Versicherungslexikon

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Übertragungswert

Der Gesetzgeber hat zum 01. Januar 2009 die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung eingeführt. Dieser sogenannte Übertragungswert entspricht maximal der Alterungsrückstellung, die für den brancheneinheitlichen Basistarif gilt. Wir unterstellen dabei, dass versicherte Personen von Vertragsbeginn an im Basistarif versichert waren. So ist es in der Kalkulationsverordnung geregelt.

Beispielhaft könnte eine Rechnung so aussehen: Als 45-jähriger haben Sie seit dem Jahr 2009 innerhalb von fünf Jahren einen Übertragungswert in Höhe von ca. 5.300 Euro angespart. Daraus ergibt sich der sog. Anrechnungsbetrag, in diesem Beispiel in Höhe von ca. 22 Euro. Dieser Betrag von 22 Euro wird sofort monatlich auf Ihren Beitrag bei der DKV angerechnet und vermindert Ihren persönlichen Beitrag. Ein Leben lang!

Die übertragbaren Rückstellungen aus dem sog. 10%tigen gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von ca. 1.900 Euro werden wieder dem gesetzlichen Beitragszuschlag im neuen Tarif gutgeschrieben und ab Alter 65 ausgeschüttet.

Übertrittsversicherung

Bei einer so genannten Übertrittsversicherung scheidet die Person aus einer gesetzlichen Krankenversicherung aus. Die nachweislich dort ununterbrochene zurückgelegte Versicherungszeit wird auf die allgemeinen und besonderen Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die private Krankenversicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung (gesetzliche Krankenversicherung) beantragt wurde und der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung im unmittelbaren Anschluss beginnen soll (Regelung gemäß § 3 (5) MB/KK 94). Damit keine Wartezeiten zum Tragen kommen, muss eine Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens acht Monaten durch eine entsprechende Bescheinigung aufgezeigt werden.

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