit des Beitrags gibt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Rücktritt des Versicherungsunternehmens vom Vertrag (zum Beispiel wegen Anzeigepflichtverletzung) der Versicherer bis zum Ende des Versicherungsjahres Anspruch auf den Beitrag hat. Die erste Beitragsrate (Erstprämie) ist spätestens nach Aushändigung des Versicherungsscheines fällig.

Wird der Beitrag für ein Jahr im Voraus bezahlt, erhält der VN in der Regel vom VR einen Beitragsnachlass (Skonto).

Bereicherungsverbot

In der Schadenversicherung geltendes Prinzip, nach dem der Versicherungsnehmer oder sonstige Berechtigte sich durch die Versicherungsleistung auch nicht teilweise bereichern dürfen (§1 Abs.1 Sätze 1, 51, 55, 59, 67 Abs.1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz/VVG).

Da der Krankenversicherer sich bei Tagegeldversicherungen (Summenversicherungen) nicht auf das Bereicherungsverbot berufen kann, ist bedingungsgemäß seine Einwilligung bei Abschluss einer weiteren Krankenhaustagegeldversicherung sowie bei Abschluss oder Erhöhung einer anderweitigen Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld erforderlich.

Billigungsklausel

Eine Abweichung des Versicherers (VR) vom Antrag des Versicherungsnehmers (VN) gilt dann als genehmigt, wenn der VN nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Diese Frist gilt ohne Rücksicht auf Prämienzahlung oder Eintritt des Versicherungsfalles. Die Änderung muss deutlich kenntlich gemacht sein und der VR muss den VN über die Widerspruchsfrist belehren. Ist die Änderung nicht kenntlich gemacht oder kommt der VR seiner Belehrungspflicht nicht nach, gilt der Inhalt des Antrags als vereinbart. Die Billigungsklausel gilt nur bei für den Kunden ungünstigen Abweichungen. Weicht der Versicherungsschein zu Gunsten des Kunden vom Antrag ab, gilt auf jeden Fall der Inhalt des Versicherungsscheins als vereinbart. Der VR kann sich von dem Vertrag dann nur noch durch eine unverzüglich erklärte Irrtumsanfechtung lösen.

Bindefrist

Mit Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags erklärt der Antragsteller, dass er sich sechs Wochen an seinen Antrag gebunden hält und in dieser Zeit nicht hiervon zurücktritt. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Antragsteller jedoch eine 14-tägige Widerrufsfrist ab Antragstellung zu.

Der Versicherer kann während der Bindefrist den Antrag prüfen und über dessen Annahme oder Ablehnung entscheiden. Er ist berechtigt, diese Frist voll auszunutzen. Überschreitet der Versicherer die Bindefrist, so ist der Antragsteller nicht mehr an seinen Antrag gebunden.

Wird zusammen mit dem Krankenversicherungsantrag ein Antrag auf Wartezeiterlass gestellt, so beginnt die Bindefrist mit Eingang der Untersuchungsbefunde (die meisten Gesellschaften setzen für den Eingang der Untersuchungsbefunde eine Frist von 28 Tagen nach Antragstellung). Gehen die Untersuchungsbefunde nicht fristgerecht ein, so wird der Antrag wie ein Antrag ohne Wartezeiterlass behandelt.


Verwandter Eintrag: Widerrufsfrist

 

Blockpolice

Die Blockpolice ist eine genormte Police und kombiniert Versicherungsantrag und Versicherungsschein. Sie ist besonders bei Kurzverträgen mit begrenzter Deckung üblich, die keine Gesundheitsprüfung erfordern (zum Beispiel Auslandsreise-Krankenversicherungen). Der Versicherungsschutz beginnt mit Aushändigung der Blockpolice, zumeist gegen sofortige Zahlung der Einlösungsprämie (hier auch Lastschriftverfahren).

Bruttoarbeitsentgelt

Das Bruttoarbeitsentgelt sind die Geldbezüge (Lohn oder Gehalt) eines Versicherten sowie seine Sachbezüge (Firmenwagen oder ähnliches) ohne Überstundenvergütung. Das Bruttoarbeitsentgelt dient als Beitragsbemessungsgrundlage zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz 2010 werden Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird. Sie können in die private Krankenversicherung wechseln.

 

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Die Versicherungsaufsicht in Deutschland untersteht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt.

Errichtung der Anstalt durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel am 1. Mai 2002. Kernstück der Bundesanstalt sind drei Aufsichtssäulen, in denen die Aufgaben der ehemaligen Aufsichtsämter aufgegangen sind.

Die Säule "Bankenaufsicht" ist vor allem für die Solvenzaufsicht über die Kreditinstitute zuständig. Für Versicherungsunternehmen ist die Säule "Versicherungsaufsicht" schwerpunktmäßig zuständig. In der Säule "Wertpapieraufsicht/Asset-Management" werden hauptsächlich Aufgaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz wahrgenommen.

Durch die Zusammenlegung der drei Bundesaufsichtsämter existiert eine einheitliche staatliche Aufsicht über Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen (Allfinanzaufsicht).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihren Sitz in der Graurheindorfer Str. 108 in 53117 Bonn.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzliches Fundament für private Rechtsbeziehungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist unter anderem Grundlage für alle das Versicherungswesen betreffenden Gesetze (zum Beispiel Versicherungsvertragsgesetz / VVG) und vertraglichen Bestimmungen. Die Vorschriften des BGB gelten immer dann, wenn das VVG oder andere Gesetze keine Sonderregelung getroffen haben.

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