Versicherungslexikon

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Wahlleistungen

Krankenhäuser bieten in der Regel bei einem stationären Aufenthalt zwei Arten von Wahlleistungen an:

  • Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
  • persönliche Behandlung durch die leitenden Ärzte

Wahlleistungen, zum Beispiel Behandlungen durch den Chefarzt, muss der Patient gesondert vereinbaren. Die Kosten hierfür werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen gehört bei den meisten Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung zum üblichen Versicherungsumfang.


Verwandter Eintrag: Regelleistungen im Krankenhaus

Wartezeiten

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Wartezeit ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen dem technischen (Beginn des prämienbelasteten Zeitraums) und dem materiellen (Beginn der Gefahrtragung durch den Versicherer) Versicherungsbeginn.

Die allgemeine Wartezeit in der PKV beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) bei der Nachversicherung von Ehegatten. Besondere Wartezeiten von acht Monaten gelten für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlungen und Zahnersatz sowie Kieferorthopädie.

Bei der Nachversicherung von Neugeborenen oder der Adoption von Minderjährigen entfallen die Wartezeiten. Bei einem Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Wartezeiten beginnen mit dem technischen Versicherungsbeginn. Sie können bei Vorlage eines ärztlichen Attests auf Antrag erlassen werden.


Verwandter Eintrag: Versicherungsbeginn

Wettbewerbsrichtlinien

Wettbewerbsrichtlinien sind von den Versicherungsverbänden im Zusammenwirken mit den Verbänden des Versicherungsaußendienstes entwickelte Richtlinien für das Verhalten der Versicherungsunternehmen und ihrer Vertreter, um ein lauteres Geschäftsgebaren im Wettbewerb zu fördern und Missständen vorzubeugen.

Die Wettbewerbsrichtlinien beruhen auf dem allgemein geltenden Wettbewerbsrecht sowie dem speziellen Wettbewerbsrecht der Versicherungswirtschaft, das durch Anordnungen und Stellungnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde geschaffen wurde.

Auch im Bereich der Krankenversicherung wurden vom Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) Richtlinien für die Durchführung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung erlassen.

Widerrufsrecht
Der Antragsteller hat nach § 8, 4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) das Recht, innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zu widerrufen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs. Diese Willenserklärung ist einseitig empfangsbedürftig. Die Frist beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer (VN) über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der VN die Belehrung durch eine Unterschrift bestätigt hat. Findet diese Belehrung nicht statt, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.

Das Widerrufsrecht gilt nicht:

  • für Lebensversicherungen, hier gilt das Rücktrittsrecht
  • für Versicherungsverträge mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
  • wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt
  • wenn die Versicherung für die gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des VN bestimmt ist
  • bei auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhenden Pensionskassen
  • bei Abschluss eines Vertrags nach § 5a VVG, hier hat der VN ein Widerspruchsrecht
Widerspruchsrecht

Hat der Versicherer (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen (AVB) nicht übergeben oder die vorgeschriebene Verbraucherinformation unterlassen, gilt der Vertrag gemäß § 5a VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auf der Grundlage der Police, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation erst als abgeschlossen, wenn der VN nicht binnen 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Widerspruchsfrist 30 Tage. Kein Widerspruchsrecht besteht bei vorläufiger Deckungszusage. Das Widerspruchsrecht erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

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