Versicherungslexikon

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Verbandmittel

Verbandmittel sind Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, Wunden zu versorgen und zu behandeln, Blutungen zu stillen, Sekrete aufzusaugen, Wunden zu reinigen, Granulation zu fördern, Wunden vor äußeren Einflüssen zu schützen, heilungsförderndes Mikroklima zu schaffen, zu bewahren und/oder wieder herzustellen, Arzneimittel zu applizieren, Körperteile zu stützen, zu verbinden, zu umhüllen, zu fixieren und/oder zu komprimieren.

Für jedes Verbandmittel muss der gesetzlich Versicherte eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung leisten. Der privat Versicherte erhält Verbandmittel nach Maßgabe des gewählten Tarifs erstattet.

Vermittler

Oberbegriff für alle Personen, die Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne selbst Versicherungsnehmer (VN) zu sein.

Vermögensversicherung

Zur Vermögensversicherung zählen alle Versicherungszweige, die Vermögensrechte versichern. Bei einer Unterteilung nach Art des versicherten Risikos zählt die Vermögensversicherung zu den Nichtpersonenversicherungen. Ein typisches Beispiel ist die Rechtsschutzversicherung.

Versicherer (VR)

Versicherer (VR) ist eine andere Bezeichnung für Versicherungsunternehmen oder Versicherungsgesellschaft. Der VR ist Vertragspartei des Versicherungsnehmers und übernimmt die Gefahrtragung bzw. den Versicherungsschutz im Versicherungsfall. Der VR kann eine private oder öffentlich-rechtliche Organisation sein.

Versicherte Person (VP)

Die Versicherte Person (VP) ist diejenige, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Die VP ist nicht Vertragspartner oder Prämienschuldner. Sie verfügt aber im Schadenfall über Rechte aus dem Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer (VN) diese auch hat. Wenn das Interesse der VP Gegenstand der Versicherung ist, muss die VP Obliegenheiten erfüllen, damit sie den Anspruch auf Entschädigung nicht verliert. In vielen Fällen sind VP und Versicherungsnehmer identisch.

Versichertenkarte

Die Versichertenkarte ist ein Ausweis eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gegenüber dem Kassenarzt die Berechtigung zur Behandlung nachweist. Die Versichertenkarte ersetzt den "Krankenschein" und ist die Grundlage der Abrechnung zwischen Kassenärzten und den Kassenärztlichen Vereinigungen.


Verwandter Eintrag: Card für Privatversicherte

Versicherter
Zu unterscheiden ist zwischen Versicherter Person und Versicherungsnehmer.

Versicherte Person (VP):
Die Versicherte Person ist diejenige, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Die VP ist nicht Vertragspartner oder Prämienschuldner. Sie verfügt aber im Schadenfall über Rechte aus dem Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer diese auch hat. Wenn das Interesse der VP Gegenstand der Versicherung ist, muss die VP Obliegenheiten erfüllen, damit sie den Anspruch auf Entschädigung nicht verliert. In vielen Fällen sind VP und Versicherungsnehmer identisch.

Versicherungsnehmer (VN):
Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossen. In vielen Fällen sind auch Dritte an dem Vertrag beteiligt. Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers, also die Person, die den Versicherungsschutz beantragt. Im Unterschied zum Versicherten hat der Versicherungsnehmer Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Der Versicherungsnehmer ist Prämienschuldner. Im Lebensversicherungsbereich sind weitere Rechte nur dem Versicherungsnehmer vorbehalten. In der Sozialversicherung spricht man nur vom Versicherten.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verfolgt den Zweck, den Versicherungsnehmer zu schützen. Seine Bestimmungen regeln das Verhältnis der Aufsichtsbehörde zu den Versicherungsunternehmen und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur.

Das VAG enthält zahlreiche Vorschriften, die sich entweder mittelbar oder unmittelbar auf den Inhalt der Versicherungsverträge auswirken. Ihre Zahl ist mit dem Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife in bestimmten Versicherungszweigen größer geworden, weil einzelne Sachverhalte aufsichtsrechtlich geregelt werden mussten.

