Versicherungslexikon

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind nicht einklagbare Rechtspflichten, die der Versicherungsnehmer (VN) zu erfüllen hat, um seinen Versicherungsschutz sicherzustellen. Der VN verpflichtet sich zum Beispiel

  • vor Vertragsabschluss alle Gefahren wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben (vorvertragliche Anzeigepflicht),
  • im Falle eines Schadens alles zu unternehmen, damit dieser so gering wie möglich bleibt (Schadenminderungspflicht),
  • dem Versicherer den Schaden so schnell wie möglich anzuzeigen (Schadensanzeige),
  • dem Versicherer alle zur Schadensregulierung notwendigen Angaben zu machen (Auskunftspflicht),
  • die Höhe des entstanden Schadens zu belegen (Belegpflicht),
  • eine Gefahrerhöhung anzuzeigen.

Bei Verletzung der Obliegenheiten droht Verlust des Versicherungsschutzes.

In der privaten Krankenversicherung sind darüber hinaus noch weitere Obliegenheiten zu beachten:

  • Jede Krankenhausbehandlung muss spätestens zehn Tage nach ihrem Beginn angezeigt werden.
  • Der Versicherte ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
  • Das Bestehen einer weiteren Krankenversicherung sowie deren Inanspruchnahme (auch einer gesetzlichen Krankenversicherung) ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
  • Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
  • Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, spätestens aber in der im Tarif vorgesehenen Frist. Gleiches gilt für eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen (nur Krankentagegeld).
  • Die versicherte Person hat durch das gewissenhafte Befolgen von ärztlichen Anweisungen für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen und alles zu unterlassen, was der Genesung hinderlich ist (nur Krankentagegeld).
  • Jeder Berufswechsel ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (nur Krankentagegeld).
Ombudsmann

Seit Oktober 2001 hat die Versicherungswirtschaft einen Ombudsmann. Er soll in Streitfällen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer schlichten. Der Weg zum Gericht soll vermieden werden. Finanziert wird der Ombudsmann von der Versicherungswirtschaft. Er ist aber neutral und unabhängig.

Voraussetzungen:
Eine Einrichtung, die sich mit der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden befasst, hat dieselbe Streitfrage noch nicht behandelt. Dies wäre zum Beispiel ein Gericht, eine Schiedsstelle oder die Bundesanstalt für Finanzienstleistungen. Beschwerden können eingereicht werden, wenn sich der Kunde vorher erfolglos schriftlich gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater beschwert hat. 

Verfahren:
Für die Einleitung des Ombudsmannverfahrens muss der Sachverhalt kurz schriftlich festehalten werden. Neben dem Beschwerdegrund und dem Begehren sollte das Schreiben die wichtigsten persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Fax, Versicherungsnummer) enthalten. der Beschwerde sollten außerdem alle wichtigen Unterlagen in Kopie beigefügt werden. Nach Eingang der Beschwerde erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung. Gegebenenfalls wird er um ergänzende Informationen gebeten. Der Ombudsmann übermittelt die Beschwerde dann an das Versicherungsunternehmen mit der Bitte um Stellungnahme. Liegen dem Ombudsmann alle erforderlichen Informationen vor, entscheidet er mit einer für beide Seiten unverbindlichen schriftlichen Empfehlung. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

Es gibt zwei Ombudsmänner (mit mehreren Mitarbeitern):
Private Kranken- und Pflegeversicherung und Sonstige Versicherungssparten

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