Regelleistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Leistungen, die durch die Sozialgesetzgebung für GKV-Versicherte einheitlich geregelt sind. Die Regelleistungen sollen eine Grundversorgung im Krankheitsfall ermöglichen. Die Zusatzversicherungen der privaten Krankenversicherung (PKV) ermöglichen für GKV-Versicherte eine individuelle Ausgestaltung des Versicherungsschutzes im Krankheitsfall.
Im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) werden unter Regelleistungen die Leistungen verstanden, die im allgemeinen Pflegesatz der Krankenhäuser enthalten sind. Dies sind unter anderem die Kosten für den Belegarzt und den allgemeinen Pflegesatz im Krankenhaus sowie die Kosten für eine freiberufliche Hebamme.
Verwandte Einträge: Regelleistungen im Krankenhaus, Wahlleistungen
Allgemeine Krankenhausleistungen (Regelleistungen) sind die Leistungen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung für den Patienten notwendig sind. Hierzu gehören auch die stationär durchgeführten Früherkennungsmaßnahmen, in Ausnahmefällen die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter sowie die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson des Patienten (§ 2 Abs. 2 BPflV). Die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen werden, so lange es medizinisch erforderlich ist, zeitlich unbegrenzt von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung übernommen. Enthalten sind alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit im persönlichen Fall benötigt werden, zum Beispiel ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung. In der Regel zählen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer und die Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt.
Die Regelleistungen werden durch einen allgemeinen Pflegesatz abgegolten. Leistungen, die über diese Regelleistungen hinausgehen (Wahlleistungen), werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erstattet. In der privaten Krankenversicherung (PKV) richtet sich der Leistungsumfang nach den gewählten Tarifen. Je nach Zusatz- oder Vollversicherung werden auch die Wahlleistungen im tariflichen Umfang von der PKV erstattet.
Verwandte Einträge: Regelleistungen, Wahlleistungen
Der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung ist die "Deutsche Rentenversicherung".
Die Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" mit Zusatz umschreibt seit dem 1. Oktober 2005:
Der Restkostentarif ist ein Tarif der privaten Krankheitskostenvollversicherung, bei dem die Krankheitskosten zu einem vereinbarten Prozentsatz erstattet werden. Für Beamte bietet die private Krankenversicherung (PKV) besondere Prozenttarife an, welche die Differenz der nicht durch Beihilfen gedeckten Krankheitskosten abdecken (so genannte "Beihilfetarife").
Verwandte Einträge: Beihilfe, Krankheitskostenvollversicherung
Das versicherte Risiko ist der Gegenstand des Versicherungsvertrags, beschrieben durch das versicherte Subjekt/Objekt, die Gefahren, die nachteilig auf das Objekt einwirken können, sowie den Versicherungsumfang. Unter Risiko versteht man die Gefahr bzw. das Wagnis, die zum Eintritt des Schadens führen kann.
In der Krankenversicherung besteht das objektive Risiko aus folgenden äußeren Umständen, die im Antrag erfragt werden:
Das subjektive Risiko bezeichnet die Gefahren, die vom persönlichen Verhalten des Versicherten ausgehen. Dies sind in der Krankenversicherung insbesondere:
Der Risikoanteil ist der zur Deckung der voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsleistungen kalkulierte Teil des Beitrags. Jedes Versicherungsunternehmen kalkuliert anhand offizieller und eigener Statistiken das Risiko jeder Versicherung; da grundsätzlich sehr vorsichtig kalkuliert wird, entstehen Überschüsse, die den Versicherten zugutekommen müssen, wenn weniger Versicherungsfälle eintreten.
Ist das "Gesundheitsrisiko" durch Vorerkrankungen erhöht, so kann in der privaten Krankenversicherung (PKV) die Annahme des Antrages von einer besonderen Bedingung (Erschwerung) abhängig gemacht werden. Dies kann ein versicherungsmedizinischer Zuschlag (Risikozuschlag) oder ein Leistungsausschluss sein. Welche Art der Erschwerung gewählt wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab wie zum Beispiel dem Tarif, Alter der versicherten Person, Dauer und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolgen.
Ein Zuschlag wird üblicherweise über die gesamte Laufzeit des Vertrags erhoben. Bei vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann ein zeitlich befristeter Zuschlag vereinbart werden, der entweder nach der vereinbarten Zeit ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zurückgenommen wird oder nach einer positiv verlaufenen Gesundheitsprüfung.
Viele Krankenhäuser bieten bei stationärer Behandlung von Kindern die Möglichkeit, für Eltern ein zusätzliches Krankenhausbett bereitzustellen. Dadurch ist ein ständiger Kontakt mit dem Kind möglich. In der Regel wird dafür eine Rechnung ausgestellt. Darüber hinaus entstehen durch den Krankenhausaufenthalt oft weitere Kosten.
Eine Absicherung der Aufwendungen hierfür ist durch den Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung bei einer privaten Krankenversicherung für das Kind möglich.
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