Es enthält unter anderem Bestimmungen für die Zulassung zum Versicherungsgeschäft, zulässige Rechtsformen für Versicherer, vorzulegende Geschäftspläne, notwendige finanzielle Rückstellungen und freie Finanzmittel sowie Grundsätze für die vorzulegenden Jahresabschlüsse.


Verwandter Eintrag: Aufsichtsbehörde

Versicherungsbeginn

Die Leistungspflicht des Krankenversicherers beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn (technischer Beginn), jedoch nicht vor Vertragsabschluss (formeller Beginn) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten (materieller Beginn). Ausnahmeregelung: Versicherung von Neugeborenen/Adoption minderjähriger Kinder (Kontrahierungszwang).

Der formelle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Vertragsbeginn), also des Zu-Stande-Kommens des Versicherungsvertrags im Rechtssinne durch Antrag und Annahme.

Der technische Versicherungsbeginn ist der Beginn des prämienbelasteten Zeitraums. Von hier ab ist der Versicherungsnehmer (VN) zur Prämienzahlung verpflichtet. Der technische Beginn bezeichnet in der Krankenversicherung den im Versicherungsschein eingetragenen Versicherungsbeginn und ist somit für die Eintrittsalter- und Beitragsermittlung sowie die Berechnung der Wartezeiten von Bedeutung.

Der materielle Beginn ist der Beginn der Gefahrtragung durch den Versicherer (VR). Die Leistungspflicht des VR ist grundsätzlich an die Zahlung der Erstprämie gebunden und setzt den formellen Versicherungsbeginn, den technischen Versicherungsbeginn sowie die Ableistung evtl. Wartezeiten voraus.

Versicherungsfall

In der Krankheitskostenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherungsfall als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. In der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf der Arzt vollständige Arbeitsunfähigkeit feststellt.

In der Pflegeversicherung ist der Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Versicherungsfall. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Hilfe wegen Krankheit oder Behinderung notwendig ist. Die gesetzliche Pflegeversicherung greift dann, wenn gewöhnliche und regelmäßig zu verrichtende Tätigkeiten des täglichen Lebens wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft - voraussichtlich jedoch für mindestens sechs Monate - nicht mehr in vollem Umfang durchgeführt werden können. Kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung wird durch eine kurzfristige Pflegebedürftigkeit (zum Beispiel acht Wochen Hilfebedarf nach einer Oberschenkelfraktur) ausgelöst.

Gedehnter Versicherungsfall: Bei Versicherungsfällen, die während der Wartezeiten auftreten, ist nur der Teil vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, der in die Wartezeit fällt. Nach Ablauf der Wartezeiten werden also die tariflich vereinbarten Leistungen erbracht.

 

Versicherungsmedizinischer Zuschlag

Ist das "Gesundheitsrisiko" durch Vorerkrankungen erhöht, so kann in der Privaten Krankenversicherung die Annahme des Antrages von einer besonderen Bedingung (Erschwerung) abhängig gemacht werden. Dies kann ein versicherungsmedizinischer Zuschlag (Risikozuschlag) oder ein Leistungsausschluss sein. Welche Art der Erschwerung gewählt wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab wie zum Beispiel dem Tarif, Alter der versicherten Person, der Dauer und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolgen.

Ein Zuschlag wird üblicherweise über die gesamte Laufzeit des Vertrags erhoben. Bei vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann ein zeitlich befristeter Zuschlag vereinbart werden, der entweder nach der vereinbarten Zeit ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zurückgenommen wird oder nach einer positiv verlaufenen Gesundheitsprüfung.

Versicherungsnehmer (VN)

Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossen. In vielen Fällen sind auch Dritte an dem Vertrag beteiligt. Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers, also die Person, die den Versicherungsschutz beantragt. Im Unterschied zum Versicherten hat der Versicherungsnehmer Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Der Versicherungsnehmer ist Prämienschuldner. Im Lebensversicherungsbereich sind weitere Rechte nur dem Versicherungsnehmer vorbehalten. In der Sozialversicherung spricht man nur vom Versicherten.

Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode bezeichnet den Zeitraum, nach welchem die Prämie berechnet wird. Die Versicherungsperiode beträgt in der Regel ein Jahr, kann aber auch kürzer sein.
Versicherungspflicht

Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist.

Mit der Gesundheitsreform 2007 soll sichergestellt werden, dass jeder, der in Deutschland lebt, über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Wer seinen Versicherungsschutz verloren hat, soll grundsätzlich wieder krankenversichert werden. Dies gilt gleichermaßen in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung. Es gibt allerdings auch weiterhin Personen, die nicht krankenversichert werden müssen, zum Beispiel Sozialhilfeempfänger, für die weiterhin der Sozialhilfeträger aufkommt.

Arbeitnehmer werden nach der so genannten „3-Jahres-Wechselfrist“ erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Bei Berufsanfängern und bei Wechsel des Arbeitgebers gilt die Frist gleichermaßen.

Arbeitnehmer, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen, bleiben versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren oder vor diesem Tag ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gekündigt hatten, um in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.


Verwandter Eintrag: Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

 

 

Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgelt- bzw. Versicherungspflichtgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen. Maßgeblich ist hierfür das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, hierzu zählen auch Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie pauschale Überstundenvergütungen und Zulagen. Nicht angerechnet werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (zum Beispiel Kindergeld).

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz 2010 werden Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird. Arbeitnehmer, die nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, haben die Wahl: Sie können in der GKV bleiben oder sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern.

Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt am 31. Dezember 2002 über der Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2002 lag und die an diesem Tag privat krankenversichert waren, gilt seit dem Jahr 2003 eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

 

Versicherungsschein

Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein (auch Police genannt) auszustellen. Er ist eine vom Versicherer unterzeichnete Beweisurkunde über den Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvertrag gilt erst nach Zustellung des Versicherungsscheins als abgeschlossen. Der Versicherungsschein muss den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben. Er kann als Schuldschein, Ausweispapier oder Wertpapier dienen.

 

Versicherungssteuer
Im Gegensatz zu den übrigen Versicherungszweigen unterliegen die Beiträge in der Kranken- und Lebensversicherung nicht der Versicherungssteuer.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Es handelt sich beim Versicherungsvertragsgesetz (VVG) um ein das Versicherungswesen betreffendes Spezialgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es bildet die eigentliche Grundlage von Versicherungsverträgen.

    Versorgungsempfänger
    Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, also in der Regel mit der Versetzung in den Ruhestand, wird der Beamte Versorgungsempfänger und erhält eine erhöhte Beihilfe.
    Vollversicherung

    Eine Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) umfasst den Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und evtl. zahnärztliche Heilbehandlung sowie eventuell eine Krankentagegeld- und evtl. eine Krankenhaustagegeldversicherung. Sie setzt sich aus Baustein- oder Kompakttarifen zusammen. Der Versicherungsnehmer (VN) kann den Versicherungsschutz je nach Versicherungsart im Leistungsumfang unterschiedlich gestalten und kombinieren. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht dem Versicherten die Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern ohne Einschränkung frei. Je nach Tarif werden auch die Wahlleistungen im tariflichen Umfang von der PKV erstattet. Bei den meisten angebotenen Tarifen ist auch die Behandlung durch Heilpraktiker und Psychotherapeuten versichert.

    Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wenn die Leistungen der PKV der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dass bestimmte Tarife einen zur GKV mindestens gleichwertigen Versicherungsschutz bieten, wird dem Versicherer durch das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen bescheinigt. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt 50 Prozent des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung bezahlt - höchstens jedoch die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags der GKV. Der Zuschuss umfasst auch Beiträge von Familienangehörigen, für die in der GKV ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde.

    Vorversicherung
    Als Vorversicherung bezeichnet man einen bestehenden bzw. zwischenzeitlich beendeten Versicherungsvertrag, der durch einen neuen Vertrag ersetzt werden soll. Die Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird unter bestimmten Voraussetzungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf die Wartezeiten angerechnet.
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