Versicherungslexikon

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Gebührenordnung (GOÄ, GOZ, GebüH)

Ärzte und Zahnärzte bemessen die Honorare für ihre Leistungen bei Privatpatienten nach den jeweils geltenden amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ). Die Gebührenordnung enthält Euro-Grundbeträge für jede persönliche oder technische Leistung des behandelnden Arztes. Im Rahmen festgelegter Grenzen kann der Arzt bis zu einem bestimmten Mehrfachen (dem sog. Steigerungssatz) der Grundbeträge abrechnen. Der Steigerungssatz orientiert sich an der Schwere jedes Einzelfalls. Dabei ist der Arzt allerdings angehalten, ein angemessenes Honorar zu verlangen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes (= Regelhöchstsatz) bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen bis zum 3,5-fachen (= Höchstsatz) des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Diese Besonderheiten müssen in der Rechnung schriftlich begründet werden.
Für so genannte medizinisch-technische Leistungen (z. B. Röntgen) verringern sich die o.g. Sätze auf das 2,5- bzw. 1,8-fache, für Laboratoriumsuntersuchungen auf das 1,3- bzw. 1,15-fache.  

Berechnet der Arzt einen darüber hinausgehenden Steigerungssatz, so bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient.

Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Ärzte auf Grundlage des Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ab. Dies ist ein Katalog von Leistungen, die im Rahmen einer kassenärztlichen Behandlung erbracht und abgerechnet werden können. Im Gegensatz zur GOÄ oder GOZ werden die Leistungen nicht auf Eurobasis, sondern auf Punktebasis bewertet. Die kassenärztliche Vereinigung stellt für jedes Quartal den Eurowert pro Punkt (Punktwert) fest. Dies geschieht unter Berücksichtigung des insgesamt zu verteilenden Honorars und der Gesamtpunktezahlanforderung aller abrechnenden Ärzte. Durch Multiplikation von Punktwert und individueller Punktezahlanforderung wird dann das individuelle Honorar jeden Arztes ermittelt.

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.


Verwandter Eintrag: Honorarvereinbarung

Gebundenheitsfrist

Mit Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags erklärt der Antragsteller, dass er sich sechs Wochen an seinen Antrag gebunden hält und in dieser Zeit nicht hiervon zurücktritt. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Antragsteller jedoch eine 14-tägige Widerrufsfrist ab Antragstellung zu.

Der Versicherer kann während der Bindefrist den Antrag prüfen und über dessen Annahme oder Ablehnung entscheiden. Er ist berechtigt, diese Frist voll auszunutzen. Überschreitet der Versicherer die Bindefrist, so ist der Antragsteller nicht mehr an seinen Antrag gebunden.

Wird zusammen mit dem Krankenversicherungsantrag ein Antrag auf Wartezeiterlass gestellt, so beginnt die Bindefrist mit Eingang der Untersuchungsbefunde (die meisten Gesellschaften setzen für den Eingang der Untersuchungsbefunde eine Frist von 28 Tagen nach Antragstellung). Gehen die Untersuchungsbefunde nicht fristgerecht ein, so wird der Antrag wie ein Antrag ohne Wartezeiterlass behandelt.


Verwandter Eintrag: Widerrufsfrist

Geschäftsplan

Grundlage des Geschäftsbetriebs des Versicherers, dessen Einhaltung durch die Aufsichtsbehörde (Versicherungsaufsicht) überwacht wird. In der Krankenversicherung ist der Versicherer vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Geschäftsplan vorzulegen. Dieser muss enthalten:

  • Satzung,
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen,
  • Tarife,
  • finanzmathematische Geschäftsgrundlagen,
  • Unternehmensverträge,
  • Verträge über Funktionsausgliederungen von Teilen des Versicherungsunternehmens,
  • Antragsvordrucke,
  • Vertriebsplan, in dem die jährlichen Produktionsziele für Sparten bzw. Bereiche eines Versicherungsunternehmens festgelegt werden und
  • Grundlagen für die dem Außendienst gewährten Bonifikationen.

Die geschäftsplanmäßige Erklärung ist eine zusätzliche Erklärung, die zumeist nicht im Geschäftsplan, den der Versicherer der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt hat, enthalten ist. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Versicherer rechtsgeschäftlich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde einen bestehenden Zustand zu ändern oder sich in bestimmten Fragen zukünftig so zu verhalten, wie es in der Erklärung beschrieben wurde.

 

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bildet zusammen mit der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die fünf Säulen der Sozialversicherung. Etwa 90 Prozent der Bundesbürger sind in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert. Der Beitrag berechnet sich zu einem festgelegten Prozentsatz vom Bruttoeinkommen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Leistungen sind weitgehend für alle gleich (Solidaritätsprinzip im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip der privaten Krankenversicherung). Der Versicherte erhält Leistungen im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten. Zusammen mit der privaten Krankenversicherung (PKV) bildet die GKV das zweigliedrige System der Krankenversicherung.


Verwandte Einträge: Beitragsbemessungsgrenze, JAEG, Sozialversicherung, Solidaritätsprinzip, Äquivalenzprinzip

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

Die gesetzliche Rentenversicherung bildet zusammen mit der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die fünf Säulen der Sozialversicherung. Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GVR) pflichtversichert. Die Voraussetzung für eine Rente aus der GVR ist die Zahlung von Beiträgen und das Erfüllen der jeweiligen Wartezeit. Die Rente richtet sich nach der Höhe und Anzahl der entrichteten Beiträge. Die GVR bietet eine Grundversorgung für das Alter, den Todesfall und im Falle einer Erwerbsminderung. Zur Vermeidung von Rentenzahlungen werden Rehabilitationsmaßnahmen, wie Heilbehandlungen, Kuren und Berufsförderungsmaßnahmen gezahlt. Träger der GVR ist die Deutsche Rentenversicherung.


Verwandter Eintrag: Sozialversicherung

Gruppenversicherung
Eine Gruppenversicherung erfasst eine Vielzahl von versicherten Personen, die zum Versicherungsnehmer (Firma, Institution, Verband) bestimmte Beziehungen haben. Gruppenversicherungsverträge haben besondere Vorteile. Bei der DKV können dies zum Beispiel Beitragsnachlass, Annahmegarantie für versicherungsfähige Personen oder Entfall der Wartezeiten sein.
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